Zum 1. Januar 2021 endet für die ersten Erneuerbaren-Anlagen nach einem 20-jährigen Förderzeitraum die Einspeisevergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Netzbetreiber dürfen ab dann den eingespeisten Strom aufgrund des Unbundling nicht mehr ankaufen, wie Christoph Weißenborn, Fachgebietsleiter beim BDEW, bei einem Fachgespräch der Clearingstelle EEG/KWKG am Donnerstag in Berlin erläuterte. Auch Betreiber von kleineren Photovoltaikanlagen müssen dann ihren überschüssigen Strom, den sie nicht selbst verbrauchen, über die sogenannte sonstige Direktvermarktung veräußern.
"Hier bieten sich für die Vertriebe von Stadtwerken interessante Möglichkeiten für neue Geschäftsmodelle", sagte Weißenborn im Gespräch mit der ZfK. Für besonders interessant hält er die Vermarktung des erneuerbaren Stroms mit Herkunftsnachweisen. Denn auch nach dem Ablauf der Einspeisevergütung gelten weitere Regelungen des EEG wie zum Herkunftsnachweis weiter, so der BDEW-Fachgebietsleiter. Für vielversprechend hält er auch die "Bündelung" von Anlagen, beispielsweise in Schwarmkraftwerken zur Regelenergiebereitstellung.
Rückenwind durch europäische Erneuerbare-Richtlinie
In vielen Fällen biete sich künftig für Anlagenbetreiber eine möglichst hohe Eigenstromversorgung in Kombination mit Batteriespeichern an, so Weißenborn. Noch interessanter wird dies auch durch die Stärkung der Prosumer-Rechte, wie sie die neue europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorsieht. Demnach muss es allen Stromverbrauchern erlaubt sein, mittels einer Erneuerbare-Energien-Anlage Strom selbst zu erzeugen, zu nutzen, zu speichern und zu verkaufen. Für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW sollen entsprechend alle Abgaben, Umlagen und Gebühren entfallen. In nationales Recht muss diese Regelung bis zum Juni 2020 umgesetzt sein.
Netzbetreibern rät Weißenborn in jedem Fall die betroffenen Anlagenbetreiber rechtzeitig über das Förderende zu informieren, um einen möglichst reibungslosen Übergang in die Nach-EEG-Zeit zu gewährleisten. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Informationspflicht allerdings nicht. Anlagenbetreiber sind in jedem Falle jedoch dazu verpflichtet, ihre Anlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Dies gilt auch für Anlagen, die aus der EEG-Förderung herausfallen.
BDEW rechnet nicht mit einer Anschlussförderung
Mit einer weiteren Förderung von EEG-Anlagen nach dem Auslaufen der Einspeisevergütung rechnet Weißenborn im Übrigen nicht, da diese ja bereits "ausgefördert" seien und die Vergütungssätze so angesetzt seien, dass sich die Anlagen nach einer 20-jährigen Förderung amortisiert haben. (hcn)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Mehr Hintergrundinformationen und Brancheneinschätzungen zu den Geschäftsmodellen für Stadtwerke rund um erneuerbare Energien in der Post-EEG-Zeit finden Sie in der an diesem Montag (4. März) erscheinenden März-Ausgabe der ZfK.



