Von Daniel Zugehör
Gasnetzbetreiber sollen künftig Entwicklungspläne für ihre Verteilnetze vorlegen. Die Pflicht soll für alle gelten, die ihr Netz umrüsten oder stilllegen möchten. Das geht aus dem Referentenentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG; Stand 18. September) hervor, der der Redaktion vorliegt. Damit setzt die Regierung weitere Vorgaben des Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets der Europäischen Union im Bereich der Netzplanung in deutsches Recht um. Der Großteil davon wurde bereits mit der EnWG 2024 im Zusammenhang mit dem Wasserstoff-Kernnetz umgesetzt.
Ablehnung neuer Anschlüsse möglich
Mit Blick auf den zu erwartenden Rückgang des Erdgasverbrauchs diene die "Einführung des Instruments der Verteilernetzentwicklungspläne als Grundlage für eine zukünftige Weiternutzung der Gasverteilernetze (oder Teilen davon)", heißt es in dem Entwurf aus dem Haus von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU). Als Beispiele werden zum einen Biomethan als auch – nach entsprechender Umrüstung der Gasleitungen – Wasserstoff genannt.
Erwägen Netzbetreiber "gegebenenfalls die dauerhafte Außerbetriebnahme", müssen sie auch entsprechende Pläne vorlegen. Auf der Basis sollen Unternehmen künftig neue Netzanschlüsse ablehnen dürfen. Voraussetzung dafür ist dem Papier zufolge, dass ein erstellter sogenannter Verteilernetzentwicklungsplan zuvor "breit konsultiert" und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Ist das der Fall, werde "Gasverteilernetzbetreibern auch die Möglichkeit eröffnet, zukünftig Anschlüsse an das Gasversorgungsnetz zu verweigern".
Zehn Jahre bis Anschlusstrennung
Zudem soll es möglich sein, Netzanschlüsse "soweit es die zukünftige Netzplanung erfordert" perspektivisch und "unter anderem unter Beachtung weitreichender Informationspflichten und angemessener Fristen" zu trennen. Netzbetreiber müssen hierfür aufzeigen, dass die Erdgasnachfrage in einem Teil oder aber dem gesamten Netz innerhalb der nächsten zehn Jahre sinken wird.
Die Verringerung müsse dabei so deutlich sein, "dass sie die Annahme rechtfertigt, dass durch die Verringerung die Umstellung oder die dauerhafte Außerbetriebnahme von Leitungen des Gasverteilernetzes oder ganzen Gasverteilernetzen erforderlich sein wird". Zehn Jahre sollen offenbar auch für die Informationspflicht gelten. Betreiber sollen die betroffenen Netznutzern und Letztverbraucher "unverzüglich, spätestens aber [zehn] Jahre vor dem geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses" schriftlich darüber informieren müssen.
Kein Gas nach 2049
Das Ganze dürfe jedoch nicht zu Lasten privater Haushalte, des Gewerbes oder der Industrie gehen, betont das Ministerium. Ihre Belange seien "angemessen zu berücksichtigen", die Energieversorgung müsse für alle "durchgängig planbar, sicher und bezahlbar" bleiben, heißt es. Grundsätzlich soll aber nach dem 31. Dezember 2049 kein fossiles Gas mehr geliefert werden dürfen. Ausnahme: Verträge, die die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) beinhalten.
"Pauschale Rückbauverpflichtungen" sollen darüber hinaus vermieden werden, heißt es im Referentenentwurf weiter. Ein flächendeckender Rückbau von Netzen würde nicht nur "enorme volkswirtschaftliche Kosten verursachen", sondern etwa auch "knappe Tiefbaukapazitäten binden". Diese würden aber "primär" für andere Aktivitäten, zum Beispiel für Wasserstoff-Netzinfrastrukturen gebraucht. Ausnahmen soll es nur bei "zwingenden Interessen" geben, darunter Umweltschutzauflagen.
Spätere Nachsteuerungen bei Wasserstoff
Bei der Finanzierung von Wasserstoff-Verteilnetzen bleibt der Entwurf wage. Da es noch keinen Markt für Wasserstoff gebe, müsse "die Regulierung den Erfordernissen eines Markthochlaufs angepasst beziehungsweise auf diesen abgestimmt werden". Hierzu seien "fortlaufende Datenerhebungen und Nachsteuerungen" notwendig. So sei Stand jetzt weder die Anreizregulierung noch die Genehmigung von Entgelten auf Betreiber von Wasserstoff-Verteilnetzen anzuwenden – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Bundesnetzagentur.
Das Thema Entflechtung soll eine Grenze von 100.000 Anschlüssen gelten. Unternehmen sollen von den entsprechenden Regeln ausgenommen werden, "soweit die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt". Für Wasserstoffnetze sehe die EU-Richtlinie Entflechtungsvorschriften vor, die weitgehend an die bereits seit 2009 bestehenden Vorschriften für die Erdgasnetze angelehnt seien.
Keine Verlängerung für Biogas
Die Biogasbranche hat vor Bekanntwerden des Papiers verlässliche Perspektiven für den Netzanschluss auch ab dem Jahr 2026 gefordert. Insbesondere § 33 der Gasnetzzugangsverordnung solle nicht beschnitten werden. Die Regierung sieht jedoch vor, diese Regelung auslaufen zu lassen und nicht fortzuführen. Erzeugungsanlagen für Biomethan würden aber Anschlussrecht genießen, Anschlussbegehren seien zeitlich vorrangig zu behandeln.
Der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets", so der offizielle Titel, wird nun konsultiert und anschließend vom Bundeskabinett verabschiedet.



