Angekündigt hat das Bundeswirtschaftsministerium schon am Freitag, dass es bald Änderungen zur Eindämpfung der Erneuerbaren-Förderkosten und zum besseren Management von Grünstrom geben wird. Jetzt liegt auch der Gesetzentwurf vor.
Daraus geht hervor, welche neuen Pflichten und Regeln genau auf Stromnetzbetreiber, Messstellenbetreiber und viele Anlagenbetreiber zukommen dürften – über die neuen Aufgaben hinaus, die bereits im ersten Aufschlag im August festgehalten wurden. Die Änderungen werden unter anderem im Energiewirtschaftsgesetz, kurz EnWG, vorgenommen, aber auch im Messstellenbetriebsgesetz, wo Empfehlungen des Digitalisierungsberichts umgesetzt wurden.
Abrufungsfähigkeiten und Berichtspflichten
Demnach müssen Netzbetreiber jederzeit in der Lage sein, die Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Nennleistung von mindestens 100 Kilowatt abzurufen. Gleiches gilt für jederzeit fernsteuerbare Solaranlagen egal welcher Leistung. Dazu kommen neue regelmäßige und verpflichtende Tests, Überprüfungen und Berichte, in denen sie dokumentieren sollen, ob sie diese Anforderungen erfüllen können.
Hintergrund der neuen Aufgaben ist, dass das Wirtschaftsministerium die Flexibilität im Stromsystem erhöhen will, nicht zuletzt um negative Preise auf den Strombörsen in Zeiten von Grünstromüberschüssen einzudämmen. "Durch eine Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen wird gewährleistet, dass erneuerbare Energien zunehmend mehr Funktionen für die Systemsicherheit übernehmen", heißt es in dem überarbeiteten Gesetzestext. "Spiegelbildlich erfolgt eine Sicherstellung der Fähigkeit zur Steuerung [...] von Anlagen durch Netzbetreiber und Sichtbarkeit der Anlagen für diese."
Im Gesetzentwurf finden sich außerdem neue Regelungen für den Rollout von Steuerungstechnik zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Messstellenbetriebs und zur Cybersicherheit. Auch die Absicherung der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation für den Schwarzfall werden neu festgelegt.
Schrittweise Ausweitung der Direktvermarktungspflicht
Bereits im Juli hatte sich die Ampel-Koalition darauf geeinigt, die Direktvermarktungsschwelle für Erneuerbaren-Anlagen schrittweise auf 25 Kilowatt zu senken. Im Gesetzentwurf heißt es dazu, dass diese Absenkung "grundsätzlich" für Neuanlagen gelten soll.
Übergangsweise aber sollen bestimmte Anlagen noch bis Ende 2028 eine Einspeisevergütung erhalten können. Für Anlagen, die vor 2026 in Betrieb genommen werden, soll der Schwellenwert 90 Kilowatt betragen, für Anlagen, die vor 2027 ans Netz gehen, 75 Kilowatt.
Sonderregel für Anlagen ab 2 Kilowatt
Eine Sonderregel gibt es für Anlagen von mehr als 2 und weniger als 25 Kilowatt. Bis zur Herstellung der Steuerbarkeit über intelligente Messsysteme und der erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch Netzbetreiber soll die maximale Einspeiseleistung auf maximal die Hälfte der installierten Leistung begrenzt werden.
Diese Regel soll für Betreiber gelten, die die Einspeisevergütung kassieren, nicht aber für Anlagen, die im Marktprämienmodell oder der sonstigen Direktvermarktung sind.
Die Änderungen finden sich in der Energiewirtschaftsgesetz-Novelle, die bereits im August in die Konsultation ging. Nun rennt offenbar die Zeit. Verbände und Bundesländer haben gerade einmal bis Freitag Zeit, die Neuerungen zu prüfen und eigene Stellungnahmen abzugeben. Danach müsste die Reform noch von Bundeskabinett und Bundestag beschlossen werden. (aba)
Eine ausführliche Analyse zum Digitalisierungsteil lesen Sie in der nächsten Morning-Briefing-Ausgabe der ZfK.
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