Noch vor wenigen Jahren war Netzanschlusskapazität entnahmeseitig in der Regel in allen Spannungsebenen ausreichend verfügbar, sodass Verteilnetzbetreiber Anschlussbegehren zeitnah und umfassend erfüllen konnten. Zuletzt ist Netzanschlusskapazität jedenfalls in den höheren Spannungsebenen in einer Vielzahl von Netzgebieten zum limitierten Gut geworden. Die Entwicklungen zum Netzanschlussverfahren sind vor diesem Hintergrund dynamisch. Die BBH-Gruppe hat die aktuellen Entwicklungen analysiert.
Gründe für die Limitation
Der Umstand, dass Netzanschlusskapazität zunehmend zum limitierten Gut wird, ist auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. So tragen zum einen die Energiewende und die damit verbundenen technologischen Entwicklungen (wie Großspeicher und Großwärmepumpen) zu einer erhöhten Nachfrage nach Netzanschlusskapazität bei.
Zum anderen führt auch die Digitalisierung, beispielsweise durch den Ausbau von Rechenzentren, zu einem starken Anstieg des Leistungsbedarfs. Mit Blick auf die europäischen und nationalen politischen Zielsetzungen sowie den technologischen Fortschritt kann davon ausgegangen werden, dass die Nachfrage nach Netzanschlusskapazität in den nächsten Jahren anhaltend hoch sein wird.
Übertragungsnetzbetreiber schlagen Alarm
Zuletzt haben die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW mehrfach öffentlich auf (drohende) Kapazitätsengpässe auch in der Höchstspannungsebene hingewiesen. Dabei haben sie die Erforderlichkeit einer Anpassung des Netzanschlussverfahrens sowohl auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber als auch auf Ebene der Verteilnetzbetreiber (VNB) an die veränderten Rahmenbedingungen hervorgehoben und ein Tätigwerden des Gesetzgebers gefordert.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf Ebene der ÜNB eher eine technische Knappheit in der Form besteht, dass nicht genügend freie Schaltfelder verfügbar sind, wohingegen auf Ebene der VNB (auch) die Netzanschlusskapazität zunehmend knapp wird.
Aktuelle gesetzliche Lage
Zwar hatte sich auch der Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits mit der Weiterentwicklung des Netzanschlussverfahrens auseinandergesetzt. Denn die Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Anpassung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie fordert unter anderem Regelungen zu Informations- und Transparenzpflichten der Netzbetreiber über verfügbare Kapazitäten und zum Bearbeitungsstatus von Netzanschlussbegehren. Die längst überfällige Umsetzung der unionrechtlichen Vorgaben erfolgte bislang jedoch nicht.
Änderungsvorschläge im Netzpaket des Bundeswirtschaftsministeriums
Anfang Februar ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) für ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens bekannt geworden. Danach sind umfangreiche Änderungen im EnWG zur Anpassung des Netzanschlussverfahrens beabsichtigt. Wörtlich heißt es dort, dass es angesichts der Herausforderungen unabdingbar sei, den geltenden Rechtsrahmen zum Netzanschlussverfahren grundlegend zu reformieren. Dabei sei es sowohl erforderlich, Netzbetreibern neue Instrumente und Freiheiten an die Hand zu geben, als auch von diesen eine Verbesserung und Modernisierung bestehender Prozesse einzufordern.
Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber tätig wird und die aktuellen Herausforderungen, denen Netzbetreiber derzeit beim Netzanschluss gegenüberstehen, adressiert. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass Netzbetreibern weitere bürokratische Hürden auferlegt werden.
Die wichtigsten Inhalte des Referentenentwurfs im Überblick:
- Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens: Netzbetreiber sollen das Netzanschlussverfahren vollständig – d.h. von der Antragsstellung bis zur Inbetriebnahme – für alle Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlagen auf allen Netzebenen bis zum 31. Dezember 2027 vollständig digitalisieren.
- Netzanschlussverfahren der Übertragungsnetzbetreiber: Die Übertragungsnetzbetreiber sollen gemeinsam ein Netzanschlussverfahren abstimmen und dieses von der Bundesnetzagentur bestätigen lassen.
- Priorisierung von Anschlussbegehren: Die Übertragungsnetzbetreiber sollen Anfragen von Anschlusspetenten nach bestimmten Kriterien wie Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, gesetzliche Ausbauziele oder Bedarfe von nachgelagerten Netzbetreibern priorisieren können. In Bezug auf Verteilnetzbetreiber ist vorgesehen, dass diese berechtigt sind, das bestätigte Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend in ihrem Netzgebiet anzuwenden.
- Transparenz- und Informationspflichten: Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten soll dadurch geschaffen werden, dass die Netzbetreiber diese auf geografischen Karten ausweisen und monatlich aktualisiert auf ihrer Internetseite verfügbar machen. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Anschlussbegehrens sollen Netzbetreiber dem Anschlusspetenten klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Begehrens übermitteln. Weiter sollen dem Anschlusspetenten alle drei Monate aktualisierte Informationen über den Verfahrensstand zu übermitteln sein. Zudem sollen auf der Internetseite Informationen zu den Bearbeitungsschritten und den vom Anschlusspetenten einzureichenden Unterlagen vorzuhalten sein.
- Reservierung von Netzanschlusskapazität: Verteilnetzbetreibern soll aufgegeben werden, gemeinsam einheitliche Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von 135 kW oder mehr zu entwickeln.
Übertragungsnetzbetreiber: Vom Windhundprinzip zum Reifegradverfahren
Passend zum Netzpaket haben die ÜNB am 5. Februar ihr Konzept für ein Reifegradverfahren für Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz veröffentlicht. Demnach wenden sich die Übertragungsnetzbetreiber von der Anwendung des Windhundprinzips ab und beabsichtigen, ab dem Frühjahr 2026 ein Reifegradverfahren mit einer Netz- und Systemnutzenkomponente anzuwenden.
Das Konzept soll eine zyklische Bearbeitung aller Anträge vorsehen. Dabei sind drei Phasen vorgesehen: Informations- und Antragsphase, Clusterstudie mit reifegradbasierter Priorisierung sowie die Angebotsphase.
Kerninhalt des von den Übertragungsnetzbetreibern konzipierten Vergabeverfahrens ist die Priorisierung von Netzanschlussanträgen nach dem Reifegradverfahren ("First ready, first served"). Für die Bewertung der Reife eines Vorhabens sollen die folgenden vier Kriterien relevant sein: Flächensicherung und Genehmigungsstand, technisches Anlagen- und Anschlusskonzept, Leistungsfähigkeit des Anschlusspetenten sowie Netz- und Systemnutzen.
Bedeutung für Verteilnetzbetreiber
Auch für Verteilnetzbetreiber stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Anpassung des Netzanschlussverfahrens. Das in den Verteilnetzen zur Vergabe von Netzanschlusskapazität überwiegend angewendete Windhundprinzip dürfte zunehmend an seine Grenzen stoßen. Bei einem reinen Abstellen auf den zeitlichen Eingang des Netzanschlussbegehrens besteht die Gefahr, dass noch verfügbare Netzanschlusskapazität zeitnah vollständig vergeben wird, ohne dass hierbei den gesellschaftlichen Interessen und Bedürfnissen in dem jeweiligen Netzgebiet hinreichend Rechnung getragen wird.
Das Windhundprinzip gelangt auch auf Ebene der VNB zunehmend an seine Grenzen. Eine Weiterentwicklung des Netzanschlussverfahrens erscheint zur Vermeidung von Fehlallokationen und tatsächlichen Kapazitätsengpässen vielerorts erforderlich.
Fazit
Grundsätzlich dürfte das Reifegradverfahren auch auf Verteilnetzbetreiber-Ebene geeignet sein, knappe Netzanschlusskapazität sinnvoll zu verteilen. Anders als im Übertragungsnetz kann auf Verteilnetzebene – je nach Einzelfall – allerdings auch das Repartierungsverfahren für eine effiziente, diskriminierungsfreie Vergabe von limitierter Netzanschlusskapazität geeignet sein. Bei Anwendung des Repartierungsverfahrens werden jährlich zu festgelegten Stichtagen vorhandene Netzanschlusskapazitäten auf Anschlusspetenten verteilt. Bei der konkreten Ausgestaltung eines zukunftsfähigen Netzanschlussverfahrens sind jedenfalls die individuellen Gegebenheiten vor Ort hinreichend zu berücksichtigen.
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