Das Bundesforschungsministerium macht Druck, dass eine ambitionierte nationale Wasserstrategie endlich auf den Weg kommt.

Das Bundesforschungsministerium macht Druck, dass eine ambitionierte nationale Wasserstrategie endlich auf den Weg kommt.

Bild: © Thomas/AdobeStock

Nach viel Kritik am EEG 2021 und sich abzeichnenden Verzögerungen bei der Verabschiedung im Bundestag, kommt nun Schwung in die EEG-Novelle. Das BMWi hat einen Formulierungsvorschlag zur EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff vorgelegt und auch die viel diskutierten Neuregelungen zu negativen Strompreisfenstern sollen geändert werden.

Grundsätzlich sieht der Vorschlag aus dem Ministerium von Peter Altmaier vor, den Strom für die Wasserstoffproduktion von der EEG-, sowie Offshore- und KWK-Umlage zu befreien – allerdings nur wenn der Strom aus erneuerbaren Anlagen stammt.

Strom darf nicht aus EEG-Anlagen stammen

Darüber hinaus gibt es weitere Voraussetzungen für eine Vollbefreiung: Der erneuerbare Strom muss aus Anlagen ohne EEG-Förderung stammen, infrage kommen hierfür Energielieferungen vorzugsweise im Rahmen von PPAs und die Herstellung von Wasserstoff muss systemdienlich ins Stromnetz integriert werden.

Um die Systemintegration und auch den Zubau von Erneuerbaren-Kapazitäten anzureizen, sieht der Formulierungsvorschlag vor, die EEG-Umlagebefreiung zu staffeln. Je nach dem Umfang der erfüllten Anforderungen kann die Umlage „nur“ auf 15 Prozent reduziert werden oder im besten Fall eben ganz entfallen.

Eigenregelung für energieintensive Unternehmen

Für stromintensive Unternehmen soll die Umlagebefreiung über einen neuen Tatbestand in der besonderen Ausgleichsregelung fixiert werden. Dabei muss „die Herstellung von Wasserstoff jedoch den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens ausmachen“, heißt es in dem Papier aus dem BMWi, das der ZfK vorliegt. Auch kleinere Anlagen sollen von dem Privileg profiteren, daher entfällt der Selbstbehalt von einem GWh.

Ziel der Umlage-Entlastung  sei die Entwicklung von Technologien zur Herstellung von Wasserstoff zu unterstützen und eine Abwanderung der Wasserstoffproduktion ins Ausland zu verhindern, heißt es weiter. 

Paragraph 51 überarbeitet

Neben der Zukunft des Wasserstoffs hat sich das BMWi auch mit dem Paragraph 51 befasst. Statt der 6-Stunden-Regel sollte künftig eine 15-Minuten-Regelung bei negativen Strompreisen gelten. Nun wurde der Paragraph um einen Ausgleich durch eine um die negativen Stunden erweiterte Verlängerung des Vergütungszeitraums nach 20 Jahren Förderung ergänzt.

Der BEE begrüßt zwar grundsätzlich, dass diese beiden Baustellen im EEG 2021 angegangen wurden, übt aber gleichzeitig auch Kritik: „Der vorgeschlagene Ausgleich muss sich auf den Ausgleich der Energiemenge und nicht auf den Ausgleich der zeitlichen Stunden beziehen, um die gesamten Mengen auszugleichen und nicht nur kleine Anteile“, so Simone Peter, BEE-Präsidentin. Außerdem sei die Regelung problematisch für Anlagen, die keine 20 Jahre bestehen oder repowert werden. Zudem löse der Vorschlag nicht das entstehende Liquiditätsproblem, welches durch Paragraph 51 über die 20 Jahre Vergütungszeit entsteht.

Neues Marktdesing gefordert

„Es bedarf zielführender Übergangsregelungen bis zur Ausgestaltung eines neuen Strommarktdesigns. Die Erneuerbaren Energien dürfen nicht für die Verwerfungen am Strommarkt haften, die durch inflexibel laufende konventionelle Kraftwerke ausgelöst und verstärkt werden. Der Strommarkt der Zukunft fußt auf Erneuerbaren Energien,“ resümiert Peter. (lm)

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