Wirksame Preisänderungsklauseln sind für Fernwärmenetze von zentraler Bedeutung. Trotz mehrerer Gerichtsurteile in den letzten Jahren gibt es weiterhin Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung. Der Gastbeitrag von Janis Brauer und Michael Stopper von Sterr-Kölln & Partner gibt praxisnahe Hinweise zur Gestaltung der Arbeitspreisformel – am Beispiel eines Wärmenetzes mit einer Gesamtwärmeerzeugung von 11,4 Megawattstunden aus einem Pelletkessel und einer Wärmepumpe.

Nach Paragraf 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV müssen vorformulierte Vertragsbedingungen, die für viele (Kunden-)Verträge gelten, vier Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen die "Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme" berücksichtigen.
  2. Sie müssen die "jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt" einbeziehen.
  3. Beide Elemente müssen in einem "angemessenen Verhältnis" zueinanderstehen.
  4. Die Berechnungsindikatoren müssen transparent sein.

Daraus ergibt sich eine typische Arbeitspreisformel:

Arbeitspreis neu = Arbeitspreis alt × (a × ΔKostenE + b × ΔMarktE)

1. Kostenentwicklung berücksichtigen

Hier sind zwei Fragen zu klären:
a) Wie wird die Kostenentwicklung der einzelnen Erzeuger im Vergleichszeitraum abgebildet?
b) In welchem Verhältnis stehen die Erzeugungsanlagen zueinander?

Zu a): Die Erzeugungskosten können entweder anhand der tatsächlichen Kosten (hier vor allem für Pellets und Strom) oder über Indizes dargestellt werden. In Netzen mit mehreren Erzeugern und unterschiedlichen Lieferverträgen ist die Berechnung der tatsächlichen Kosten oft aufwendig. Einzelne Lieferverträge können stark schwanken und schwer nachvollziehbare Preisanpassungen verursachen. Zudem kann die Pflicht zur Veröffentlichung preisbildender Faktoren die Verhandlungsposition bei künftigen Lieferverträgen beeinflussen.

Deshalb ist es häufig sinnvoll, Indizes zu verwenden. Sie bieten mehr Objektivität und sind einfacher zu berechnen, da sie auf veröffentlichten Daten basieren und so die Transparenz erhöhen. Allerdings können sie von der tatsächlichen Kostenentwicklung abweichen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Nutzung von Indizes zulässig, solange sich die tatsächlichen Energiebezugskosten im Wesentlichen parallel zum Index entwickeln.

Zu b): Für das Verhältnis der Erzeuger ist die Kostenverteilung der eingesetzten Primärenergie entscheidend. Nur so lassen sich die unterschiedlichen Wirkungsgrade der Anlagen berücksichtigen und die tatsächliche Kostenentwicklung korrekt abbilden. Eine Gewichtung nach erzeugter Wärmemenge – wie sie oft verwendet wird – verzerrt die Kostenstruktur erheblich und ist daher gesetzeswidrig.

Rechenbeispiel

2. Auf Verhältnisse im Wärmemarkt eingehen

Das Marktelement muss alle Wärmeversorgungsmöglichkeiten – auch individuelle Lösungen – in einem überregionalen Vergleich abbilden. Besonders geeignet ist der allgemeine Wärmepreisindex, da er die bundesweite Entwicklung der Betriebskosten von Gas- und Ölzentralheizungen sowie Fernwärme widerspiegelt und so einen repräsentativen Querschnitt des Wärmemarktes bietet.

3. Angemessenes Verhältnis von Kosten- und Marktelement

Kosten- und Marktelement müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, was im Grundsatz einer Gewichtung von jeweils 50 Prozent entspricht. Bei besonderen Netzgegebenheiten, etwa bei langfristig festen Bezugspreisen, kann und sollte das Verhältnis angepasst werden.

4. Transparenz der Berechnungsindikatoren

Die Preisänderungsklausel muss alle relevanten Indikatoren nennen und deren Einfluss auf die Berechnung nachvollziehbar erläutern.

Zu den genannten vier Punkten ist zudem Folgendes zu beachten:

Einerseits ist der Vergleichszeitraum für die Berechnung festzulegen. Für die Preisänderung kann entweder ein festes Basisjahr oder ein dynamisches Vorvorjahr als Vergleichszeitraum dienen. Liegen im Basisjahr sachgerechte Ausgangswerte vor, unterscheiden sich die Ergebnisse beider Methoden meist kaum. War der Wert im Basisjahr jedoch außergewöhnlich, wirkt sich dies langfristig aus, sodass die Verwendung eines dynamischen Vergleichsjahres empfehlenswert ist.

Andererseits kann sich eine Anpassungspflicht bei geänderter Kostenstruktur ergeben. Ändert sich die Kostenstruktur wesentlich, etwa durch den Anschluss eines neuen Erzeugers, muss die Formel angepasst werden. Jedoch ist nicht jede Veränderung relevant; als Richtwert gilt eine Änderung von etwa zehn Prozent der Primärenergiekosten. Rechtssicherer ist eine ausdrückliche vertragliche Regelung.

Sterr-Kölln & Partner

Erneuerbare Energien sind der Fokus: Seit über 30 Jahren berät Sterr-Kölln & Partner in diesem Bereich Projektentwickler:innen, Kommunen, Stadtwerke, Banken und Investor:innen. Dabei stehen in Deutschland und Frankreich die Projektbegleitung sowie Rechts- und Finanzierungsfragen im Mittelpunkt – auch grenzüberschreitend. Das Unternehmen entwickelt individuelle, interdisziplinäre Lösungen aus den Bereichen Rechtsberatung, Unternehmensberatung, M&A-Beratung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Das rund 50-köpfige Team ist an den Standorten Berlin, Paris und Freiburg tätig.

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