Ziel ist die sternförmige Verteilung der Messwerte über das Smart-Meter-Gateway. Bis es soweit ist, wird künftig vom 1. Januar 2020 an der Messstellenbetreiber diese Aufgabe übernehmen.

Ziel ist die sternförmige Verteilung der Messwerte über das Smart-Meter-Gateway. Bis es soweit ist, wird künftig vom 1. Januar 2020 an der Messstellenbetreiber diese Aufgabe übernehmen.

Bild: © Melinda Nagy/AdobeStock

Ursprünglich sollte zum 1. Januar 2020 im Rahmen des Zielmodells eine sternförmige Messwertkommunikation direkt über Smart-Meter-Gateway (SMG) erfolgen. Doch nachdem die technische Wirklichkeit nicht mit den hohen regulatorischen Ansprüchen mithalten kann, sind zum Stichtag keine intelligenten Messsysteme der zweiten Generation (G2-iMS) in ausreichender Menge verfügbar, die es zur vollständigen Umsetzung bräuchte.

Daher werden vorerst die Messstellenbetreiber (MSB) diese entscheidende Aufgabe übernehmen. Konkret bedeutet das: Der MSB muss die Erhebung, Aufbereitung und Verteilung von Messwerten umfassend wahrnehmen. Viele Aufgaben gehen daher vom Verteilnetzbetreiber auf den MSB über. Die Messwertverteilung erfolgt dann, wie in Zukunft über das Smart-Meter-Gateway, sternförmig an alle Marktteilnehmer aus dem Back-End System des MSB. Aber auch für andere Rollen stehen substanzielle Veränderungen an: Übertragungsnetzbetreiber bekommen ebenfalls neue Zuständigkeiten, unter anderem die Aggregation der Werte der Marktlokationen mit iMS zu Bilanzierungszwecken, sagt Guido Kleier vom Beratungsunternehmen Cronos. Von besonderem Interesse für alle Akteure sind ihm zufolge die Änderungen in den Prozessclustern GPKE, WiM und MaBiS. Die neuen Prozesse im Detail:

Änderungen WiM

Bei den Wechselprozessen im Messwesen (WiM) wird die Zuständigkeit zur Ermittlung von Energiemengen für Marktlokationen bei Lokationsbündeln nochmal verdeutlicht. So ist bei entsprechenden Konstrukten mit Untermessungen, zum Beispiel einem Mehrfamilienhaus mit Summen-Zählpunkt (ZP), ist der für die Messlokation Summenzählpunkt zuständige MSB zugleich für die Ermittlung der Energiemengen der Marktlokation des Gesamtobjektes zuständig.. In anders gelagerten, unklaren Fällen müssen sich der Netzbetreiber und die beteiligten MSB auf klare Zuständigkeiten einigen. Sollte dies nicht möglich sein, kann im Zweifelsfall der Netzbetreiber alleine entscheiden.

Hinsichtlich der zu übermittelnden Werte bei konventionellen und modernen Messeinrichtungen (kME, mME) wird der MSB künftig den Ablesetermin bestimmen. Desweiteren gibt es eine Anpassung der Fristen unter Berücksichtigung der Prozesskette über alle beteiligten Marktrollen. Konkret verkürzen sich die Lieferfristen der Viertelstunden-Messwerte: Der MSB der Messlokation (MeLo) muss die Werte an den MSB der Marktlokation (MaLo) bereits bis 9.30 Uhr und dieser sie an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bis 11.00 Uhr übertragen haben.

Ebenso verändern sich die Anforderungen von Zwischenablesungswerten, die Prozesse bei der Reklamation von Werten gegenüber dem MSB, bei der Weiterverpflichtung sowie die Fristen der Verpflichtungsanfrage. Beim Prozess "Preisblattkatalog für mME und iMS" fällt als wesentliche Änderung in Zukunft der Preisschlüssel weg. Preisblattänderungen müssen dann mindestens drei Monate vor Inkrafttreten übermittelt werden, statt wie bisher in drei Werktagen (WT).
Neben dem Austausch der Berechnungsformel zwischen VNB und MSB muss diese auch an die Lieferanten übermittelt werden. Ist sie nicht per EDIFACT austauschbar, erfolgt dies bilateral. Die Umsetzung in Richtung Lieferant ist aber erst zum 1. Oktober 2020 terminiert.

Weitere Änderungen betreffen die Use Cases "Ersteinbau einer mME in eine bestehende Messlokation", bei der es nun auch die Notwendigkeit einer Vorabinformation (analog wie bei iMS) gibt, und "Übermittlung der Liste der Profildefinitionen" sowie "Übermittlung von normierten Profilen vom NB an MSB". Dies ist unter anderem deshalb notwendig, damit beim MSB eine Grundlage für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung vorliegt. Hierzu bietet cronos die bereits bei etlichen Kunden erfolgte Umsetzung der IS-U-Gewichtung auf Basis von Standard-Lastprofilen an.

Änderungen GPKE

Die Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) bekommen ebenfalls neue Regeln und Vorschriften. Die Unveränderlichkeit der Marktlokations-ID wurde nochmal verdeutlicht. Wie sich in der Vergangenheit bereits andeutete, werden Zuordnungslisten vollständig wegfallen, es sei denn, es gibt besondere bilaterale Vereinbarungen. Dadurch wird die Einzelmeldungen zur Netznutzungsabwicklung gestärkt und die Qualität der Stammdatenaustauschmeldungen erhöht. Die Identifikationsregeln für Lieferstellen bekommen eine eigenständige verkürzte Frist, durch die es möglich wird, Kündigungs- und Lieferbeginnprozesse schneller über die Angabe der Marktlokations-ID abzuwickeln (Fristverkürzung bei Kündigung von drei auf einen WT und bei Lieferbeginn von zehn auf sieben WT).

Rückwirkende An- und Abmeldungen von iMS sind nicht möglich. Hier erfolgt die Meldung immer in die Zukunft. Ebenso gelten bei der Ersatz-/Grundversorgung (E/G) geänderte Fristen. So wird die sechswöchige Zuordnungsfrist zum Schließen der Zuordnungslücke, die durch die 3-Tagesfrist für die Bestätigung des Lieferendes durch den VNB entsteht, um drei WT erweitert. Bei Abmeldung einer Marktlokation aufgrund einer Kündigung ohne Folgebelieferung verkürzt sich hingegen die Anmeldefrist zur E/G auf sechs WT.

Die Prozess- und Friständerungen rund um GPKE beziehen sich weiterhin auf folgende Punkte:

  • Übermittlung des Lieferscheins für verbrauchende MaLo zur Netznutzungsabrechnung inkl. Ablehnungsmöglichkeit durch den VNB
  • Ablehnung von negativen REMADV des Lieferanten bei der Netznutzungsabrechnung durch den VNB(COMDIS-Anwendungsfälle)
  • geänderte Reihenfolge bei der Stammdatensynchronisation der beteiligten Marktrollen
  • Information über die Zuordnung/Beendigung einer Marktlokation zur Datenaggregation durch den ÜNB
  • Änderung des Bilanzierungsverfahrens und – damit verbunden – der Gerätekonfiguration bei iMS
  • Anfragen von Geschäftsdaten

Änderungen MaBiS

Auch die sich nun im "Stand einer förmlichen Festlegung" befindlichen Marktregeln zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) unterliegen wesentlichen Veränderungen, die primär auf die Einbindung der Rolle des ÜNB in die Bilanzierung zurückzuführen sind.  Da der ÜNB zukünftig bei iMS auch nicht lastganggemessene ZP, also SLP ZP, berücksichtigen muss, erfolgt die SLP-Betrachtung auf Basis des synthetischen Verfahrens, auch wenn der VNB analytisch bilanziert. Die ermittelten Differenzmengen laufen dann in den Differenzbilanzkreis des VNB ein. Die weiteren Änderungen im Überblick:

  • Einführung von:
    • Summenzeitreihen der „Kategorie B“ vom ÜNB generiert (für Differenzbilanzaggregat)
    • ÜNB-Differenzeitreihen (DZR) und
    • Deltazeitreihen-Übertrag (DZÜ)
  • Abschaffung des Erstaufschlagsrechtes im Rahmen der Korrekturbilanzkreisabrechnung
  • Verlängerung folgender Fristen:
    • Erstaufschlagsrecht des VNB für Summenzeitreihen auf 12 WT (statt 10 WT)
    • Clearingphase bis 30 WT (statt 29 WT)
    • Clearingphase DZÜ bis 34 WT
  • Neue Use Cases: "Bilanzierungsgebietsummenzeitreihen und Clearing" sowie "Deltazeitreihenübertrag"

Schnelle Handlungsfähigkeit gefordert

Kleier von Cronos fasst zusammen: Das Zielmodell MaKo 2020 wird mit zahlreichen Änderungen über sämtliche Marktrollen und Prozesse einhergehen, die bis Ende 2019 umzusetzen sind. Cronos bietet SAP-IS-U-Anwendern dabei Unterstützung auch und gerade bei der Abbildung neuer Prozesse, für die die SAP zurzeit keine Auslieferung im Standard vorsieht.
Die betrifft vor allem die folgenden Prozesse:

  • Übermittlung Berechnungsformel vom VNB an MSB (später auch an LF)
  • Information Erstinstallation mME/iMS
  • Änderung Bilanzierungsverfahren/Gerätekonfiguration
  • Beginn/Ende Datenaggregationsverantwortung an den ÜNB

Cronos hält hier ensprechende Add-Ons bereit, mit denen sich laut Unternehmensangaben die Anforderungen an die MaKo2020 erfüllen lassen. (sg)

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