Für die Branche ist die Marktraumumstellung ein Mammutprojekt.

Für die Branche ist die Marktraumumstellung ein Mammutprojekt.

Bild: © Adobe Stock/by-studio

Der Verband Deutscher Energiehändler (EFET) hat Empfehlungen für die am 23. Dezember 2020 veröffentlichten „Übergangsregelungen zur Marktgebietszusammenlegung“ vorgelegt. Laut einer Pressemitteilung enthalten diese keine Regelungen oder Empfehlungen für Prozesse und Abstimmungen zwischen Marktteilnehmern. Diese Lücke wolle man nun füllen.

Konkret spricht sich EFET dafür aus, den von THE angebotenen Prozess zur Verschmelzung von Bilanzkreisen zu nutzen. Bilanzkreisverantwortliche könnten so ihre nicht benötigten leeren THE-Bilanzkreishüllen und die dazugehörigen Subbilanzkonten schließen und einen der anderen eigenen THE-Bilanzkreise als Nachfolger eintragen (auch für Subbilanzkonten möglich). Dadurch entstehe ein n:1-Mapping, die auch in die offizielle BK-Mappingliste eingetragen werde.

Potentielle Gefahr von Mismatches

Grundsätzlich stehe es Handelspartnern zwar frei, auch sämtliche THE-Bilanzkreise zu nutzen. In diesem Fall würden aber alle Handelspartner für die Nominierung von im ehemaligen Marktgebiet Gaspool abgeschlossenen Handelsgeschäften gegen einen anderen THE-Bilanzkreis nominieren, als für die Handelsgeschäfte, die im ehemaligen Marktgebiet NCG oder aber bereits im neuen Marktgebiet THE abgeschlossen wurden, heißt es in der Mitteilung weiter. Diesen Umstand und die potentielle Gefahr von Mismatches ab dem 30. September 2021 mit diversen Handelspartnern sollte sich daher jeder bewusst machen, mahnt EFET.

Darüber hinaus empfiehlt EFET, die offizielle BK-Mappingliste für die Anpassung im eigenen Nominierungssystem zu nutzen, anstatt einem bilateralen Austausch mit allen Handelspartnern vorzunehmen. Die BK-Mappingliste sollte auch von Betreibern von Speicher-, Produktion-, Biogas- und PtG-Anlagen genutzt werden, anstatt bilateral von jedem Kunden die neuen BK-Codes zu erfragen. Des Weiteren könne die Liste auch von Lieferanten genutzt werden, um die notwendigen Stammdatenänderungen für alle SLP- und RLM-Abnahmestellen durchzuführen. Dies sollte zeitnah ab dem 01. Juli 2021 erfolgen, raten die Energiehändler.

Neue Bilanzkreiscodes nicht bilateral kommunizieren

Auf eine bilaterale Kommunikation von neuen Bilanzkreiscodes sollte abgesehen werden, so EFET weiter. Lediglich eine kurze Info, dass die offizielle BK-Mappingliste für die eigenen Bilanzkreise korrekte Zuordnungen enthalte, erscheine sinnvoll.

Ansonsten sollte nur dann eine bilaterale Kommunikation erfolgen, wenn aufgrund von Sonderkonstrukten oder weil die Anpassungsfrist verpasst wurde, die offizielle BK-Mappingliste nicht die korrekten Zuordnungen von alten auf neue Codes enthalte. In diesem Fall sollte explizit erwähnt werden, dass durch diese bilaterale Kommunikation mitgeteilten neuen THE- Bilanzkreiscodes von der BK-Mappingliste abweichen. Eine solche Kommunikation sollte möglichst zeitnah erfolgen und nicht erst kurz vor dem 01. Oktober 2021, so EFET abschließend. (amo)

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