"Jetzt müssen die Beteiligten ihre Hausaufgaben – zu Ende – machen: Wir brauchen interoperable, also auch zwischen den Herstellern beliebig austauschbare Geräte, die alle gesetzlich vorgegebenen Funktionen aufweisen", sagt Jost Eder von Becker Büttner Held.

"Jetzt müssen die Beteiligten ihre Hausaufgaben – zu Ende – machen: Wir brauchen interoperable, also auch zwischen den Herstellern beliebig austauschbare Geräte, die alle gesetzlich vorgegebenen Funktionen aufweisen", sagt Jost Eder von Becker Büttner Held.

Bild: © Becker Büttner Held

Herr Eder, haben Sie Sorge, dass nach der Allgemeinverfügung des Oberverwaltungsgerichts NRW Sie und Ihre Klienten jetzt der Buhmann sind, wenn der lang ersehnte Rollout schon wieder stockt?
Das sich Hersteller der Systemanbieter wünschen, ihre Technik endlich verwenden lassen zu können, ist verständlich. Die jetzt ergangene Entscheidung haben aber nicht die Kläger zu verantworten. Wir vertreten 47 Unternehmen aus allen relevanten Praxisbereichen vor dem Oberverwaltungsgericht – daran kann man gut ablesen, wie der Markt die Qualität der aktuellen Vorgaben einschätzt. Die erhebliche finanzielle und logistische Kraftanstrengung, die der Roll-Out mit sich bringt, macht nur dann Sinn, wenn die neue Technik auch ihr volles Potential abrufen kann. Kunden zahlen für intelligente Messsysteme deutlich mehr als zuvor – dann haben sie aber auch einen Anspruch auf die im Gesetz dafür festgelegten Funktionalitäten.
 
 

Was sind die Hintergründe für die Klage, warum sollte die Einbaupflicht gestoppt werden?
Es geht überhaupt nicht darum, den Roll-Out aufzuhalten. Sicher gestellt werden muss aber, dass die eingebaute Technik auch den vollen, vom MsbG – und im Übrigen auch der EU-Richtlinien – vorgegebenen Funktionskatalog erfüllt. Sonst ist vorprogrammiert, dass sich Kunden beschweren, die das volle Entgelt für nur einen Bruchteil der Funktionen zahlen sollen – die Akzeptanz würde stark leiden – siehe dazu die Reaktionen der Verbraucherschützer. Außerdem ist bis heute unklar, wie die Erweiterung des Funktionsumfangs im laufenden Betrieb erfolgen könnte. Muss aber der Monteur/ die Monteurin erneut rausfahren, wenn weitere Tarifanwendungsfälle implementiert werden sollen, reicht keine Preisobergrenze mehr aus, um das zu refinanzieren.
 
Welche Auswirkungen hat die Klage auf die Branche? Sowohl kurzfristig, als auch langfristig gesehen?
Jetzt müssen die Beteiligten ihre Hausaufgaben – zu Ende – machen: Wir brauchen interoperable, also auch zwischen den Herstellern beliebig austauschbare Geräte, die alle gesetzlich vorgegebenen Funktionen aufweisen. Darauf muss das BSI achten und darf die Vorgaben nicht zugunsten eines „schnelleren“ Startschusses unterlaufen. Der Gesetzgeber sollte dies zum Anlass nehmen, die vielen handwerklichen Fehler im MsbG zu korrigieren – konkrete Vorschläge dazu gibt es bereits – und die Fristen zu überprüfen. Kurzfristig kann jetzt auch weiter die bisherige Technik genutzt werden (was den betroffenen Kunden bares Geld spart, langfristig kommt der Roll-Out sicherlich besser – wenn auch noch etwas später – in den Markt, wenn die Vorgaben vollständig beachtet werden.
 
Was kann sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln noch ändern?

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Bedenken bereits in der Pressemitteilung dezidiert genannt und die Marktverfügbarkeitserklärung im Eilrechtsschutz als „voraussichtlich rechtswidrig“ klassifiziert. Wir teilen diese Einschätzung und sehen keine Anhaltspunkte dafür darauf, dass sich an dieser Einschätzung im Hauptsacheverfahren etwas ändert.
 
Befürchten Sie nicht, dass nicht so sichere Gateways von nicht-zertifizierten Herstellern eine neue Sicherheitsdebatte entfachen?
Nein, diesbezüglich besteht kein Problem. Zum einen ist die aktuell eingesetzte Technik ja nicht unsicher: Im Gegenteil, in den meisten für intelligente Messsysteme vorgesehenen Einbaufällen wird aktuell Messtechnik verwendet, die überhaupt nicht fernausgelesen oder – gesteuert wird, daher sind die Risiken von außen hier praktisch nicht existent. Der Zertifizierungsprozess als solcher ist jetzt schlicht noch nicht zu Ende. Wer sich jetzt darüber beklagt, dass wir den Roll-Out immer noch nicht starten, der darf sich an den Gesetzgeber wenden: Die Vorgaben, die das OVG Nordrhein-Westfalen vermisst, stehen alle im Messstellenbetriebsgesetz.

Die Fragen stellte Stephanie Gust

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper