Gas

Bioenergie: Ärger über verspäteten Beschluss der Nachhaltigkeitsverordnung

Hat die geschäftsführende Bundesregierung zu lange gewartet? Die Branche warnt angesichts des knappen Zeitrahmens vor einem Zertifizierungsstau.
24.11.2021

Die Bioenergiebranche kritisiert das zu späte Handeln der geschäftsführenden Bundesregierung.

Die Bioenergiebranche ärgert sich über das Vorgehen der Bundesregierung. Diese hat am Mittwoch die von der Europäischen Kommission notifizierte Novelle der Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnungen zur Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II in nationales Recht beschlossen. Die größten Schwachstellen, auf welche die Branche schon seit Monaten regelmäßig hingewiesen habe, seien jedoch kaum adressiert worden, kritisiert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie.

Mit Blick auf den Kalender sei es vollkommen unverständlich, dass die Umsetzungsfrist für Betreiber von Bioenergieanlagen weiterhin auf den 31. Dezember 2021 datiert sei. „Zusammengerechnet sind das nun keine vier Arbeitswochen, die den Wirtschaftsteilnehmern bleiben, um die nun geltende, verbindliche Rechtsgrundlage umzusetzen.“ Dabei habe die gesamte Bioenergiebranche frühzeitig und mit Nachdruck auf realistisch umsetzbare Fristen gedrängt, gibt Rostek zu bedenken.

"Nie dagewesener Andrang" zu erwarten

Bereits Ende 2018 trat die EU-Richtlinie in Kraft und lag dem Umweltministerium zur Überführung in deutsches Recht vor. Nun müsse die Branche ausbaden, was von Seiten der Bundesregierung verzögert worden sei. Wie Rostek weiter ausführt, sieht der Kabinettsbeschluss aufgrund des bereits seit Monaten absehbaren Mangels an Auditoren zwar die Möglichkeit einer Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. Juni 2022 vor. Doch werde aller Erfahrung nach auch diese Frist nicht ausreichen. Dies liege vor allem an den zahlreichen Anlagen, die aufgrund der Neuregelung zum ersten Mal zertifizieren müssen. Es sei folglich ein nie dagewesener Andrang auf die Auditoren zu erwarten, zumal die verwendete Biomasse unabhängig von der Fristverlängerung bereits bis 31. Dezember 2021 den Anforderungen der Verordnung genügen müsse. Neben einer praxisgerechten Fristverlängerung müsse deswegen dringend eine Übergangsregelung für Lagerbestände erlassen werden. „In einer so kurzen Zeit teilweise jahrealte Lagerbestände zu zertifizieren ist in der Praxis kaum umsetzbar“, stellt Rostek fest. (amo)