Das sogenannte Hertie-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.11.1982 und das aktuelle Urteil des BGH vom 14.10.2025 sind zentrale Leitentscheidungen zur Informationsbeschaffungspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern. Im Kontext von KI-Anwendungen bleiben diese Urteile von hoher Relevanz.
 
Jedes Aufsichtsratsmitglied sollte sich die Frage stellen, ob nicht heute bereits der Einsatz von KI Bestandteil eines ordnungsgemäßen Informationsbeschaffungsprozesses sein sollte, um zum Wohle des Unternehmens im Rahmen der Business Judgement Rule (BJR) handeln zu können.
 
Denn die Aufgabe des Aufsichtsrates als Überwachungsorgan setzt ein kontrollierendes Tätigwerden voraus, das über das bloße Entgegennehmen von Informationen hinausgeht. Der Aufsichtsrat muss selbst Anstrengungen zur Informationsbeschaffung unternehmen.



Gerichte könnten rückwirkend entscheiden

Der BGH betont ausdrücklich die Eigenverantwortung des Aufsichtsrats. Er darf seine Pflichten nicht an die Geschäftsleitung delegieren oder von deren Berichtsverhalten abhängig gemachen.

Ein sorgfältiger Aufsichtsrat, so der BGH, gibt sich nicht mit oberflächlichen oder lückenhaften Informationen zufrieden, sondern fasst nach, wenn Anhaltspunkte für Unklarheiten oder Risiken bestehen. Um seine Überwachungs- und Beratungsfunktion ordnungsgemäß erfüllen zu können, muss der Aufsichtsrat verschiedene Informationsquellen nutzen.

Können hier derzeit gängig KI-Anwendungen kommentarlos ausgeklammert werden? Ist Verlass darauf, dass deutsche Gerichte zukünftig nicht rückblickend für 2026 entscheiden werden, dass KI als Teil verfügbarer Informationsquellen einbezogen hätte werden müssen, um eine angemessene Entscheidung zu finden als Aufsichtsrat?

Mit wachsender Leistungsvielfalt und -fähigkeit der KI-Anwendungen wird es schwieriger werden, deren Einsatz zu ignorieren.

Derzeit besteht jedenfalls keine gesetzliche Pflicht, KI zum Einsatz zu bringen. Auch muss nicht jedes Aufsichtsratsmitglied KI-Experte sein. Richtig ist aber auch, dass der Einsatz von KI kein reines Geschäftsleitungsthema mehr ist. Sie berührt die Kernaufgabe des Aufsichtsrats als Kontrollorgan und Berater. Die Grundsätze der BJR können und werden zukünftig den Einsatz von KI als angemessene Informationsbeschaffungs-Quelle nicht unberücksichtigt lassen.

Was gestern noch angemessen gewesen sein mag, kann morgen bereits unzureichend und übermorgen rechtsfehlerhaft sein. Mit wachsender Leistungsvielfalt und -fähigkeit der KI-Anwendungen wird es schwieriger werden, deren Einsatz zu ignorieren oder ihren Nichteinsatz rechtlich haltbar zu begründen.

Branchenstandards werden schneller als erwartet geltend – insbesondere im Rückblick. Aufsichtsräte sollten hier beide Ebenen ihrer Tätigkeit im Blick haben: die des Unternehmens und die Begleitung der Geschäftsleitung beim Einsatz von KI im Unternehmen wie auch die eigene Gremienarbeit. Zu letzterer zählt zum Beispiel eine eigene KI-Governance oder ein KI-Aufsichtsrats-Ausschuss.

Kleine Schritte zur KI-Einführung

Und die Zeit schreitet unaufhaltbar voran: vor der nächsten Sitzung ist nach der letzten Sitzung. Aufsichtsratsmitglieder – und solche, die es werden wollen – sollten daher heute anfangen. Begonnen werden kann mit digitaler Assistenz bei Routineaufgaben – automatischen Zusammenfassungen, Texterkennung, Protokollentwürfen.

KI-Anwendungen können ferner für Analysen und Recherchen und perspektivisch als Impulsgeber für strategische Diskussionen genutzt werden. Es sollte Wert auf passende, rechtskonforme KI-Tools gelegt werden mit klarer Sicherheitsarchitektur und nachvollziehbaren Ergebnissen.

Ein ausreichendes Verständnis für die Arbeitsweise von Logarithmen sollte mittels Schulungen geschaffen werden. Idealerweise setzt der Aufsichtsrat die im Unternehmen vorhandenen KI-Tools ein.

Dokumentiert werden sollte bereits heute auch der Nichteinsatz von KI und die Beweggründe dafür. Und der eigene KI-Aufsichtsratsausschuss sollte Ausdruck des Selbstorganisationsrecht des Aufsichtsrates sein mit Vorbildfunktion für das Unternehmen.

Co-Autor des Beitrags ist Arnulf Starck, Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und zertifizierter ESG Officer.

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