Es geht voran bei wichtigen Energievorhaben. Union und SPD erzielten zum weiteren Vorgehen bei Kraftwerksgesetz, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Netzpaket eine Verständigung.
Wie das Wirtschaftsministerium auf ZFK-Anfrage bestätigte, ging das Kraftwerksgesetz in die Ressortabstimmung.
Am Dienstagnachmittag kursierten zudem aktualisierte Entwürfe zum Netzpaket und zu EEG. Demnach ist der umstrittene Redispatch-Vorbehalt weiterhin aktuell. Heißt: Verteilnetzbetreiber, deren Stromnetze besonders belastet sind, sollen die Möglichkeit erhalten, ihr Netzgebiet für bis zu zehn Jahre als "kapazitätslimitiert" auszuweisen. Für diese Zeit würden neu angeschlossene Erneuerbare-Energien-Anlagen bei Abregelungen keine Entschädigung mehr erhalten.
Das Wirtschaftsministerium will zudem weiterhin die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 25 Kilowatt (kW) einstellen. Gegen Redispatch-Vorbehalt und Förderaus für Kleinanlagen gibt es in der SPD erbitterten Widerstand.
Außerdem war ein neuer Entwurf zum Kraftwerksgesetz im Umlauf, der von Montagabend datierte. Das Vorhaben ist die Grundlage für den staatlich geförderten Bau neuer gesicherter Leistung, insbesondere von Gaskraftwerken.
Demnach heißt das Vorhaben übrigens nicht mehr Kraftwerkssicherheitsgesetz – das war der Name des Ampel-Vorgängers –, sondern Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz. Ein erster Überblick:
Was wird überhaupt ausgeschrieben?
Es soll drei Ausschreibungssegmente geben:
- Langzeitkapazitäten: Im Grunde wünscht sich hier das Bundeswirtschaftsministerium Gaskraftwerke.
- Erzeugungsanlagen: Hier sind die Kriterien freier. Explizit werden hier neben Kraftwerken auch Stromspeicher genannt.
- Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten: Hier sind die Kriterien noch freier. Regelbare Lasten sind beispielsweise auch Industrieanlagen, die ihren Verbrauch zu bestimmten Zeiten reduzieren können.
Wann sollen die ersten Ausschreibungen beginnen?
Im Gesetz werden mehrere Ausschreibungstermine genannt:
- 1. September 2026: 4,5 Gigawatt (GW) Langzeitkapazitäten (vor allem Gaskraftwerke)
- 8. Dezember 2026: 4,5 GW Langzeitkapazitäten (vor allem Gaskraftwerke)
- 18. Mai 2027: 2 GW Erzeugungsanlagen (unter anderem Kraftwerke und Stromspeicher)
- 1. Oktober 2027/2029: Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Übergang zum Kapazitätsmarkt), Bundesnetzagentur bestimmt Ausschreibungsmenge
Bemerkenswert: In diesem Jahr sollen nur noch 9 GW an Langzeitkapazitäten ausgeschrieben werden. Zu Jahresbeginn wurden noch 10 GW anvisiert. Allerdings handelt es sich bei den 9 GW um sogenannte reduzierte Leistung. Das entspricht bei Gaskraftwerken einer installierten Leistung von 10 GW. 2 weitere GW sollen im Frühjahr 2027 folgen.
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Welche Anforderungen müssen Langzeitkapazitäten (vor allem Gaskraftwerke) mitbringen?
- Die Mindestleistung beträgt ein Megawatt (MW). Das ist deutlich weniger als jene 10 MW, die im 2024-Vorgängerentwurf unter Minister Robert Habeck (Grüne) standen. Anders als zuvor ist nun aber nicht mehr die Netto-Nennleistung ausschlaggebend, sondern die sogenannte reduzierte Leistung. Dabei handelt es sich um einen Wert, dessen Berechnung im Entwurf selbst festgelegt wird. Eine Absenkung der Mindestleistung könnte unter anderem kleineren Stadtwerken entgegenkommen.
- Langzeitkapazitäten müssen zehn Stunden am Stück unter Volllast laufen. Diese Vorgabe wird durch weitere Bestimmungen verschärft, die unter anderem der Energiekonzern RWE forderte und die für gängige Batteriespeicher kaum erfüllbar sein dürften. Ziel ist es, Kraftwerke zu fördern, die auch in sogenannten kalten Dunkelflauten laufen können. Gemeint sind kalte, wind- und sonnenschwache Zeiten, die sich über mehrere Tage erstrecken können. Das Ministerium traut Batteriespeichern aktuell nicht zu, diese Zeiten zu überbrücken.
- Die Obergrenze für CO2-Emissionen beträgt 550 Gramm Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen pro Kilowattstunde (kWh) Strom. Damit sind Kohlekraftwerke von den Ausschreibungen ausgeschlossen.
- Keine Doppelförderung: Wer schon über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder über das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert wird, darf sich nicht bewerben. Damit dürfte die Kraftwerksstrategie für viele potenzielle EEG- und KWK-Anlagen uninteressant werden. Aber: Aktuell steht eine Verlängerung des KWK-Gesetzes samt Förderung über 2026 hinaus noch aus.
- Standorte, in denen in den letzten fünf Jahren vor Gebotstermin hauptsächlich Gas zur Stromerzeugung eingesetzt wurde, sind nicht zulässig. Das Ministerium will so verhindern, dass die Förderung genutzt wird, um ein bestehendes Gaskraftwerk stillzulegen und ein neues an seiner Stelle zu bauen.
- Der Entwurf sieht bestimmte Mindestinvestitionsschwellen, Sicherheitszahlungen und verpflichtende Netzdienstleistungen vor.
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Welche Technologien werden im Entwurf explizit genannt?
Für die Ausschreibung von Langzeitkapazitäten werden folgende Technologien namentlich gelistet:
- Gaskraftwerke: Gas- und Dampfkraftwerk, offene Gasturbine
- Biomasse
- Abfall
- Geothermie
- Laufwasser
- Speicher: Batteriespeicher und Pumpspeicher (dürften wegen fraglicher Langzeitkapazität geringere Chancen haben)
- Wind an Land, Wind auf See, Photovoltaik (dürften wegen fehlender Langzeitkapazität keine Chance haben)
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Müssen Gaskraftwerke auf Wasserstoff umgestellt werden?
Ja. Neugebaute Gaskraftwerke müssen für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein. Bemerkenswert: Von einer Umstellungspflicht zu einem bestimmten Jahr steht im Text nichts. Die gängige Lesart ist, dass Gaskraftwerke spätestens 2045 klimaneutral Strom erzeugen müssen. Dann muss Deutschland insgesamt klimaneutral sein.
Gibt es einen Südbonus?
Ja. Gebote, die im sogenannten netztechnischen Süden entstehen sollen, erhalten bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten Vorteile. Der netztechnische Süden umfasst nicht nur Bayern und Baden-Württemberg, sondern auch Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Nordrhein-Westfalen. Das war auch in der Habeck-Version so.
Aus dem ZFK-Archiv: "Sehen das mit Skepsis": Sachsen-Anhalts Energieminister kritisiert Südbonus
Wie viel kostet das neue Gesetz den Bund?
Ein Bruchteil dessen, was die Habeck-Version kostete; denn die Ausschreibungen werden von der EU-Kommission als sogenanntes Instrument der Versorgungssicherheit angesehen. Heißt: Der Bund darf die Förderkosten nicht selbst schultern, sondern muss sie über eine Umlage an die Stromverbraucher, die klaren Verlierer in diesem Spiel, weitergeben.
Wörtlich steht im Entwurf: "Die Kosten des von diesem Gesetz geschaffenen Kapazitätsmarkt (sic!) für das Jahr 2031 und die Verwendung der Erlöse aus diesem sind im Einklang mit den europäischen Vorgaben durch die Einführung einer Umlage zu finanzieren."
Und mit welchen Zusatzkosten muss der Stromverbraucher rechnen? Darüber schweigt sich der Entwurf aus.
Aus dem ZFK-Archiv: Wirbel um neue Stromumlage: Was es mit den Reiche-Plänen auf sich hat
Kommt das alles so?
Bei dem Entwurf handelt es sich um ein durchgestochenes Dokument, das erst einmal die Abstimmung mit anderen, mithin SPD-geführten Ressorts überstehen muss. Auch die Länder- und Verbändeanhörung steht noch aus. Danach folgen Bundeskabinett und Parlament. Anschließend muss die EU die Förderbedingungen final genehmigen. Die konkreten Ausschreibungsbedingungen müssen noch von der Bundesnetzagentur entwickelt werden.
Das zeigt auch: Zeitlich wird es knapp, sehr knapp. Damit die erste Ausschreibung im September starten kann, muss der Bundesrat das Vorhaben spätestens am 10. Juli durchwinken – es sei denn, er beruft eine Sondersitzung ein. Der 10. Juli wird angesichts mithin langwieriger Gesetzesprozesse in Deutschland mindestens sportlich.



