Am 18. September 2024 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die spannende Frage zu entscheiden, ob ein Aufsichtsratsmitglied von seiner aktienrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem ihm entsendenden Rat freigestellt sein kann.

Es kam zu dem Ergebnis, dass die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 AktG für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, keine Gewähr einer besonderen Vertraulichkeit seitens des Berichtsempfängers voraussetze. Anders ausgedrückt: Entgegen der bisherigen herrschenden Meinung in der gesellschaftsrechtlichen Literatur schließt § 394 Satz 1 AktG den Rat einer Gemeinde als Berichtsempfänger nicht aus.

Worum ging es?

Fraktionen im Rat einer Stadt begehrten vom Oberbürgermeister als Mitglied des Aufsichtsrates die Einsicht in Unterlagen im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft (AG), an der die Stadt mittelbar beteilig ist. Der Oberbürgermeister lehnte die Einsicht in die mit der Aufsichtsratssitzung in Zusammenhang stehende Korrespondenz nebst Aktennotizen zwischen der Stadt und der AG unter Hinweis auf seine gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht als Aufsichtsratsmitglied ab.

Im Prozess machte er unter anderem geltend, dass sich aus § 394 AktG entnehmen lasse, dass Bestimmungen nach dessen Satz 3, mit denen eine Berichtspflicht begründet werde, ein besonderes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten müssten; dies könne bei einer größeren Anzahl von Berichtsempfängern von vornherein nicht der Fall sein.

Kollision der Schweigepflicht und der Berichtspflicht

Dem folgte das BVerwG nicht. Es teilte damit auch dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum eine Absage, das diese Auffassung vertritt.

Das BVerwG führte unter anderem aus, dass der Verlauf der Beratungen im Rechtsausschuss im Kontext des Gesetzgebungsverfahrens nahelege, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Rat einer Gemeinde vom Kreis möglicher Berichtsempfänger (im Sinne des § 394 Satz 1 AktG) umfasst sein solle. Ferner sprächen Sinn und Zweck des § 394 AktG für ein Verständnis der Vorschrift, das die Gewähr besonderer Vertraulichkeit des Berichtsempfängers nicht voraussetze und den Rat einer Gemeinde als Berichtsempfänger nicht ausschließe.

§ 394 AktG bestimme das Verhältnis einer bestehenden Berichtspflicht eines auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in einen Aufsichtsrat gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieds zur grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht (nach § 93 Abs. 1 Satz 2, § 116 AktG). Aufgabe der §§ 394 f. AktG sei es, die Pflichtenkollision zwischen der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und dem öffentlichen Interesse der Gebietskörperschaft an einer effektiven Beteiligungsverwaltung zu regeln.

Sie würden Sonderbestimmungen zugunsten der öffentlichen Hand darstellen, die ausweislich der Gesetzesmaterialien die gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitsgrundsätze der besonderen Situation öffentlicher Unternehmensbeteiligungen anpassen sollen. Andernfalls käme das durch § 394 AktG anerkannte Informationsinteresse der Gebietskörperschaft nicht in ausreichendem Maße zur Geltung.

Öffentliche Interessen haben in diesem Fall Vorrang

Auch bei Beteiligung an privaten Unternehmensformen unterliege die öffentliche Hand demokratischer Kontrolle. Deren effektive Wahrnehmung sei nach Ansicht des BVerwG nur gewährleistet, wenn dem zuständigen Kontrollorgan die nötigen Informationen zur Verfügung gestellt würden. Ausnahmsweise würde somit das öffentliche Kontrollinteresse Vorrang vor den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vertraulichkeitsgrundsätzen auch nach der Rechtsprechung des BVerfG eingeräumt.

Denn die demokratische Kontrollfunktion bestünde nicht nur im Verhältnis von Parlament und Regierung, sondern auch auf kommunaler Ebene. Die Gemeindevertretung ist als demokratisch legitimiertes Repräsentationsorgan der Bürger diesen gegenüber verantwortlich.

Frage nach Übertragbarkeit auf kommunale GmbHs ist offen

Erfreulich ist, dass das BVerwG diese offene Rechtsfrage eindeutig entschieden hat. Dennoch bleibt die Rechtslage komplex, da das Urteil zu einer AG erging und bei der in der kommunalen vorherrschenden Rechtsform der GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat sich diffizile gesellschafts- und kommunalrechtliche Fragestellungen ergeben können. Geschäftsführende und Aufsichtsräte sollten sich daher noch einmal intensiv mit ihrem Regelwerk befassen, es bei Bedarf anpassen und sich über die richtige Handhabe im Tagesgeschäft schulen lassen.

Der Gastbeitrag entstand unter mitwirken von Arnulf Starck, Rechtsanwalt und Steuerberater, und zertifizierter ESG-Officer bei PricewaterhouseCoopers GmbH WPG.

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper