Der Bundesgerichtshof hat ein weitreichendes Urteil gefällt.

Der Bundesgerichtshof hat ein weitreichendes Urteil gefällt.

Bild: © Uli Deck/dpa

Die Stadtwerke Velbert (Nordrhein-Westfalen) haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Erfolg erzielt, der auch für andere Grundversorger Signalwirkung haben dürfte. Das Höchstgericht in Karlsruhe entschied, dass sogenannte Abwendungsvereinbarungen nicht unter das Kreditrecht fallen.

Entsprechend ist eine Formulierung wie diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtmäßig: "Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig." Vergleichbare Formulierungen nutzen auch andere Grundversorger.

Abwendungsvereinbarung erklärt

Grundsätzlich ist das Prozedere so: Hat ein grundversorgter Strom- oder Gaskunde seine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt, droht ihm die Einstellung der Energieversorgung. Das kann er durch eine sogenannte Abwendungsvereinbarung verhindern. So ist es im Energiewirtschaftsgesetz geregelt.

Die Vorgehensweise ist dabei relativ standardisiert. Viele Stadtwerke halten sich bei der Ausgestaltung der Abwendungsvereinbarung an die Handlungsempfehlungen des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU). Kann der Kunde die in der Abwendungsvereinbarung fixierte Rate nicht zahlen, wird ihm gekündigt. Die Zahlung wird sofort fällig. Bei Nichtbegleichung wird acht Tage später der Zähler gesperrt. So handhaben es auch die Stadtwerke Velbert.

Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei einer Abwendungsvereinbarung um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Daher dürfe das Geld nur unter den strengen Voraussetzungen des Verbraucherkreditrechts eingefordert werden. Der Grundversorger hätte die entsprechenden Kund:innen auf eigenes Risiko weiter beliefern müssen.

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BGH lässt in Begründung keinen Zweifel

Bereits 2024 unterlag die Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, legte aber Revision ein. Der BGH lässt in seiner Begründung nun keinen Zweifel daran, warum das Verbraucherkreditrecht hier nicht greift. Würde es sich bei Abwendungsvereinbarungen um eine unentgeltliche Finanzierungshilfe (§ 515 BGB) handeln, wäre der Grundversorger zur Prüfung der Kreditwürdigkeit verpflichtet, argumentiert das Gericht.

Das hätte zur Folge, dass er die Vereinbarung bei mangelnder Bonität verweigern müsste. Das aber sei laut Urteil "nicht in Einklang zu bringen" mit dem Energiewirtschaftsgesetz(EnWG). Dieses zwinge den Versorger, das Angebot zu unterbreiten. Nach Auffassung des BGH sind Klauseln wie der Stadtwerke Velbert in den AGB also zulässig.

"Rechtssicherheit für Grundversorger"

"Die BGH-Entscheidung schafft nun die notwendige Rechtssicherheit für die Grundversorger", kommentierte der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Auch Velberts Stadtwerke-Chef Tobias Grau zeigte sich erfreut. Das Urteil vermeide weiter aufgeblähte Abläufe und begrenze Ausfallrisiken, die auf alle Kund:innen umzulegen wären, teilte er mit. "Auch den säumigen Kunden unter einer Abwendungsvereinbarung wäre mit dem weiteren Ansteigen der Außenstände nicht geholfen. Hier war die Verbraucherzentrale eindeutig auf dem Irrweg. Dieser ist nun zu Ende."

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