Die Bundesnetzagentur hat ein Konsultationsverfahren zum Umgang mit den Kosten des Messwesens im Stromnetzbereich eingeleitet. Bisher hatte der Anschlussnutzer das gesamte Entgelt für eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem an den Messstellenbetreiber zu entrichten. Durch die mit dem Gesetz neugeregelte Aufteilung der Preisobergrenzen übernimmt der Netzbetreiber zukünftig einen signifikanten Teil des Entgelts für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen.
Die Verpflichtung zum Rollout von intelligenten Messsystemen trifft weiterhin den grundzuständigen Messstellenbetreiber, dieser stellt die Rechnungen für die verbauten intelligenten Messsysteme an die Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber und spätestens ab dem 01.01.2024 auch an den Netzbetreiber. § 30 MsbG legt die Höhe der jährlichen Beteiligung der Anschlussnetzbetreiber an der Preisobergrenze für intelligente Messsysteme fest
Hintergrund
Die Anerkennung der Kosten für die Beteiligung der Netzbetreiber an der Preisobergrenze von intelligenten Messsystemen ist bisher nicht geregelt. Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur beabsichtigt eine Festlegung zur Anerkennung der antstehenden Kosten durch die Beteiligung der Netzbetreiber an der Preisobergrenze von intelligenten Messsystemen zu erlassen.
Durch den Austausch von konventionellen Messeinrichtungen gegen moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme entfallen beim Netzbetreiber Kosten aus dem konventionellen Messstellenbetrieb. Der Abzug dieser Kosten erfolgt über das Regulierungskonto des Netzbetreibers. Die Beschlusskammer 8 konsultiert daher zusätzlich einen Vorschlag zur Vereinheitlichung des Abbaus der Kosten aus dem konventionellem Messstellenbetrieb im Regulierungskonto des Netzbetreibers.
Kostenanerkennung der Preisobergrenze
Dem Ecpkuntepapier der Beschlusskammer 8 zufolge können alle Stromnetzbetreiber unter einer neuen Position der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile Plankosten für die Beteiligung an der Preisobergrenze von intelligenten Messsystemen ansetzen.
Es gelten folgende Vorgaben für die Plankosten:
- Die Plankosten ergeben sich aus den Planmengen für intelligente Messsyteme für das Jahr dessen Erlösobergrenze angepasst werden soll (z.B. 2025) multipliziert mit der anteiligen Preisobergrenze.
- Die Planmenge ergibt sich als Summe aus dem Endbestand an intelligenten Messsystemen aus dem der Anpassung der Erlösobergrenze um zwei Jahre vorausgehenden Jahr und dem Dreifachen des Zuwachses an intelligenten Messsytemen im ersten Halbjahr des der Anpassung der Erlösobergrenze vorausgehenden Jahres. Die dreifache Berücksichtigung des Zuwachses an intelligenten Messsystemen im ersten Halbjahr dient dazu, den voranschreitenden Rollout mit den aktuellsten Ist-Mengen zu prognostizieren.
- Jedes intelligente Messsystem wird bei der Anpassung der Erlösobergrenze in Höhe der tatsächlich vom Netzbetreiber zu tragenden Kosten höchstens jedoch in Höhe der maximalen Beteiligung an der Preisobergrenze von 80 Euro berücksichtigt.
Bei der Anpassung der Erlösobergrenze des Jahres 2024 findet die Beteiligung der Netzbetreiber an der Preisobergrenze von intelligenten Messsystemen keine Berücksichtigung, da die Festlegung erst im Jahr 2024 in Kraft tritt: Dies entspricht einem Plankostenansatz von 0 € für das Jahr 2024.
Ist-Abgleich im Regulierungskonto
Im Rahmen des Regulierungskontos (erstmalig ab dem RegK 2024) findet der Abgleich zwischen in der Erlösobergrenze enthaltenen Plankosten und den Ist-Kosten für die Beteiligung an der POG von iMSys des jeweiligen Jahres statt.
Bei der Darstellung der Ist-Kosten hat der Netzbetreiber zwischen dem Pflichtrollout und dem optionalen Rollout zu unterscheiden. Der Netzbetreiber hat auch die Anzahl der Messstellen anzugeben, bei denen das Messentgelt unter der POG lag. Die Differenz zwischen Plan- und Ist-Kosten für die Beteiligung an der Preisobergrenze von intelligenten Messsystemen des jeweiligen Jahres wird auf das Regulierungskonto gebucht und über drei Jahre ausgekehrt.
Übergangsregelung zur Nachholung des Jahres 2024:
Aufgrund des Inkrafttretens der Festlegung im Laufe des Jahres 2024 wird die Beteiligung der Netzbetreiber an der Preisobergrenze von intelligenten Messsystemen aus diesem Jahr auf dem RegK 2024 nachgefahren. Die Ist-Kosten aus der Beteiligung des Netzbetreibers an der Preisobergrenze von intelligenten Messsystemen aus dem Jahr 2024 werden in voller Höhe auf dem Regulierungskonto 2024 verbucht und über die Jahre 2027-2029 ausgekehrt
Vereinheitlichung des Abbaus der Kosten aus dem konventionellen Messstellenbetrieb im Regulierungskonto
Die Beschlusskammer diskutiert, den Kostenrückgang für konventionelle Messeinrichtungen durch den Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ab dem Regulierungskonto des Jahres 2024 auf ein Modell mit vorgegebenem Abbaupfad bis zum Ende des Rollouts von modernen Messeinrichtungen im Jahr 2032 umzustellen.
Damit könnte auch die Frage nach verbleibenden Restwerten zum Ende des Rolloutpfades im Jahr 2032 aufgelöst werden, so die Beschlusskammer. Vorgeschlagen wird die Umstellung auf ein Modell mit linearem Abbaupfad der operativen Kosten.
Dazu werden die in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aus dem konventionellen Messstellenbetrieb (einschließlich Messung), ermittelt anhand des Kostenträgers Messstellenbetrieb aus der Verprobung abzüglich des individuellen Kapitalkosten-Anteils (CAPEX) des Netzbetreibers, gleichmäßig abgezogen.
Ab 2033 ergeben sich der BNetzA zufolge entsprechend der Ausstattungsverpflichtungen von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen keine Kosten aus dem konventionellen Messstellenbetrieb beim Netzbetreiber mehr.
Die Beschlusskammer möchte dabei zur Diskussion stellen:
- Den Aufsatzpunkt für die in der Erlsobergrenze enthaltenen Kosten aus dem konventionellen Messstellenbetrieb, vorgeschlagen wird das Jahr 2021.
- Die Form des Abbaupfads, vorgeschlagen wird ein linearer Abbaupfad. Dabei wären besondere Anstrengungen in den Anfangsjahren des Rollouts ab dem Jahr 2024 wirtschaftlich vorteilhaft für den Netzbetreiber.
- Den Umgang mit den bei Netzzu- und abgängen übergehenden Kosten aus dem konventionellen Messstellenbetrieb. Vorgeschlagen wird, diese Kosten unberücksichtigt zu lassen. In Fällen von Netzübergängen wären die wirtschaftlichen Effekte zwischen den Parteien auszugleichen.
- Den Umgang mit etwaigen Sonderabschreibungen für Zähler, die im Jahr 2032 noch nicht vollständig abgeschrieben sind. Vorgeschlagen wird, den im Jahr 2032 verbleibenden Restwert festzustellen und diesen linear abzusenken.
- Einen etwaigen Sockelbetrag (remanente Kosten), der erst ab dem Jahr 2033 vollständig entfällt.
Stellungnahme bis 31. Januar
Die Konsultation des Eckpunktepapiers für die Festlegung Kosten des Messwesens der Beschlusskammer 8 endet am 31. Januar 2024. Die Beschlusskammer will die eingegangenen Stellungnahmen in die Ausarbeitung der detaillierten Vorgaben einfließen lassen und das konkrete Modell in einem zweiten Schritt konsultieren.
Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren sind veröffentlicht unter: www.bundesnetzagentur.de/bk8aktuell und www.bundesnetzagentur.de/bk8-msbg. (sg)



