Bild: © Volker Werner/AdobeStock

Gastbeitrag von
Thorben Sparkuhle, Managing Consultant
Dr. Andreas F. Raab, Senior Manager
Michael Kult, Consultant
Beratungsgesellschaft Wavestone Germany



Mit dem rasanten Ausbau dezentraler Erzeugungsanlagen – allen voran Photovoltaik – steigen auch die Einspeisespitzen im Stromnetz siginifikant an. Besonders an sonnigen Feiertagen wie Ostern oder Pfingsten, wenn der Stromverbrauch niedrig ist, erreichen diese Spitzen zunehmend kritische Werte. Für Netzbetreiber bedeutet das: zunehmender Stress im Betrieb, ein steigendes Risiko für Instabilitäten – und akuter Handlungsdruck.

Ein zentrales Problem liegt darin, dass viele dieser Anlagen, besonders auf der Niederspannungsebene, bislang nicht ausreichend fernsteuerbar sind und somit im Bedarfsfall nicht gezielt abgeregelt werden können. Mit der jüngsten Gesetzesnovelle von Februar 2025 zieht der Gesetzgeber nun die Reißleine: Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bringen deutlich mehr Pflichten – und neue Werkzeuge. Im Fokus steht die flächendeckende Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen, verbunden mit mehr Transparenz über den Stand des Rollouts intelligenter Messsysteme (iMSys) in der Niederspannung.

Neue Regeln für grundzuständige Messstellenbetrieber und Verteilnetzbetreiber

Für grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) bedeutet dies einen forcierten "Steuerungs-Rollout". Sie werden verpflichtet, Erzeugungsanlagen bereits ab 7 kW statt bisher 25 kW installierter Leistung mit Steuerungstechnik auszustatten. Der Stand des Rollouts von intelligenten Messsystemen (iMS) und Steuerungstechnik ist dabei jährlich an den Netzbetreiber zu kommunizieren.

Für Netzbetreiber (VNB) wird mit dem § 12 Abs. 2 a – h EnWG ein "Steuerbarkeitscheck" eingeführt. Dieser verpflichtet sie zur jährlichen Überprüfung der Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen in ihrem Netzgebiet.

Wir zeigen auf, was der Steuerbarkeitscheck im Detail verlangt, wo Netzbetreiber in der Praxis auf Hindernisse stoßen und wie sich die neue Berichtspflicht rechtssicher umsetzen lässt.

Worum geht es bei den Steuerbarkeitschecks?

Die Ausgestaltung der Steuerbarkeitschecks obliegt den Übertragungsnetzbetreibern. Diese haben am 25. April 2025 die "Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2b EnWG" veröffentlicht. Die wichtigsten Rahmenbedingungen daraus sind:

  1.  2025 sind nur Erzeugungsanlagen ≥ 100 kW zu steuern.
  2.  Ab 2026 sind auch Anlagen < 100 kW in die Prüfungen einzubeziehen.
  3.  Die Ist-Einspeisung der Erzeugungsanlagen ist abzurufen.
  4.  Die Netzstabilität darf durch die Steuerbarkeitschecks nicht beeinträchtigt werden und die gleichzeitigen Leistungsminderungen sind auf 10 MW begrenzt.
  5.  Die Steuerung sollte so kurz wie möglich und so lang wie nötig sein, um eine Reaktion auf die Steuerhandlung festzustellen.
  6.  Steuerhandlungen können durch die Analyse des Lastganges überprüft werden. 
  7.  Steuerungen im Zuge der Steuerbarkeitschecks erfolgen entschädigungsfrei.

Verpflichtungen für Verteilnetzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber

Daraus ergeben sich für Verteilnetzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber die nachstehenden jährlichen Verpflichtungen: 

  • Verteilnetzbetreiber: die Steuerbarkeit sowie den Abruf der Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen und Speichern zu testen.
  • Grundzuständige Messstellenbetreiber: dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber den Stand des Rollouts von intelligenten Messsystemen und Steuerungstechnik zu übermitteln und an dessen Steuerungs-Tests teilzunehmen.

Pfllichten und Aufgaben der Marktrollen

Tabelle 1 detailliert diese Verpflichtungen nach dem entsprechenden beteiligten Akteur, den jeweils anzuwendenden Bewertungskriterien sowie den drohenden Sanktionen der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Akteuer

    Pflichten & Aufgaben

    Kriterien & Messgrößen

    Sanktionen

VNB

  • Jährlicher Steuerbarkeitscheck aller steuerbaren Anlagen im Netzgebiet
  • Abruf der Ist-Einspeisung
  • Weitergabe der Testergebnisse an vorgelagerte Verteilnetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber
  • Mitwirkung beim Steuerbarkeitscheck
  • Permanente Fähigkeit zur Steuerung der steuerbaren Einspeiseanlagen im Netzgebiet
  • Verlust der Steuerungshoheit von Anlagen und Übertragung an den vorlagerten Verteilnetzbetreiber.

gMSB

  • Meldung des Rolloutstands von intelligenten Messsystemen und Steuerboxen an den Verteilnetzbetreiber
  • Mitwirkung beim Steuerbarkeitscheck
  • Erfüllung der gesetzlichen Rolloutquoten für intelligente Messsysteme und Steuerbox zu mind. 75 Prozent
  • Entzug der Grundzuständigkeit und Übertragung an den Auffang-Messstellenbetreiber

Vorgela-gerter
VNB

  • Plausibilisierung der Ergebnisse der nachgelagerten Verteilnetzbetreiber und grundzuständigen Messstellenbetreiber
  • Weitergabe plausibilisierter Daten an Übertragungsnetzbetreiber
  • Vergleich mit Erfahrungswerten, Stammdaten
  • Vollständigkeit & Konsistenz der Daten
 

ÜNB

  • Erstellung und Veröffentlichung der Leitlinien
  • Vorgabe Datenformate, Prüfmethoden
  • Konsolidierung aller Testergebnisse
  • Erstellung des Gesamtberichts für Bundesnetzagentur und Bundeswirtschaftsministerium
  • Konsistenz und Vollständigkeit der Daten
  • Qualität der Plausibilisierung durch Verteilnetzbetreiber
  • Handlungsempfehlungen zur Steuerbarkeit
 

Mögliche Sanktionen

Bei Verstößen drohen weitreichende Sanktionen, die bis zum Verlust der Steuerungshoheit für Verteilnetzbetreiber beziehungsweise der Grundzuständigkeit für grundzuständige Messstellenbetreiber reichen können. Diese Sanktionen unterstreichen die hohe betriebliche Relevanz einer fristgerechten und vollständigen Umsetzung der gesetzlich geforderten Steuerbarkeitschecks. Ziel der Maßnahmen ist es, die Steuerbarkeit von Einspeiseanlagen in Deutschland systematisch zu erfassen und nachzuweisen – ein zentraler Hebel, um Transparenz und Stabilität in den Verteilnetzen zu sichern und die Energiewende technisch abzusichern.

Was sind die Herausforderungen?

Notwendige Mess- und Steuertechniken sowie Prozesse für die Netzführung, die für die Durchführung der Steuerbarkeitschecks benötigt werden, gibt es vorwiegend bei Anlagen in der Leistungsklasse ≥ 100 kW und auf entsprechend höheren Spannungsebenen. In der Niederspannung müssen die Voraussetzungen für die Durchführung der Steuerbarkeitschecks erst geschaffen werden.

Der detaillierte gesetzliche Zeitplan für die Durchführung der Steuerbarkeitschecks ist in Abbildung 1 zu entnehmen. Sobald nächstes Jahr auch steuerbare Einspeiseanlagen kleiner 100 kW in die Checks einbezogen werden, müssen die ersten Steuerbarkeitschecks in der Niederspannung durchgeführt werden. Bis dahin gilt es, die Zeit effizient zu nutzen, um die Steuerbarkeitschecks technisch und prozessual vorzubereiten. 

Fristen der Steuerbarkeitschecks

Abbildung 1 Fristen und Tätigkeiten der Steuerbarkeitschecks

Ab 30. September müssen die Ergebnisse der ersten Steuerchecks zur Plausibilisierung den vorgelagerten Verteilnetzbetreibern zur Verfügung stehen und diese müssen bis zum 31. Oktober ihren Ergebnisbericht dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber vorlegen.

Fazit und Ausblick

Die jährlich durchzuführenden Steuerbarkeitschecks gemäß § 12 EnWG bilden ein zentrales Instrument zur Verbesserung der Netztransparenz und zur Sicherstellung der Systemstabilität in zunehmend dezentral geprägten Verteilnetzen. Für Netz- und Messstellenbetreiber ergibt sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf, bestehende Prozesse zu überprüfen, Datenflüsse zu harmonisieren und die technische Infrastruktur für Steuerung, Messung und Kommunikation bedarfsgerecht auszubauen.

Die erfolgreiche Umsetzung erfordert vor allem eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit zwischen fachlich verantwortlichen Organisationseinheiten und IT-Bereichen. Nur so lassen sich die komplexen Anforderungen an Fristen, Datenformate und Dokumentation systemisch abbilden und nachhaltig in den betrieblichen Ablauf integrieren. Der Aufbau standardisierter Schnittstellen zur Marktkommunikation und die Konsolidierung technischer Nachweise werden dabei künftig zum regulatorischen Mindeststandard gehören. Mit Blick auf die kommenden Berichtstermine und die ab 2026 geltende Ausweitung der Prüfpflichten sollten entsprechende Vorbereitungen zeitnah abgeschlossen werden.

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