Um die Klimaziele zu erreichen, muss das Tempo der Energiewende erhöhrt werden.

Um die Klimaziele zu erreichen, muss das Tempo der Energiewende erhöhrt werden.

Bild: © Coloures-Pic/Adobe Stock

Gerade einmal seit gut einem Jahr gilt novellierte EEG, nun steht schon die nächste Überarbeitung an. IM Rahmen des Sofortprogramms (Osterpaket) soll sowohl das EEG- als auch das Wind-auf-SEE-Gesetz und das EEG-Entlastungsgesetz angepasst werden. Die zentralen Eckpunkte der Gesetzesänderungen finden sich in den Referentenentwürfen des BMWK, die der ZfK vorliegen.

Allen voran verschärft das BMWK die Zielsetzung im EEG und damit die Grundlage aller darauffolgenden Maßnahmen. Bis 2035 soll der Stromsektor in Deutschland vollständig über Erneuerbare versorgt werden und damit treibhausgasneutral sein. Bislang strebt das EEG dies erst bis 2050 an. Um das zu erreichen, werden, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Ausbauziele bis 2030 massiv angehoben.

80-Prozent Erneuerbare bis 2030

80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs sollen bis 2030 über Wind, Solar und Co. gedeckt werden. Derzeit liegt der Anteil der regenerativen Energien am Bruttostromverbrauch bei etwa 42 Prozent. Dem 80-Prozent-Ziel liegt eine Verbrauchsannahme von 715 TWh zu Grunde.

Für den PV-Ausbau bedeutet das ab 2028 einen jährlichen Zubau von mindestens 20 GW. 2025 sollen bereits 16 GW gebaut werden. Onshore-Windkraftprojektierer sollen ab 2027 pro Jahr zehn GW an neu installierter Leistung ans Netz bringen. 2025 sollen es bereits acht GW sein. Um einen gleichmä?igen Ausbau zu gewährleisten soll es künftig vier Gebotstermine pro Jahr geben. Die Ausschreibungsmengen für Windenergie auf See werden in den Jahren 2023 bis 2026 auf fünf bis sieben GW erhöht. Ab dem Jahr 2027 sollen dann grundsätzlich vier GW pro Jahr ausgeschrieben werden. 

Contract-for-Difference als Ergänzung zur Marktprämie

Das Förderregime für die Erneuerbaren bleibt grundsätzlich auf Basis der Marktprämien bestehen, allerdings wird die Einführung für Contract-for-Difference (CfD) geprüft. Für Offshore-Parks auf voruntersuchten Flächen werden CfDs mit 20 Jahren Laufzeit eingeführt.

Die nicht zentral voruntersuchten Flächen werden über qualitative Kriterien ausgeschrieben. Die gewählten Kriterien stärken die Vereinbarkeit des Offshore-Ausbaus mit dem Natur- und Artenschutz, unterstützen den Abschluss von Stromlieferverträgen und damit die Dekarbonisierung der Industrie und sorgen für Innovationen. Eines der Kriterien ist eine Zahlung des erfolgreichen Bieters. Die Einnahmen aus den Zahlungen bei den nicht zentral voruntersuchten Flächen fließen zu 80 Prozent in die Offshore-Netzumlage und zu 20 Prozent in den Naturschutz.

Eigenverbrauch wird gestärkt

Auch im PV-Segment soll sich einiges ändern. So sollen Dach-Anlagen außerhalb der Ausschreibung, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, eine höhere Förderung bekommen als Anlagen, deren Betreiber den Strom auch teilweise selbst verbrauchen. Dies entspreche den unterschiedlichen Erfordernissen für einen wirtschaftlichen Betrieb, heißt es in dem Referentenentwurf. Um mögliche Anlagenbetreiber zum Ausbau zu animieren, sollen die neuen Vergütungssätze bereits im Laufe dieses Jahres in Kraft treten, vorausgesetzt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Darüber hinaus wird der „atmende“ Deckel abgeschafft. So wird die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze für PV-Anlagen bis 100 kWp dieses Jahr ausgesetzt und ab 2023 auf eine halbjährliche Degression umgestellt.

Mehr Flächen für PV

Für Freiflächenanlagen sollen weitere Flächen auf landwirtschaftlich genutzten Moorböden und benachteiligten Gebieten bereitgestellt werden. Besondere Solaranlagen, wie Floating- oder Agri-Systeme werden von den Innovationsausschreibungen in das EEG überführt. Die Innovationsausschreibungen bleiben bestehen, statt einer fixen Märktprämie soll aber eine gleitende Prämie etabliert werden, da sich erstere nicht bewährt habe.

Der Durchbruch bei der Windkraft an Land hingegen lässt noch auf sich warten: So könten die wesentlichen Hemmnisse des Onshore-Ausbaus, wie eine zu geringe Flächenausweisung oder arten- und naturschutzrechtliche Konflikte nicht direkt über das EEG gelöst werden, heißt es im Referentenentwurf. Diese Probleme sollen aber in einem eigenen Windenergie-an-Land-Gesetz im Sommer adressiert werden. Im EEG 2023 sollen sich hingegen bereits erste Einzelmaßnahmen zur Flankierung des Windenergie-an-Land-Gesetzes wiederfinden.

Windkraft an Land muss noch warten

So fällt die Größenbegrenzung von Pilotwindkraftanlagen, die First für die Umsetzung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung wird angesichts der technischen Herausforderungen gelockert und die Funknavigationsbericht wird um weitere Bereiche, in denen Ausbauhemmnisse bestehen, erweitert. Parallel dazu will die Ampel-Koalition das Notifizierungsverfahren für die sogenannte Südquote im EEG 2021 bei der EU-Kommission weiter vorantreiben. Das EEG 2023 soll am 1. Januar kommendes Jahr in Kraft treten. (lm)

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