Grundsätzlich sind sich Union und SPD einig: Sie wollen die Fernwärme als zweite große Säule der Wärmewende neben der Wärmepumpe stärken.
Geplant ist ein großer Wurf in Form eines Wärmenetzpakets. Nach aktuellem Stand sollen die Eckpunkte dazu am 26. August im Bundeskabinett beschlossen werden. Was ist schon jetzt bekannt und worauf werden Versorger und Verbraucher besonders genau schauen? Ein Überblick:
1. Preisgestaltung
Ausgangslage: Bislang ist eine Umstellung des Preissystems nur über eine Änderungskündigung möglich. Dabei müssen Versorger etwaige langjährige Kündigungsfristen berücksichtigen. Fernwärmeversorger fordern deshalb ein gesetzliches Preisanpassungsrecht, um Investitionen zur Vergrünung der Fernwärme weitergeben zu können.
Verbraucherschützer wünschen sich ihrerseits strengere Regeln bei der Preisgestaltung. Zurzeit müssen Preisänderungsklauseln im Fernwärmebereich so ausgestaltet sein, dass sie Erzeugungs- und Bereitstellungskosten sowie Marktverhältnisse "angemessen berücksichtigen". Das lässt Fernwärmeversorgern Spielraum, auch wenn Gerichtsentscheidungen diesen eingegrenzt haben.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) verlangt, Kosten- und Marktelement grundsätzlich gleich zu gewichten. Für den Verband ist das Marktelement ein Korrektiv, damit sich der vom Versorger verlangte Preis nicht gänzlich loslöst von den allgemeinen Entwicklungen auf dem Wärmemarkt.
Außerdem wünscht sich der VZBV klarere Vorgaben bei der Wahl von Preisindizes für das Marktelement. Derzeit steht es Fernwärmeversorgern frei, Börsenpreisindizes oder Indizes des Statistischen Bundesamts für die Berechnung des Marktelements heranzuziehen, sofern diese die Marktverhältnisse angemessen abbilden. Aus VZBV-Sicht sollte der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts grundsätzlich verpflichtend sein.
Bundesregierung: Die Koalition hat angekündigt, einen Rahmen zur angemessenen Weitergabe von Investitionskosten schaffen zu wollen, um diese "langfristig rechtssicher über Fernwärmepreise refinanzieren zu können". Im Gegenzug könnte sie bei Kosten- und Marktelement sowie Preisindizes auf Interessen der Verbraucherschützer eingehen. Öffentliche Äußerungen dazu gab es nach ZFK-Kenntnisstand aber bislang nicht.
Kosten- und Marktelement
Hintergrund
Die AVB Fernwärmeverordnung regelt, wie Fernwärmeversorger Preisänderungsklauseln gestalten müssen. Wörtlich heißt es dort: "Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen."
Gerichte haben seitdem konkretisiert, dass Preisänderungsklauseln ein Kosten- und ein Marktelement enthalten müssen. Laut Bundesgerichtshof darf sich das Marktelement dabei nicht nur auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern muss auch andere Energieträger erfassen. Der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts trägt dem Rechnung.
Umstritten ist, ob der Bundesgerichtshof nur eine gleiche Gewichtung von Markt- und Kostenelement für sachgerecht hält. So interpretieren es Verbraucherschützer, aber auch das Bundeskartellamt. Der Fernwärmeverband AGFW hält dagegen. Aus seiner Sicht sind Kosten- und Marktelement nicht zwingend gleichwertig zueinander zu gewichten. Er empfiehlt eine Untergewichtung des Marktelementes. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass sich der Arbeitspreis zu stark von der Kostenentwicklung des Unternehmens lösen würde.
2. Leistungsanpassung
Ausgangslage: Derzeit können Fernwärmekunden ihre vertraglich vereinbarte Wärmeleistung ohne weiteren Nachweis um bis zu 50 Prozent reduzieren. Selbst eine Kündigung des Fernwärmevertrags ist mit zweimonatiger Frist möglich, wenn der Kunde stattdessen auf erneuerbare Energien umsteigt.
Für Fernwärmeunternehmen, die selbst dabei sind, ihre Erzeugung zu vergrünen, ist das eine Zumutung. "Diese Regelung berücksichtigt überhaupt nicht die schutzwürdigen Interessen des Versorgungsunternehmens", schrieb der Fernwärmeverband AGFW in einer Stellungnahme 2024.
Bundesregierung: Die Koalition will das Leistungsanpassungsrecht ändern, um Planungssicherheit für Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten und Korrekturen oder Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen. So steht es in den Eckpunkten zum Wärmepaket aus dem Februar 2026 und in der Entschließung der schwarz-roten Bundestagsmehrheit zum Gebäudemodernisierungsgesetz aus dem Juli 2026. Mehr Details sind bislang nicht bekannt.
Leistungsanpassung
Hintergrund
Die aktuelle Regelung findet sich in §3 AVB Fernwärmeverordnung:
Der Fernwärmeversorger hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit anzupassen. Die Leistung kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats angepasst werden. Ein Nachweis ist nicht nötig, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.
Der Kunde kann eine Leistungsanpassung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Vertrags mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Der Kunde muss belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
3. Vertragslaufzeit
Ausgangslage: Aktuell darf die Laufzeit von Fernwärmeverträgen bis zu zehn Jahre betragen. Fernwärmepläne des damaligen Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck (Grüne) hatten 2024 eine Einschränkung dieser Regelung vorgesehen.
Eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren sollte nur noch "bei neu hergestellten Hausanschlüssen oder bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung" möglich sein. In allen anderen Fällen sollten höchstens fünf Jahre Laufzeit gelten.
Die Fernwärmebranche lehnte dies ab. Der VZBV schlug dagegen vor, dass Fernwärmeversorger ihren Neukunden die Wahl zwischen fünf und zehn Jahren lassen sollten.
Bundesregierung: Öffentliche Positionierungen der aktuellen Koalition gab es dazu bislang nach ZFK-Kenntnisstand nicht.
4. Schieds- oder Schlichtungsstelle
Ausgangslage: Derzeit können sich Kunden an die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden, wenn sie einen Fernwärme-Streitfall außergerichtlich beilegen wollen. Auch die Versorgerverbände AGFW, BDEW und VKU empfehlen allen Fernwärmeunternehmen, sich an einer Schlichtung durch die Universalschlichtungsstelle des Bundes zu beteiligen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband und der GdW, der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, fordern dagegen eine Schlichtungsstelle, die sich auf Fernwärmefälle konzentriert.
Auch der Contracting-Verband Vedec sieht grundsätzlich Bedarf für eine fachlich spezialisierte Schlichtungsstelle im Bereich der Wärmeversorgung. "Die Erfahrungen mit der Universalschlichtungsstelle des Bundes zeigen, dass dort häufig die erforderliche energie- und wärmerechtliche Expertise fehlt", schrieb er. "Das führt zu langen Bearbeitungszeiten und teils zu Empfehlungen, die die eigentliche Streitfrage nicht lösen."
Bundesregierung: Union und SPD haben sich im Koalitionsvertrag auf eine "unbürokratische Schlichtungsstelle" geeinigt. Was das genau bedeutet, wurde Stand Ende Juli noch in der Regierung verhandelt.
"Ist eine Schiedsstelle im Falle von unterschiedlichen Auffassungen zu Preiskalkulationen notwendig? Wir sagen: Nein, das brauchen wir nicht, weil wir Verbraucherschutzstellen haben, die das regeln", erläuterte Reiche die Position ihrer Partei und fügte mit Blick auf den Koalitionspartner hinzu. "Darüber diskutieren wir noch."
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5. Transparenzplattform
Ausgangslage: Seit dem Frühjahr 2024 betreiben die Versorgerverbände AGFW, VKU und BDEW eine Preistransparenzplattform für Fernwärme. Nach eigenen Angaben deckt die Plattform inzwischen mehr als die Hälfte des Marktes ab.
Umgekehrt bedeutet das aber, dass fast die Hälfte des Marktes weiterhin nicht aufgeführt ist. Branchenkreisen zufolge ist die Teilnahmequote beispielsweise bei kleinen Netzen und Contractoren noch gering.
Bundesregierung: Union und SPD haben sich darauf verständigt, eine für Fernwärmeversorger verpflichtende Preistransparenzplattform einzurichten. Offen ist, inwiefern auch Contractoren teilnehmen müssen. Stephanie von Ahlefeldt, Wärme-Abteilungsleiterin im Bundeswirtschaftsministerium, zeigte sich bei einer Branchenveranstaltung im Juni offen, Ausnahmen bei der geplanten Pflichtteilnahme an einer Fernwärme-Preistransparenzplattform zuzulassen. Es wäre "vielleicht over the top", auch Wärmenetzbetreiber zu verpflichten, die nur zwei Personen versorgen, sagte sie. "Wichtig scheint mir, dass auf jeden Fall in den großen Netzen Klarheit herrscht."
6. Kostenneutralitätsgebot
Ausgangslage: Das sogenannte Kostenneutralitätsgebot in der Wärmelieferverordnung gilt aus Sicht der Versorger als größte Hürde beim Ausbau der Fernwärme in Bestandsgebäuden. Derzeit dürfen die Wärmelieferkosten für Mieter bei einem Wechsel zur Fernwärme nicht höher sein als die bisherigen Heizkosten. Mehrkosten müssen also Vermieter tragen, was einen Austausch fossil betriebener Heizungen für sie unattraktiv macht. Auch Wohnungswirtschaft und Verbraucherschützer halten die Klausel für veraltet. Verbraucherschützern ist aber wichtig, dass eine Neuregelung nicht zulasten der Mieter geht.
Bundesregierung: In den Eckpunkten zum Wärmepaket von Februar und in der Entschließung zum Gebäudemodernisierungsgesetz haben Union und SPD vereinbart, das Kostenneutralitätsgebot "moderat anzupassen". Wirtschafts- und Verbraucherschutzministerium hatten zuletzt signalisiert, dass sie sich aufeinander zubewegt hätten. Reiche nannte das Kostenneutralitätsgebot im Gegensatz zur Schiedsstelle nicht als Punkt, der noch offen sei.
7. Fernwärme-Förderung
Ausgangslage: Im Fernwärmebereich sind zwei Förderinstrumente von Bedeutung: die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz).
Die BEW ist bis Mitte 2028 beihilferechtlich genehmigt. Bundesregierung und Bundestag entscheiden jedes Jahr aufs Neue, wie viele Fördermittel sie für das Folgejahr bereitstellen wollen. Für nächstes Jahr sind nach jetzigem Stand 1,9 Milliarden Euro eingeplant.
Beim KWK-Gesetz werden Förderkosten über eine Umlage an Stromverbraucher weitergereicht. Die beihilferechtliche Genehmigung läuft Ende dieses Jahres aus.
"Das klassische Massengeschäft läuft über das KWKG", erklärte Verena Faber von den Hamburger Energiewerken im Mai bei einer Branchenveranstaltung. Werde die Förderung nicht über 2026 hinaus verlängert, drohe ein Fadenriss.
Die Wärmebranche wünscht sich, dass die BEW-Fördermittel aus den jährlichen Haushaltsverhandlungen genommen und langfristig abgesichert werden. Das KWK-Gesetz sollte aus ihrer Sicht zudem schnellstmöglich bis weit in die 2030er Jahre hinein verlängert werden.
Bundesregierung: Das Bundeswirtschaftsministerium treibt nach eigener Aussage die Novelle des KWK-Gesetzes aktiv voran. Zunächst soll ein Eckpunktepapier in der Bundesregierung abgestimmt werden. In diesem Zuge soll es auch eine erste Beteiligung der Stakeholder geben. Eine Einladung dazu erhielten Marktteilnehmer nach ZFK-Informationen noch nicht. Anschließend soll das formelle Gesetzgebungsverfahren beginnen. Dann dürfte bereits der Herbst angebrochen sein.
Union und SPD wollten die BEW zudem gesetzlich regeln. Das Wirtschaftsministerium prüft derzeit nach eigener Aussage entsprechende Optionen, um Planbarkeit und Verlässlichkeit der Förderung weiter zu stärken. Zu berücksichtigen sei dabei unter anderem, wie eine gesetzliche Regelung beihilfekonform ausgestaltet werden könne. "Wir planen, einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zeitnah vorzulegen."
Die Frage, ob die gesetzliche BEW-Regelung bereits Teil des Wärmenetzpakets sei, ließ das Ministerium unbeantwortet.