Von Stephanie Gust
Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettsfassung zur Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zentrale Passagen überarbeitet. Der am 6. August verabschiedete Entwurf verzichtet auf die ursprünglich geplante Pönale von einem Euro pro Gerät bei schlechter Messwertqualität. Auch die Kompetenzverteilung bei Cybersicherheitsvorgaben wurde neu geregelt. Branchenvertreter begrüßen die Änderungen grundsätzlich, sehen aber weiterhin strukturelle Schwächen.
"Gut, dass das BMWE hier eingelenkt hat. Die Messstellenbetreiber können aufatmen", kommentiert Bastian Gierull, Chef von Octopus Energy Germany, die Streichung der Pönale. Im ersten Entwurf war vorgesehen, dass Messstellenbetreiber für unzureichende Messwertqualität pauschal ein Euro pro Fall an den Anschlussnutzer zahlen müssen. Nun soll stattdessen geprüft werden, ob Ersatzwerte gebildet werden können. Bei wiederkehrenden Problemen sind strukturelle Verbesserungen einzuleiten.
Auch Ingo Schönberg, Chef des Smart-Meter-Gateway-Herstellers PPC, hält die neue Linie für sinnvoll: "Die Ursachen für Qualitätsmängel liegen häufig außerhalb des Einflussbereichs der Messstellenbetreiber – etwa bei schlechter Mobilfunkabdeckung oder unvollständigen Stammdaten beim Betreiberwechsel. Eine pauschale Sanktionierung hätte zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten geführt."
Verlagerung von Kompetenzen bei Cybersicherheit
Eine weitere Änderung betrifft die Verordnungsermächtigung für sicherheitsrelevante Vorgaben im Smart Metering. Künftig sollen verbindliche Regelungen zur Datenbindung und WAN-Kommunikation nicht mehr durch Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und Bundesnetzagentur erlassen werden, sondern durch das Bundeswirtschafts- und das Bundesinnenministerium. Die fachliche Ausgestaltung verbleibt jedoch bei den zuständigen Behörden.
"So wird die nötige Flexibilität geschaffen, um auf neue Bedrohungslagen und gesetzliche Anforderungen wie den Cyber Resilience Act zu reagieren", sagt Schönberg. Octopus-Energy-Germany-Chef Gierull begrüßt die Änderung ebenfalls, mahnt jedoch eine stärkere parlamentarische Beteiligung an: "Wir glauben, dass der Bundestag hier weiter mitreden sollte."
Bündelung öffnet neue Optionen
Ein weiteres Novum ist die erweiterte Bündelungsmöglichkeit gemäß § 6 MsbG. Diese erlaubt entweder einem Messstellenbetreiber, alle Stromzähler einer Liegenschaft zu bündeln, oder einem bestehenden Submetering-Dienstleister, den Messstellenbetrieb für Strom zusätzlich zu übernehmen. Für Anschlussnehmer ergibt sich damit die Option, mehrere Energieträger in einer Lösung zusammenzufassen. "In Verbindung mit dem zweijährigen Aussetzen des Auswahlrechts bei der Erstinstallation eines iMSys (§ 5 MsbG) eröffnet sich für Messstellenbetreiber die Chance, Anschlussnehmer und -nutzer dauerhaft von der eingesetzten Lösung zu überzeugen – gegebenenfalls sogar exklusiv", so PPC-Chef-Schönberg.
§61 – Verpflichtung zur Echtzeit-Datenbereitstellung
Steven Braun, einer der Geschäftsführer des Beratungsunternehmens m2g-Consult weist auf einen weiteren Punkt hin: "Besonders kritisch sehe ich den §61, wonach jeder Messstellenbetreiber verpflichtet werden soll, Endkunden innerhalb von 15 Minuten nach Messwerterhebung die Daten über eine eigene Anwendung bereitzustellen."
Diese Anforderung führe zu einem erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf IT-Infrastruktur, Datensicherheit und Serviceverfügbarkeit. Gleichzeitig bleibe die gesetzlich festgelegte Preisobergrenze unverändert. Dies schaffe ein Spannungsverhältnis zwischen dem rechtlichen Anspruch und wirtschaftlicher Realität und könnte für viele Betreiber zum finanziellen Kraftakt werden. "Die Gefahr besteht, dass diese Anforderungen zu einem systematischen Kostentreiber werden, ohne dass dem ein angemessener finanzieller Rahmen gegenübersteht", so Braun.
Erweiterte MSB-Pflichten, kaum Entlastung für Netzbetreiber
Kritik kommt auch von Roland Olbrich, Partner bei der Horizonte-Group, auf LinkedIn. Zwar sei die Pönale in Höhe von einem Euro pro Tag nicht übernommen worden, die übrigen Änderungen bedeuteten jedoch keine strukturelle Entlastung für Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber: "Die Verpflichtung zur Bereitstellung von 15-Minuten-Live-Daten sowie die Einschränkung der Ersatzwertbildung durch § 55 MsbG können für Messstellenbetreiber potenziell sehr kostenintensiv werden“, so Olbrich. Auch der Zeitplan beim Rollout und bei Steuerungstestschaltungen bleibe trotz bestehender Herausforderungen bestehen.
Zudem verweist er auf weiterführende Änderungen außerhalb des unmittelbaren MSB-Bereichs: "Neu ist auch eine stärkere Regulierung von Anbietern dynamischer Stromtarife sowie Erleichterungen für die Wohnungswirtschaft im Bereich gemeinschaftlicher Gebäudebewirtschaftung; etwa durch die Novellierung von § 6 MsbG."
Kritik an steigender Komplexität
Trotz einzelner Fortschritte bleibt die Kritik am Gesamtentwurf bestehen. Bemängelt wird, dass "ständig neu entstehende Probleme mit immer noch komplizierteren Regelungen geflickt werden", statt strukturelle Reformen wie ein "Smart Meter Light" oder zentrale Datenplattformen umzusetzen.Anders sieht es Schönberg: "Die Messstellenbetriebsgesetz-Novelle sichert Kontinuität und setzt konsequent auf den Rollout intelligenter Messsysteme – ein zentraler Impulsgeber für Investitionssicherheit und Rollout-Beschleunigung."
Auch Frank Hirschi von der Horizonte-Group sieht die Messstellenbetreiber unter wachsendem Druck: "Für Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber gibt es kaum echte Erleichterung vor allem im Kontext der Steuerung." Im Gegenteil: Die Vorgaben zur Ersatzwertbildung (§ 55 MsbG) sowie zur Bereitstellung von 15-Minuten-Live-Daten (§§ 61, 62) verschärfen die Anforderungen zusätzlich.
Gleichzeitig eröffnet die Novelle neue Handlungsspielräume für kleinere Stadtwerke: Durch geänderte Paragrafen (§§ 41 und 45 MsbG) sind Rollout-Kooperationen zwischen grundzuständigen Messstellenbetreibern nun ausdrücklich zulässig. Damit könnten kleinere Betreiber ihre Pflichteinbaufälle künftig gemeinschaftlich erfüllen. Ein pragmatischer Weg, um der ambitionierten Zeitplanung des Gesetzgebers zu begegnen.
Braun von m2g-Consult erkennt in dem Kabinettsentwurf zwar Fortschritte in Richtung Praxisnähe, aber es seien weiterhin zentrale Punkte enthalten, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Machbarkeit des intelligenten Messstellenbetriebs infrage stellen. "Es bleibt zu hoffen, dass im weiteren parlamentarischen Verfahren erneut Raum für sachgerechte Anpassungen geschaffen wird."
Kernelemente der MsbG-Kabinettsfassung 2025
| Änderung | Inhalt | Wirkung |
|---|---|---|
| Pönale gestrichen (§ 78) |
Keine automatische Strafzahlung mehr bei schlechter Messwertqualität. Stattdessen Ersatzwerte und strukturelle Verbesserungen. | Weniger Risiko für MSB, aber keine pauschale Qualitätssanktion. |
| Kompetenzverlagerung (§ 19) |
Entscheidungsbefugnis bei Cybersicherheitsvorgaben künftig bei BMWi/BMI, fachliche Ausgestaltung bleibt bei BNetzA/BSI. | Mehr politische Steuerung, schnellere Reaktion auf neue Bedrohungen. |
| Bündelungsoption (§ 6) |
Entweder ein MSB für alle Strom-Zählpunkte oder Submetering-Dienstleister übernimmt auch Strommessung. | Effizienzgewinne möglich, aber Gefahr von Marktkonzentration. |
| Ankündigungsfrist (§ 37) |
Rollout-Ankündigung wieder drei Monate vor Einbau (statt geplanter sechs Wochen). | Mehr Planungssicherheit für MSB. |
| Haltefrist-Option | Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung der zweijährigen Bindung an gMSB nach Erstinstallation. | Mehr Flexibilität für Anschlussnutzer. |
| Neue Pflichtdatenbereitstellung (§ 61, § 62) |
15-Minuten-Live-Daten für Nutzer und Betreiber verpflichtend. | Höherer technischer und wirtschaftlicher Aufwand für MSB. |



