Von: Jan-Hendrik vom Wege, Rechtsanwalt bei Becker Büttner Held.
Die Novelle des MsbG ist durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende durch den Bundestag beschlossen.Seitens des Bundesrates sind keine weiteren Änderungen zu erwarten. Die Novelle wird damit gegebenenfalls noch im Mai, spätestens im Juni 2023 in Kraft treten. Inhaltlich haben sich auf den letzten Metern keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf ergeben, an einigen Stellen wurde sinnvoll ergänzt und nachgebessert.
Mess- und Eichrecht
Der Gesetzgeber beseitigt mit der Novelle die wesentlichen Hürden, damit der Rollout intelligenter Messsysteme möglichst flächendeckend umgesetzt werden kann und auch ihr Betrieb vereinfacht wird. Insofern ist die gefasste Entschließung interessant, die eine Anpassung des Mess- und Eichrechts in Aussicht stellt, über die die Eichgültigkeit von Smart-Meter-Gateways entfristet werden soll und auch Firmwareupdates weniger bürokratisch aufgebracht werden können.
Die Aufgabe ist für die adressierten grundzuständigen Messstellenbetreiber ambitioniert, insbesondere für diejenigen, die bisher noch keine oder nur wenige Vorbereitungen für den Einbau des ersten intelligenten Messsystems getroffen haben. Die Anpassung, insbesondere der Prozessabläufe im Unternehmen und in der IT, müssen gewährleisten, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber spätestens zum 1. Januar 2025 mit dem Rollout bei den Pflichteinbaufällen starten kann.
§14a EnWG-Fälle
Bereits im ersten Jahr müssen 20 Prozent aller Anschlussnutzer mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh sowie Erzeugungsanlagen ab 7 kWp und 100 kWp mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Wie umfangreich der Rollout dabei sein wird, wird auch maßgeblich davon abhängen, in welcher Anzahl perspektivisch klimawendedienliche Wärmepumpen und Eigenerzeugungsanlagen zugebaut werden.
Die den Anlagenbetreiber treffende Pflicht aus § 9 EEG, seine Erzeugungsanlagen sicht- und steuerbar zu machen, und die weitere Entwicklung bei den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die sog. § 14a EnWG-Fälle, hängen unmittelbar mit den Rolloutplanungen zusammen.
Anerkennung der Messentgelte
Besonders spannend wird es für die Marktrolle Netzbetreiber, der sich der vom Gesetzgeber bezweckten strategischen Herausforderung ausgesetzt sieht, mit der nennenswerten Beteiligung an den Messentgelten umzugehen. Klar ist, dass eine vollständige Berücksichtigung dieser Kosten nicht wahrscheinlich ist.
Das Gesetz hat die klare Zielsetzung, dass auf Grundlage der Netzzustandsdaten eine datengestützte Planung und Betrieb des Verteilnetzes in Niederspannung umgesetzt werden soll. Das dürfte heute kaum ein Netzbetreiber können und damit die zentrale Herausforderung der Novelle darstellen. Gleichzeitig sollen daraus signifikante Kosteneinsparungen resultieren, die der Beteiligung an den Netzentgelten gegenüberstehen sollen. Dabei wird es bei der Entgeltregulierung wohl nicht darauf ankommen, ob die Kosteneinsparungen tatsächlich realisiert werden.
Ganz abgesehen davon, dass die derzeitige Anreizregulierung eine Rückzahlung grundsätzlich erst mit erheblichem Zeitverzug, nämlich wohl erst in der fünften Regulierungsperiode, zulässt. Entsprechend wird die Ertragslage beim VNB unter Druck stehen.
Auswirkungen auf Stromlieferanten
Schließlich wird es auch für Stromlieferanten zu Anpassungen kommen müssen: Nicht nur das Angebot dynamischer Tarife ab dem 1. Januar 2025, sondern auch grundsätzlich muss überlegt werden, welche Auswirkungen die Umstellung von Kunden, bei denen ein intelligentes Messsystem installiert wird, auf die Zählerstandsgangbilanzierung hat, insbesondere auf die bestehenden Lieferverträge und die Beschaffung.
Insgesamt sollte die Bedeutung der Novelle nicht unterschätzt werden, sie ist für jede Marktrolle ambitioniert, auch mit Blick auf den Umsetzungszeitplan, der die hohe Bedeutung widerspiegelt, die der Gesetzgeber dem Rollout der smarten Infrastruktur für das Gelingen der Klimawende beimisst. (sg)



