Blick auf das Heizkraftwerk Reuter West in Berlin

Blick auf das Heizkraftwerk Reuter West in Berlin

Bild: © Jens Kalaene/dpa

Wer wissen will, wie kleinteilig das Gebäudeenergiegesetz derzeit den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen regelt, dem sei der Paragraf 71j nahegelegt.

Dort hat die Ampel-Koalition 2023 festgeschrieben, welche Anforderungen Wärmenetzbetreiber erfüllen müssen, um als Heizoption für Neukunden anerkannt zu werden. Dazu zählen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne mit Meilensteinen im Zwei- bis Drei-Jahres-Rhythmus sowie entsprechende behördliche Genehmigungen. Wer die Vorgaben nicht einhalten kann, muss zudem für entstehende Kosten aufkommen. All das gilt allerdings nur für Netze, deren Wärmemix noch nicht zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder Abwärme besteht.

Gute und schlechte Nachricht für Wärmenetzbetreiber

Die gute Nachricht für Wärmenetzbetreiber: Im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz, das das Gebäudeenergiegesetz ablösen soll, wird dieser Paragraf gestrichen.

Die schlechte Nachricht: Die kleinteiligen Regelungen im Wärmeplanungsgesetz – dem zweiten großen Wärmewende-Erbe der Ampel – bleiben weitgehend unangetastet. Jener Abschnitt, der Anforderungen an Wärmenetzbetreiber stellt, wird in der geplanten Gesetzesanpassung praktisch nicht berührt.

Das bedeutet konkret: Ab 2030 muss grundsätzlich jedes Wärmenetz zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Ab 2040 steigt dieser Anteil auf mindestens 80 Prozent.

Biomasse-Deckel für neue Wärmenetze

Neue Wärmenetze müssen bereits seit 2025 zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Für den Biomasse-Anteil gelten dabei weiterhin Obergrenzen. Auch Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne bleiben verpflichtend.

Schon 2023 war die Kritik der Branche an den kleinteiligen Regelungen der beiden Wärmewende-Gesetze laut – jetzt flammt sie erneut auf. Wenig überraschend fordern die Bioenergieverbände in Berlin, die Begrenzung des Biomasseeinsatzes in Wärmenetzen "endlich zu streichen".

Der Energieverband BDEW plädiert sogar für eine große Novelle des Wärmeplanungsgesetzes in der zweiten Jahreshälfte, um bürokratische Anforderungen für die Vergrünung der Fernwärme anzupassen.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hält eine erneute und grundsätzliche Diskussion der Anforderungen für "zwingend geboten", wenn die geplanten Neuerungen im Gebäudemodernisierungsgesetz – also Grüngasquote und Biotreppe statt der 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht für neue Heizungen – zu einer Benachteiligung von Wärmenetzen führen würden.

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Vereinfachungen für kleine Kommunen

Der Schwerpunkt des überarbeiteten Wärmeplanungsgesetzes, das noch im Mai das Bundeskabinett passieren soll, liegt derweil anderswo: Kleinere Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern sollen künftig einfacher Wärmepläne erstellen können – unter anderem durch eine vereinfachte Datenerhebung.

Die Energiewirtschaft begrüßt das. "Dies ist ein wichtiger Schritt, um auch in kleineren Kommunen mit begrenzten Ressourcen die Erstellung einer Wärmeplanung zu ermöglichen", schreibt der VKU. Es sei "richtig und wichtig", kleine Kommunen zu unterstützen, pflichtet der BDEW bei.

Scharfe Kritik ernteten das Wirtschafts- und das Bauministerium hingegen für die knappe Frist zur Stellungnahme: Verbände und Bundesländer hatten weniger als eine Woche Zeit, um 42 Seiten zu bewerten.

Scharfe Kritik an knapper Stellungnahmefrist

Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreisstag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund sprechen einhellig von einem "eklatanten Verstoß" gegen die in der Geschäftsordnung des Bundestags verankerten Beteiligungsrechte kommunaler Spitzenverbände.

Eine ernsthafte Einbindung der kommunalen Ebene setze angemessene Fristen voraus, die eine sachgerechte Prüfung und belastbare Rückmeldung erst ermöglichten. Ihr Appell: "Wir fordern die Bundesregierung – und insbesondere das federführende Bundesministerium – nachdrücklich auf, künftig eine sachgerechte Verbändeanhörung auf Augenhöhe sicherzustellen."

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