Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU)

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU)

Bild: © Katharina Kausche/dpa

Von Andreas Baumer

So viel vorweg: Katherina Reiches Gaspaket ist in der Energiebranche überwiegend gut angekommen. "Wir begrüßen den Referentenentwurf ausdrücklich", teilt der Stadtwerkeverband VKU mit. Der Branchenverband DVGW begrüßte die vorgeschlagenen Regelungen immerhin noch "grundsätzlich". Und der größte Energieverband Deutschlands, der BDEW, fand, dass der Referentenentwurf die "richtigen Schwerpunkte" setze.

Kritischere Töne kamen vom Verband Gas- und Wasserstoffwirtschaft. Er empfiehlt, den Entwurf "wegen fehlender Regelungen und unklarer strategischer Ausrichtung grundlegend zu überarbeiten". Aus seiner Sicht enthält der Gesetzestext ausschließlich einseitige Regelungen zur potenziellen Stilllegung bestehender Gasinfrastrukturen oder zur umgehenden Umwidmung zu reinen grünen Wasserstoffinfrastrukturen. "Die Anforderungen an die Versorgung mit Biomethan oder kohlenstoffarme Gase sind restriktiv hoch oder offengelassen."

Doch was genau steht in dem Gaspaket, das die EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie umsetzen soll, und wo sieht die Branche noch Nachbesserungsbedarf? Ein Überblick:

1. Entflechtung von Wasserstoffnetzen

Grundsätzlich müssen seit der Liberalisierung der Energiemärkte Netzbetrieb und Energievertrieb eigentumsrechtlich voneinander getrennt sein. Das EU-Recht lässt auf Strom- und Erdgasebene allerdings zu, dass auf Verteilnetzebene beide Bereiche unter einem gemeinsamen Dach vereint werden können. Stadtwerke können in der Folge sowohl Energie verkaufen als auch Netze betreiben. Ganz kleine Stadtwerke müssen dafür nicht einmal eine eigene Netztochter gründen.

Diese Ausnahmeregelung soll ebenso im Wasserstoffbereich gelten. Dafür hatte sich die Energiebranche bereits auf EU-Ebene erfolgreich eingesetzt. So ist es nun auch im Ministeriumsentwurf vorgesehen.

In der Energiebranche trifft dies auf breite Zustimmung.

2. Duldung von Gasnetz-Stilllegung

Wichtig war Energieverbänden, dass Gasleitungen, die nicht mehr genutzt werden, nicht gleich zurückgebaut werden müssen. Das Wirtschaftsministerium ist dem grundsätzlich nachgekommen. Laut Gesetzentwurf müssen Eigentümer Erdgasleitungen, die dauerhaft außer Betrieb genommen wurden, auf ihren Grundstücken dulden. Die Voraussetzung: Die Stilllegung ist so im entsprechenden Netzentwicklungsplan vorgesehen. "Ein sofortiger flächendeckender oder großflächiger Rückbau würde erhebliche Kosten verursachen", argumentiert das Ministerium.

Der VKU hält diese Vorgabe für "richtig und wichtig", drängt aber auf weitere Klarstellungen. Geht es nach ihm, sollte die Duldungspflicht auch für Leitungen gelten, die frühzeitig nicht mehr gebraucht werden. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Kunde von sich aus kein Gas mehr bezieht. Der BDEW zielt in die gleiche Richtung. Die Duldungspflicht solle auch für Leitungen gelten, die bereits jetzt außer Betrieb genommen worden seien, schreibt er.

3. Informationspflicht bei Gasnetz-Trennung

Laut Gesetzentwurf müssen Netzbetreiber vor allem zwei Fristen beachten. Die eine gilt für einen vom Betreiber erstellten Netzentwicklungsplan, der noch nicht behördlich bestätigt wurde. Der zweite gilt für einen behördlich bestätigten Netzentwicklungsplan.

Laut Gesetzentwurf muss der Netzbetreiber betroffene Netznutzer und Verbraucher im ersten Fall spätestens zehn Jahre im Voraus informieren, wenn er sie vom Gasnetz trennen will. Der DVGW würde den Zeitraum gern auf fünf Jahre halbieren. Aus seiner Sicht sollte die Kündigungsfrist ab 2036 sogar auf drei Jahre verkürzt werden.

Auch der VKU hält die Zehn-Jahres-Frist nicht für praktikabel und setzt sich für fünf Jahre ein. Denn selbst bei sehr optimistischen Annahmen sei davon auszugehen, dass Verteilnetzentwicklungspläne erst ab 2027 eingereicht würden. Damit wären Anschlusskündigungen und Stilllegungen von Teilnetzen erst ab 2037 möglich. Auch der BDEW möchte die Zehn-Jahres-Frist aufweichen.

Im zweiten Fall müssen betroffene Netznutzer und Verbraucher spätestens fünf Jahre vor dem behördlich bestätigten Termin der Gasnetz-Trennung informiert werden. Der BDEW plädiert für kürzere Fristen, wenn zum Zeitpunkt der Netztrennung bereits Alternativen wie Wärme- oder Wasserstoffnetze zur Verfügung stehen.

4. Anforderungen an Verteilnetz-Entwicklungspläne

Hierbei handelt es sich um Pläne, die Verteilnetzbetreiber regelmäßig erarbeiten und aktualisieren müssen. Laut Gesetzentwurf müssen sie sich auf einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren erstrecken. Verteilnetzbetreiber können ihre Entwicklungspläne nach zwei Jahren aktualisieren. In manchen Fällen ist dies sogar verpflichtend. Ausnahmen für kleine Netzbetreiber gibt es nicht.

Das hält der VKU für nachvollziehbar. "Mit der Gestaltung der Netztransformation müssen und werden sich alle Gasverteilernetzbetreiber beschäftigen, sobald ein Rückgang der Gasnachfrage absehbar ist", schreibt er in seiner Stellungnahme.

Der BDEW sieht in den Neuregelungen sogar einen Türöffner hin zu einer Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, besser bekannt als Heizungsgesetz. Dort werden Gasverteilnetzbetreiber verpflichtet, einen detaillierten Fahrplan hin zur Klimaneutralität 2045 zu entwickeln. Mit dabei sind Zwischenschritte für 2035 und 2040 sowie ein Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umstellung auf Wasserstoff.

Der BDEW empfiehlt, den verbindlichen Fahrplan schlicht zu streichen. Dieser sei mit den Verteilnetzentwicklungsplänen aus dem Gaspaket zu ersetzen. "Dies trägt maßgeblich zur Entbürokratisierung und zur Beschleunigung der Wärmewende bei."

5. Finanzierung des Wasserstoff-Verteilnetzes

Für das Wasserstoff-Kernnetz hatte bereits die Ampel einen Finanzierungsmechanismus geschaffen. Vereinfacht gesagt, springt der Bund übergangsweise als Zwischenfinanzierer ein, indem er die Lücke aus Investitionsausgaben und Einnahmen über Netzentgelte schließt. In den Folgejahren sollen die Schulden über höhere Netzentgelte abgetragen werden. Der Kniff dabei: Wenn es später mehr Wasserstoffnutzer gibt, wird die Zusatzbelastung auf mehrere Schultern verteilt, fällt also nicht mehr so drastisch aus.

Für das Wasserstoff-Verteilnetz gibt es hingegen noch keinen Finanzierungsmechanismus. Daran stoßen sich die großen Energieverbände. Ohne einen solchen Mechanismus müssten Netzbetreiber das volle Risiko tragen, mahnt der VKU. "Das Fehlen von klaren Finanzierungsregeln für H2-Netze außerhalb des Kernnetzes bremst den weiteren Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und kann dazu führen, dass Investitionsprojekte außerhalb des Kernnetzes verschoben oder gar nicht umgesetzt werden."

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