Das noch nicht in Betrieb genomme Steinkohlekraftwerk Datteln IV steht wieder im Zentrum der Debatte um Klimaschutz und den Kohleausstieg.

Das noch nicht in Betrieb genomme Steinkohlekraftwerk Datteln IV steht wieder im Zentrum der Debatte um Klimaschutz und den Kohleausstieg.

Bild: © Uniper

Im Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministerium zum Kohleausstiegsgesetz, der der ZfK vorliegt, ist mit ein Verbot des Neubaus von Stein- und Braunkohleanlagen festgeschrieben. Unter § 29 (1) jedoch findet sich sogleich eine Ausnahmeregelung: "Es ist verboten, neue Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, für die Kohleanlage wurde bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt."

Eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums teilte mit, in den Gesetzentwurf sei eine Bestandsschutzregelung aufgenommen worden. "Inhaber einer bestehenden Genehmigung können diese nutzen. Das gebieten Recht und Gesetz, und das wird im Gesetzentwurf wiedergegeben."

Gleichzeitig führe das Ministerium die von der Kommission empfohlenen Gespräche mit Uniper. Diese seien noch nicht abgeschlossen. Das Ministerium und Uniper machten keine Angaben zum Stand der Gespräche. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Steinkohleblock Datteln IV hat Uniper nach eigenen Angaben im März 2017 erhalten.

Was passiert mit den EU-Zertifikaten?

Hinsichtlich des Kohleausstiegs steht im Entwurf, dass die Verstromung von Kohle bis 2038 "schrittweise und möglichst stetig auf null reduziert" werden soll. Auf dem Weg dahin sollen die Nettonennleistungen von Stein- und Braunkohle auf jeweils 15 GW sinken. Bis zum Jahr 2030 dann auf acht Gigawatt (Braunkohle) und neun Gigawatt (Steinkohle). Es finden sich jedoch keine Regelungen, ob bei den Kraftwerkstilllegungen auch die dazugehörigen EU-Emissionszertifikate gelöscht werden.

Zudem will die Bundesregierung bis Ende Dezember 2022 einen Gesetzentwurf zur gesetzlichen Reduktion der Steinkohleverstromung ab Januar 2027 vorlegen. Damit werden die Ausschreibungen ab dem Jahr 2027 durch ordnungsrechtliche Regelungen abgelöst.

Bekanntmachungen zum Steinkohlezuschlag

Ferner wurde der rechtliche Rahmen des Steinkohlezuschlags skizziert. So ist der Gebotstermine für die Ausschreibung im einmaligem verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 der 1. Juli (§10), um in dem selben Jahr erste Stilllegungen zu ermöglichen. Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zwölf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Abweichend davon gibt die Bundesnetzagentur die erste Ausschreibung im Jahr 2020 am 1. Juni 2020 bekannt (§11). Zudem wurden noch keine Höchstpreise für die Ausschreibungen bekannt gegeben (§19).

Zusage, Ansprüche und Verbote

Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge drei Monate nach dem Gebotstermin und gibt diese bekannt. Sobald ein Betreiber einen Zuschlag erhält, hat er einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf dessen Zahlung.

Dafür wiederum gilt für den Betreiber: Es darf in der Steinkohleanlage - vorbehaltlich abweichender Regelungen - in diesem Gesetz keine Kohle mehr verfeuert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). Der Kalendertag an dem diese gilt kann hierbei variieren: In der Regel gilt 30 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuschlages - spätestens jedoch zum jeweiligen Zieldatum (§ 27 (1)). Jedoch finden sich in Absatz 3 einige Ausnahmeregelungen wieder, die auf den verkürzten Ausschreibungsverfahren basieren. (ab)

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