Wassereinzugsgebiet: Verbände kritisieren neue Verordnung
Die überarbeitete und neu strukturierte Trinkwasserverordnung wurde Ende März verabschiedet und tritt demnächst in Kraft. In diesem Zusammenhang müssen einige Gesetze angepasst werden, nämlich das Wasserhaushaltsgesetz und das Infektionsschutzgesetz. Darüber hinaus muss eine neue Rechtsverordnung des Bundes, nämlich die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEzgV), geschaffen werden.
Der vorgelegte Entwurf stößt in der Branche auf Ablehnung. Vor diesem Hintergrund hat der VKU gemeinsam mit dem BDEW und dem DVGW in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium die wesentlichen Kritikpunkte aufgezeigt.
Behördliche Aufgaben werden delegiert
Grundsätzlich begrüßen die drei Verbände die Umsetzung der europäischen Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht. Allerdings haben sie die Sorge, dass die TrinkwEzgV unverhältnismäßige Anforderungen und Pflichten für die Wasserversorger zur Folge hätte.
Insbesondere die Verpflichtung der Wasserversorger zur umfassenden Risikobewertung der Trinkwassereinzugsgebiete „erweckt den Eindruck, dass behördliche Aufgaben einfach an den Wasserversorger delegiert werden“, heißt es in dem Schreiben. Hier sei eine klare Abgrenzung notwendig.
Hohe Kostensteigerungen
Die Anforderungen an das Risikomanagement sind in der vorgesehenen Form für Betreiber von Trinkwassergewinnungsanlagen und Behörden nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu bewältigen, kritisieren die Verbände. Die Mehraufwendungen werden bei der ersten Bewertung der rund 16.000 Einzugsgebiete in Deutschland für die betroffenen rund 4300 Wasserversorger in einem hohen dreistelligen Millionenbereich liegen, hinzu kommen die Folgekosten.
Die Verpflichtung der Wasserversorger zur Risikobewertung der Einzugsgebiete stehe außerdem grundsätzlich im Widerspruch zur Intention der EU-Trinkwasserrichtlinie, eine angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zur Umsetzung des risikobasierten Ansatzes vorzunehmen, monieren die Verbände. Sie sehen in dem Verordnungsentwurf außerdem einen Widerspruch zum Verursacherprinzip.
Einseitige Verpflichtungen
Im aktuellen Verordnungsentwurf werden nur die Wasserversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, mögliche Auswirkungen von Umweltschäden zu verhindern. Verursacher werden nicht adressiert, so VKU, BDEW und DVGW in ihrer Erklärung. Die Heranziehung des Wasserversorgers sollte deshalb klar als Ausnahme formuliert und auf Unterstützungshandlungen beschränkt werden. (hp)