Katherina Reiches EEG-Novelle und das Agnes-Verfahren der Bundesnetzagentur verändern die Bedingungen für neue Mieterstrom-Projekte. (Symbolbild)

Katherina Reiches EEG-Novelle und das Agnes-Verfahren der Bundesnetzagentur verändern die Bedingungen für neue Mieterstrom-Projekte. (Symbolbild)

Bild: © MyCreative/Shutterstock

Hinweis: Wir haben den Artikel um die Stellungnahme der Bundesnetzagentur ergänzt. (Stand: 7. August 2026, 16:48 Uhr)

Der Mieterstromzuschlag bleibt, das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Das regulatorische Umfeld rund um den Mieterstrom wird spürbar komplexer. Drei Verfahren prägen derzeit das Bild: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner für 2027 geplanten Novellierung dreht an der Vergütungslogik für neue Solaranlagen.

Auch der am 6. August 2026 veröffentlichten Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur zur allgemeinen Netzentgeltsystematik ("Agnes") trifft Mieter in Mehrfamilienhäusern mit einem neuen Kostenposten – ab Januar 2029. Und die parallele Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten ("Mispel") schafft neue Optionen für Flexibilitätsvermarktung, schließt den Mieterstromzuschlag dabei aber ausdrücklich aus.

Neue Rahmenbedingungen

Hinweis

Alle genannten Regelwerke sind noch nicht final in Kraft: Agnes soll ab Januar 2029 gelten. Die EEG-Novelle soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, steht aber noch unter Parlamentsvorbehalt und EU-Beihilfevorbehalt. Und die Mispel-Festlegung befindet sich derzeit noch im Konsultationsverfahren, könnte aber schon im Oktober 2026 in Kraft treten.

EEG 2027: Direktvermarktung als neuer Standard

Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle am 29. Juli 2026 gemeinsam mit dem Netzanschlusspaket beschlossen. In Kraft treten soll sie am 1. Januar 2027, sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen und die Europäische Union (EU) die beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind ausdrücklich möglich.

Die wichtigste Änderung gegenüber dem bisherigen EEG: Die feste Einspeisevergütung entfällt für neue Photovoltaikanlagen. Direktvermarktung wird zum Regelfall, die bisherige Schwelle von 100 Kilowatt (kW) fällt weg. Als Überbrückung gibt es eine befristete Übergangszahlung, die bis zu 36 Monate möglich ist und einen Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) unter dem anzulegenden Wert liegt.

Die Zugangsschwellen sinken dabei nach Inbetriebnahmejahr: 2027 gilt die Regelung für Anlagen unter 50 kW, 2028 zusätzlich für Anlagen unter 25 kW und 2029 für Anlagen unter 7 kW. Für Neuanlagen ab 2030 ist keine Übergangszahlung vorgesehen.

Für Anlagen unter 25 kW kommt zusätzlich ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für maximal 48 Monate hinzu. Der Referentenentwurf begründet ihn mit den zusätzlichen Kosten in der Aufbauphase der Direktvermarktung.

Mieterstromzuschlag bei großen Projekten

Neu für große Quartiersprojekte: Bei Anlagen über einem Megawatt (MW) installierter Leistung wird der Mieterstromzuschlag künftig nur noch anteilig gewährt. Bei einer Anlage mit 1,5 MW wären nach der Begründung zwei Drittel der relevanten Strommenge förderfähig. Für das klassische Mehrfamilienhaus ist das in der Regel irrelevant, für größere Quartiersprojekte gehört es dagegen in die Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Neue Dachanlagen des zweiten Segments sollen zudem dauerhaft maximal 50 Prozent ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen. Welche Leistungsschwelle gilt, ist im Referentenentwurf allerdings noch offen: Dort stehen weiterhin die Varianten "weniger als 25/weniger als 100 Kilowatt". Die Kappung betrifft die Einspeisung, nicht den Eigenverbrauch oder die Speicherung.

Für Mieterstrommodelle kann die Reform damit Chancen eröffnen, weil der Verbrauch vor Ort an Bedeutung gewinnt. Der Mieterstromanbieter Metergrid bewertet den Eigenverbrauch deshalb derzeit in einem Blogbeitrag als künftig entscheidenden Faktor.

Agnes: Prosumer-Aufschlag trifft Mieter

Mit dem Festlegungsentwurf für Agnes führt die Bundesnetzagentur für sogenannte Prosumer-Entnahmestellen im Niederspannungsnetz einen eigenen Grundpreisaufschlag ein. Dieser beträgt zwischen 70 und 90 Prozent des regulären Grundpreises.

Der Entwurf erfasst ausdrücklich auch Mieterstrommodelle und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV): In Mehrparteienhäusern soll jede beteiligte verbrauchende Marktlokation identifiziert werden, deren Verbrauch aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss gemindert wird.

Je nach Modell dürfte dies unterschiedliche Auswirkungen haben: Der Entwurf spricht von jeder beteiligten verbrauchenden Marktlokation, deren Verbrauch durch die Erzeugung gemindert wird. Wie sich das bei unterschiedlichen Mess- und Abrechnungsmodellen konkret auswirkt, ist damit noch nicht abschließend geklärt.

Für die GGV könnte das bedeuten, dass die Belastung mit der Zahl der teilnehmenden Verbrauchsstellen steigt. Und zwar unabhängig davon, wie viel Solarstrom die einzelne Wohnung tatsächlich bezieht. Ob Mieterstrom wegen seiner Liefer- und Messstruktur anders behandelt wird, lässt der Entwurf offen.

Frederic Schick, zuständig für Strategie und Regulierung beim Energiedienstleister Einhundert, sieht im Zusammenspiel der beiden Verfahren einen Widerspruch. In einem LinkedIn-Beitrag fragt er: "Die Netzentgeltbefreiung im Pauschalmodell hat also eine Lebensdauer von 15 Monaten?" Schick bezieht sich dabei auf den Mispel-Arbeitsstand mit einem vorgesehenen Start im Oktober 2027 und den Agnes-Entwurf mit einer messtechnischen Abgrenzung ab Januar 2029.

Auf ZFK-Anfrage hat die Bundesnetzagentur inzwischen klargestellt, dass Mieterstrom und GGV im Agnes-Entwurf unterschiedlich behandelt werden.

Mehr dazu hier: Agnes: Warum die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verliert

Das Zusammenspiel mit der Mispel-Festlegung will die Behörde dagegen noch prüfen. Die finale Festlegung werde bei Bedarf eine Klarstellung enthalten, heißt es.

Mispel: Flexibilität oder Mieterstromzuschlag

Die Mispel-Festlegung der Bundesnetzagentur regelt, wie Strom aus Solaranlagen, Batteriespeichern und bidirektionalen Ladepunkten für Marktprämie und Umlageprivilegien eingeordnet wird. Sie schafft zwei neue Optionen: die Abgrenzungsoption, die eine rechnerische Zuordnung von Eigenerzeugung und Netzbezug auf Basis viertelstündlicher Messwerte erlaubt, sowie die Pauschaloption für kleinere Solaranlagen bis maximal 30 Kilowatt Peak (kWp).

Für Quartierslösungen entsteht damit eine grundsätzliche Förder- und Systementscheidung: Wer an einer Einspeisestelle den Mieterstromzuschlag nutzt, kann dort nicht gleichzeitig Mispel-Optionen in Anspruch nehmen. Mieterstrom und Flexibilitätsvermarktung schließen sich im jeweiligen Anwendungsfall gegenseitig aus.

Wichtig: Der Ausschluss gilt nicht automatisch für jede Anlage eines gesamten Quartiers. Entscheidend sind die konkrete Einspeise- und Entnahmestelle sowie die Messkonfiguration. Einen ausformulierten Rechtsrahmen für kombinierte Modelle liefert keines der beiden Verfahren.

GGV und Energy Sharing noch holprig

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, bei der Eigentümer nur den PV-Strom – also keinen Reststrom wie bei Mieterstrom – an Mieter liefern, gewinnt zwar an Fahrt, läuft aber in vielen Netzgebieten noch schleppend: Viele Netzbetreiber tun sich mit der Umsetzung schwer, die Abwicklung über intelligente Messsysteme ist aufwendig. Der neue Prosumer-Aufschlag pro Verbrauchsstelle im Agnes-Entwurf belastet das Modell zusätzlich.

Energy Sharing – also die Verteilung von PV-Strom über das Netz an weiter entfernte Mieter – ist seit Juni 2026 grundsätzlich möglich, in der Praxis aber noch kaum umsetzbar: Netzentgeltreduktionen gibt es nicht, und die Bundesnetzagentur hat klargemacht, dass Netzbetreiber keinen zusätzlichen Implementierungsaufwand erbringen müssen.

Wer Energy Sharing betreiben will, braucht derzeit faktisch einen Bilanzkreis. Und damit eine Aufstellung wie ein Energieversorgungsunternehmen. Ein breiter Hochlauf scheint vor 2029 nicht realistisch.

Lesen Sie dazu auch: Praxis-Check Energy Sharing – wer jetzt liefern muss

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