Immer wieder entscheidet sich ein Unternehmen, eine Kündigung dem Arbeitnehmer nicht persönlich auszuhändigen, sondern per Einwurfeinschreiben in dessen Hausbriefkasten zuzustellen. Dann kommt es häufig zum Streit über die Frage des Zugangs der Kündigung – und dies sowohl im Hinblick auf das Ob wie auch auf den Zeitpunkt.

Letzteres ist insbesondere dann von Relevanz, wenn es um lange Kündigungsfristen geht und die Zustellung zum letztmöglichen nächsten Zeitpunkt erfolgt. In diesem Fall wird seitens des gekündigten Arbeitnehmers regelmäßig argumentiert, dass mit der Entnahme am selben Tag nicht mehr zu rechnen gewesen sei, so dass der Zugang erst am Folgetag – und damit die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt – erfolgt sei.

Juristisch geht es thematisch um den Zugang der Kündigung unter Abwesenden. Schon immer galt, dass eine Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Eine solche geht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Abwesenden iSv § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB dann zu, sobald diese in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Einwurf in den Briefkasten

Unstreitig gehören zum Bereich des Empfängers von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Was den Zeitpunkt des Zugangs betrifft, ist nach der Verkehrsanschauung maßgeblich, wann mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Für den Zugang der Kündigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Das BAG hat nun zwei wichtige Entscheidungen getroffen: zum einen – sofern die Zustellung über Bedienstete der Deutschen Post erfolge – komme es nicht auf die individuelle Situation des Empfängers an, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine generalisierende Betrachtung. Insofern könne der kündigende Arbeitgeber auf die üblichen Postzustellungszeiten während der Arbeitszeiten der Postbediensteten vertrauen.

Allerdings könne er sich zum anderen nicht allein auf den Einlieferungsbeleg und Sendebereicht der Deutschen Post verlassen. Vielmehr bedürfe es (weiterhin auch in digitalen Zeiten) des Auslieferungsbeleges.

Sendungsstatus ist nicht ausreichend

Am 30. Januar 2025 entschied das BAG zur Frage des Obs der Zustellung und führte aus, dass ein Einlieferungsbeleg für ein Einwurfeinschreiben, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung der jeweiligen Postfiliale auch die Sendungsnummer ersichtlich war, selbst zusammen mit dem im Internet abgefragten Sendungsstatus über die Zustellung nicht für den Nachweis des tatsächlichen Zugangs der Kündigungserklärung ausreiche. Es weist darauf hin, dass es vielmehr auch der Vorlage (einer Reproduktion) des Auslieferungsbeleges bedürfe.

Der Einlieferungsbeleg könne allein den Nachweis für das Absenden erbringen, nicht aber auch für den Zugang. Es führt wörtlich aus: "Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg." Denn hieraus sei weder zu erkennen, wer die Sendung zugestellt habe und an wen die Zustellung erfolgt sei, noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder in welchem Zustellungsbezirk. Dies bedeutet für Unternehmen: Ohne Auslieferungsbeleg geht es nicht.

Entnahme aus dem Briefkasten spielt keine Rolle

Am 20. Juni 2024 entschied das BAG zur Frage des Zeitpunktes des Zugangs bei Zustellung durch Bedienstete der Deutschen Post. Letzterer Aspekt ist von besonderer Bedeutung. Es bestätigte erneut, dass der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang bewirke, sobald nach der Verkehrsauffassung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei.

Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Wann für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe, sei wörtlich "unerheblich" – selbst bei Krankheit, zeitweiliger Abwesenheit oder anderen besonderen Umständen.

Den Empfänger treffe die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei eine generalisierende Betrachtung geboten.

Relevant sind "postübliche" Zustellzeiten

Nach dem BAG begründete die Tatsache des Einwurfes durch Bedienstete der Deutschen Post den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten erfolgt sei. Maßgeblich sei der Umstand, dass sich die üblichen Postzustellungszeiten aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergäben.

Die postüblichen Zustellungszeiten werden – wörtlich – "sofern nicht andere Zustellungsdienste einen maßgeblichen Anteil an der Postzustellung haben und diese außerhalb der Arbeitszeit der Briefzusteller der Deutschen Post vornehmen – durch das Zustellverhalten von Briefzustellern der Deutschen Post geprägt. Diese haben die Zustellung im Rahmen der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten zu bewirken".

Das BAG folgerte daraus, dass regelmäßig an dem jeweiligen Arbeitstag des Zustellers auch die Zustellung der Kündigung erfolgt sei, da die Kenntnisnahme möglich sei. Es gilt aber für Unternehmen, die sich dem Einwurfeinschreiben als Mittel der Zustellung bedienen wollen: Die Ausführungen des BAG gelten allein für die Zustellung per Bedienstete der Deutschen Post und nur sofern diese (noch) den maßgeblichen Anteil der Postzustellung inne hat.

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