Die drei Unterdeckungen im Regelenergiemarkt im Juni (die ZfK berichtete) ziehen weitere Kreise: Nun hat die Bundesnetzagentur auch bei der Marktkommunikation reagiert, die zum 1. Dezember in Kraft treten sollte. In mehreren Schritten wird zunächst die MaKo 2020 bzw. die Restlaufzeit des Interimsmodells vorab wesentlich geändert. Das teilte der Bundesverband Edna Energiemarkt & Kommunikation auf seiner Website mit.
Außerdem werde die Ausschreibung von Regelenergie sowie die Pönalisierung von Bilanzkreisverantwortlichen bei fehlender aktiver Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise neu gedacht, heißt es weiter.
Änderung zum 1. Oktober
Die „Sofort-Maßnahme“ ist eine bereits vor dem geplanten Start der MaKo 2020 ab 1. Oktober wirkende Änderung, so Edna-Geschäftsführer Rüdiger Winkler. Im Kern gehe es um die tägliche Messwertübermittlung der RLM-Kunden an die ÜNB – unabhängig von der verwendeten Messtechnik, wie der Verband betont.
Deren technische Umsetzung müsse allerdings zwischen einer Anwendung im Rahmen des – noch bis einschließlich 30. November gültigen – Interimsmodells der Marktkommunikation und der Anwendung nach den Vorgaben der neuen Marktkommunikation zum 1. Dezember unterscheiden können.
Änderungen im Interimsmodell:
- Die Stammdatenübermittlung aller betroffenen RLM-Marktlokationen vom Verteilnetzbetreiber (VNB) an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreier (ÜNB) erfolgt mittels einer zum 1. sowie zum 15. Kalendertag eines Monats zu übermittelnden Lieferantenclearingliste.
- Die Messwertübermittlung vom VNB an den jeweiligen ÜNB, parallel zu der bereits nach GPKE verpflichtenden werktäglichen RLM-Messwertübermittlung an den Lieferanten
Änderungen ab Inkrafttreten der MaKo 2020
- Bei der Stammdatenübermittlung: Der Lieferant (LF) sendet im Rahmen der Stammdatensynchronisation nicht nur Stammdaten für solche Marktlokationen an den ÜNB, für die der ÜNB die Datenaggregationsverantwortung hat, sondern zusätzlich auch für alle RLM-gemessenen Marktlokationen
- Bei der Messwertübermittlung: Der Messstellenbetreiber (MSB) nimmt den ÜNB als weiteren Messwertempfänger mit in die Verteilung auf und sendet ihm alle Messwerte werktäglich zu.
Diese kurzfristig strukturelle Maßnahmen werden bis zum 9. August 2019 konsultiert und sollen das Ausgleichen von Bilanzkreisen sicherstellen.
Als weitere Maßnahme der BNetzA aufgrund der Analysen im Juni ist vorgesehen, die Berechnung des Ausgleichsenergiepreises an einen Börsenpreisindex anzupassen, um in Zukunft Situationen wie die Unterspeisungen im Juni zu vermeiden (siehe dazu auch ausführlicher den Artikel: Unterdeckungen im Juni: jetzt greift die BNetzA durch) (sg)



