In einem schriftlichen Umlaufverfahren beschloss das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes (EnSIG) und weiterer Folgeänderungen, unter anderem des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Die Formulierungshilfe soll in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht werden. Ziel sei ein schneller Abschluss des parlamentarischen Verfahrens, teilte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) mit.
Kriseninstrumente werden nochmals nachgeschärft
"Die Lage am Gasmarkt ist angespannt und wir können eine Verschlechterung der Situation leider nicht ausschließen. Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt", erklärte Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.
"Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unsere Instrumente noch mal nach. Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten und die Energiemärkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise und wachsender Risiken", so Habeck. Mit dem Entwurf würden vor allem Anpassungen im Energiesicherungsgesetz vorgenommen, um die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern.
Umlagelösung beschlossen
Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG (Umlagelösung). Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig über eine Umlage auf alle Gaskunden verteilt werden können.
Beide Instrumente - sowohl das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG wie auch das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG - sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen laut BMWK aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.
Kaskadeneffekte sollen verhindert werden
Übergreifendes Ziel beider, alternativ zueinander stehender Preisanpassungsrechte sei es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So sei bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Könnten die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohten finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen.
Brechen diese Energieunternehmen weg, drohten ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher, so das BMWK. Um das zu vermeiden, könnten außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen erforderlich werden und dann aktiviert werden.
Energieunternehmen der kritischen Infrastruktur stabilisieren
Des Weiteren werden in § 29 EnSiG zeitlich befristet gesellschaftsrechtliche Anpassungen eingeführt, die es der Bundesregierung ermöglichen und erleichtern Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren. Denn auch diese Stabilisierungsmaßnahmen könnten notwendig sein, um Marktprozesse aufrechtzuerhalten und auch hier Kaskadeneffekte zu vermeiden.
Für Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor, die nach § 17 EnSiG unter Treuhandverwaltung des Bundes stehen, werden zusätzlich mit § 17a EnSiG ergänzende Regelungen für Kapitalmaßnahmen getroffen.
Verordnungsermächtigung für Energieeinsparmaßnahmen
Stabilisierungsmaßnahmen für Energieunternehmen könnten helfen, dass Preisanpassungsmechanismen nicht zum Einsatz kommen müssten, teilte das BMWK mit. Daher werde im Gesetz in der Rangfolge der verschiedenen Instrumente klargestellt, dass die Stabilisierungsmöglichkeiten im Sinn des § 29 Abs. 1 EnSiG vorrangig zu den beiden Preisanpassungsmechanismen zu prüfen sind.
Zusätzlich wird auch der Instrumentenkasten für mögliche Einzelmaßnahmen zum Energiesparen noch einmal erweitert. Mit einer neuen Verordnungsermächtigung sollen Maßnahmen auch vor Eintritt des Krisenfalls und vor dem Einsatz der Bundeslastverteilung getroffen werden können, also zum Beispiel bereits nach Ausrufung der Frühwarnstufe Gas. Durch Rechtsverordnung können so beispielsweise Maßnahmen zur Energieeinsparung geregelt werden.
Lob von Liebing
"Noch nie war die Lage der Energieversorgung in der Bundesrepublik so angespannt wie jetzt. Die Stadtwerke sind ernsthaft besorgt über die Zuverlässigkeit und Bezahlbarkeit der Gasversorgung und über die Auswirkungen einer möglichen Gasmangellage auch auf die Strom- und Wärmeversorgung. Deswegen ist es gut, dass der Gesetzgeber jetzt in dieser Woche wichtige Beschlüsse fassen will, mit denen wir uns auf einen möglichen Gaslieferstopp durch Russland vorbereiten. In dieser Woche werden Pflöcke eingeschlagen, die maßgeblich bestimmten, wie wir über die nächsten zwei Winter kommen“, erklärte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing.
Der VKU habe in der Vergangenheit mehrfach betont, wie wichtig eine Absicherung der Gasunternehmen auf der Importstufe sei. Daher sei es richtig, dass die Bundesregierung Unternehmen wie Uniper jetzt abstützen will und gleichzeitig Änderungen am Energiesicherungsgesetz vorgenommen werden sollen.
VKU: Umlagelösung besser als reine Preisweitergabe
Begrüßt wird vom VKU vor allem die geplante saldierte Preisanpassung (Umlagelösung). "Sollte eine finanzielle Beteiligung der Gasverbraucher notwendig werden, besteht der Vorteil einer Umlage für alle Gaskunden darin, dass trotzdem über finanzielle Beteiligung dämpfend eingewirkt, die Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger abgefedert und zeitlich verteilt werden können“, erklärte Liebing.
Diese Lösung sei aus VKU-Sicht weitaus besser als die reine Preisweitergabe nach §24 EnSiG, die zu einer sehr hohen, kurzfristigen und ungleichen Belastung der Gaskunden führen würde. "Wichtig ist aber auch: Wir müssen uns auf weitere Verwerfungen im Gasmarkt vorbereiten. Daher brauchen wir außerdem schnell ein Insolvenzmoratorium und die notwendigen Verabredungen über einen Schutzschirm auch für Stadtwerke", so Liebing.
Preisweitergabe für Fernwärme sollte auch im EnSiG geregelt werden
Der VKU habe immer wieder darauf hingewiesen, dass die im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) geregelte Preisweitergabe auch auf die Fernwärme ausgedehnt werden müsse. Daher sei es grundsätzlich richtig, dass auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärme) jetzt dahingehend angepasst werden soll. Allerdings zeige sich, dass die vorliegenden Änderungen den Anforderungen einer effektiven Weitergabe erhöhter Gaspreise bei weitem nicht gerecht werden. Neben dem zeitlichen Vorziehen müsse die Preisanpassung unabhängig von vertraglichen Regelungen ermöglicht werden.
"Einfacher und klarer wäre es daher eigentlich, die Preisweitergabe für Fernwärme – und im Übrigen auch für Gasverstromung – direkt im EnSiG zu regeln", so Liebing. Vor allem mit Blick auf die geplante erneute Änderung des EnSiG, mit der nun ein finanzieller Ausgleich über eine Umlage ermöglicht werden soll , sei es aus VKU-Sicht zielführender, die somit nötige Anschlussregelung für Fernwärme und Strom direkt im EnSiG zu verankern. (hcn)
Den Entwurf der Formulierungshilfe des Bundeskabinetts finden Sie hier.



