Breitband

Bundesnetzagentur nennt zusätzliche 5G-Rahmenbedingungen

Oberhalb der für das 5G-Netz vorgesehenen Frequenzen soll es einen Bereich geben, der für innerbetriebliche Anwendungen vorbehalten ist. Auf Antrag werden die entsprechenden Frequenzen zugeteilt.
11.03.2019

Der VKU und vier weitere Spitzenverbände fordern eine flächendeckende Versorgung mit Breitbandangeboten bis hin zu 5G.

Die Bundesnetzagentur hat die Rahmenbedingungen für lokale 5G-Anwendungen veröffentlicht. In der anstehenden Auktion werden Frequenzen für bundesweite Zuteilungen aus dem Bereich 2 GHz und 3,4 bis 3,7 GHz versteigert. "Großes Potenzial für 5G liegt insbesondere auch im industriellen Bereich. Wir wollen deswegen Frequenzen zur Verfügung stellen, mit denen lokale Netze genau nach dem Bedarf der Unternehmen aufgebaut werden können. Dies ist ein wesentlicher Beitrag auf dem Weg zur Industrie 4.0", erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Mit Blick auf unterschiedliche industrielle und mittelständische Geschäftsmodelle und Frequenzbedarfe stellt die Bundesnetzagentur zusätzlich den Frequenzbereich zwischen 3,7 und 3,8 GHz für lokale Anwendungen bereit. Diese Frequenzen können für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0, aber auch für die Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Ziel ist es, zu ermöglichen, dass diese Bereiche ebenfalls von innovativen 5G-Anwendungen profitieren.

Es geht um die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen

Nach einem offenen transparenten Diskurs mit den interessierten Kreisen hat die Bundesnetzagentur grundlegende Rahmenbedingungen für die Zuteilung lokaler Frequenzen erarbeitet. Speziell diese Frequenzen werden nicht versteigert, sondern interessierten Parteien auf Antrag zugeteilt. Die Berechtigung, einen solchen Antrag zu stellen, kann sich aus dem Eigentum an dem betreffenden Grundstück sowie aus einem Nutzungsrecht wie Miete, Pacht oder Beauftragung ergeben. Das könnte für allem für Unternehmen interessant sein, die mit Anwendungen der KI arbeiten.

Der Frequenzbereich oberhalb von 3,7 GHz – bis einschließlich 3,8 GHz – wird damit für innerbetriebliche Anwendungen freigegeben. Angebote für die Öffentlichkeit sind hier nicht vorgesehen. Das Antragsverfahren für diese Frequenzen soll in der zweiten Jahreshälfte 2019 beginnen. Auch die Bieter der 5G-Auktion müssen diese Rahmenbedingungen vor Beginn der Auktion kennen, um den wirtschaftlichen Wert der zu versteigernden Frequenzen einschätzen zu können, da es sich um einen angrenzenden Frequenzbereich handelt. (sig)