2026 ist es wieder soweit. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai finden die regulären Betriebsratswahlen statt. Zwar brachte das 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz einige Neuerungen. Dazu gehört die Stimmabgabe zur Betriebsratswahl in Präsenz ohne Wahlumschläge sowie die Modernisierung der alltäglichen Betriebsratsarbeit durch die Ermöglichung von virtuellen Sitzungen. Dennoch bleibt gerade bei der Betriebsratswahl selbst im Jahrzehnt des Homeoffices leider immer noch vieles wie gehabt – nämlich analog.
Die Betriebsratswahl findet nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Wahlordnung (WO) in geheimer und unmittelbarer Wahl statt. Dabei gilt auch in Zeiten der umfangreichen Inanspruchnahme von Homeoffice gemäß §§ 12, 24 WO die Urnenwahl – also die Stimmabgabe in einem dafür vorgesehenen Wahlraum im Betrieb – als Standard.
Die Briefwahl ist nur Ausnahme und gemäß § 24 WO nur dann zulässig, wenn Beschäftigte zur Zeit der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein können und deshalb an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sein werden. Möglichkeiten einer digitalen Stimmabgabe sind bislang gesetzlich nicht zugelassen.
Enge Grenzen für Briefwahl
Wahlvorstände sind damit in Betrieben mit mobil (zu Hause oder an einem anderen Ort außerhalb des Betriebes) arbeitenden Wahlberechtigten weiterhin einer besonderen Herausforderung ausgesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwar am 22.01.2025 zur Briefwahl entschieden, dass die am Wahltag wegen Abwesenheit vom Betrieb verhinderten wahlberechtigten Arbeitnehmer ihr Verlangen für die Briefwahl weder begründen müssen noch der Wahlvorstand die Begründung überprüfen müsste. Es bestünde weder eine besondere Formanforderung – ein mündliches Verlangen reiche – noch ein Begründungszwang und auch keine Pflicht zur Plausibilitätsüberprüfung – auch nicht kursorisch.
Etwas anderes gelte aber dann, wenn sich dem Wahlvorstand Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 WO aufdrängen würden. Dann sei der Wahlberechtigte, der Briefwahlunterlagen verlangt, zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufzufordern und je nach Einzelfall zu einer Begründung anzuhalten.
Am 23.10.2024 hatte das BAG auch entschieden: Sollte der Wahlvorstand positive Kenntnis davon haben, dass bei Wahlberechtigten, die wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) regelmäßig nicht im Betrieb sind, während des gesamten Wahlzeitraums aber sicher im Betrieb anwesend sein werden, die Voraussetzungen für die Briefwahl nicht gegeben sind. Ein automatisches Zusenden der Briefwahlunterlagen sei unzulässig.
Aktuelle Urteile zur Betriebsratsvergütung
Im Nachgang der Betriebsratswahlen wird sich für Geschäftsführende und Aufsichtsräte auch wieder die haftungsträchtige Frage nach der Angemessenheit der individuellen Betriebsratsvergütung – insbesondere der freigestellten Betriebsratsmitglieder – stellen. Das Betriebsratsmandat ist ein unentgeltliches Ehrenamt, wobei nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG das Arbeitsentgelt einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung nur wegen der Betriebsratstätigkeit stellt eine Begünstigung dar.
Es besteht kein Anspruch auf eine automatische Gehaltserhöhung mit bestimmten Vergleichspersonen. Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 BetrVG nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden – ausdrücklich auch nicht im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat hierbei einen Ermessenspielraum.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2023 unmissverständlich klargemacht, dass jedes Entgelt, das ein Betriebsratsmitglied nicht beanspruchen könne, den Begünstigungstatbestand des § 78 S. 2 BetrVG erfülle und damit von strafrechtlicher Relevanz sei und dem Arbeitgeber den Nachweis für die Rechtskonformität auferlegt.
Es ist eine hypothetische Gehalts- und Karriereentwicklung vorwegzunehmen. Beförderungen über mehrere Hierarchiestufen hinweg oder sonstige Ausreißer sind unzulässig.
Im November 2025 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung nur wegen der Betriebsratstätigkeit eine Begünstigung darstelle. Es bedarf also etablierter Strukturen zur Überprüfung der Betriebsratsvergütung, die vom Aufsichtsrat überwacht werden sollte.
Co-Autor des Beitrags ist Arnulf Starck, Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zertifizierter ESG Officer.



