Eigentlich sind sich Union und SPD einig: Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) – vom Stadtwerkeverband VKU auch "Alleskönner der Energiewende" genannt – soll auch in Zukunft auf dem deutschen Strom- und Wärmemarkt eine wichtige Rolle spielen. Trotzdem wartet die Energiebranche bislang vergeblich auf einen Aufschlag aus dem Bundeswirtschaftsministerium zum wichtigsten KWK-Gesetz, das übrigens auch genau diesen Namen trägt.
Und das, obwohl Schwarz-Rot laut Koalitionsvertrag noch in diesem Jahr das Gesetz "an die Herausforderungen einer klimaneutralen Wärmeversorgung, an Flexibilitäten sowie hinsichtlich eines Kapazitätsmechanismus" anpassen wollte. Daraus wird nichts mehr. Ein Einblick, wo die Knackpunkte liegen.
1. Leerlauf bei KWK-Ausschreibungen
Kurz vor Ende der vorherigen Wahlperiode einigten sich Union, SPD und Grüne auf eine Mini-Verlängerung der KWK-Förderung. Eigentlich müssen KWK-Anlagen nun nicht mehr unbedingt bis Ende 2026 in Betrieb genommen werden, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Es reicht beispielsweise eine Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Das Problem: Es wurde versäumt, die entsprechende Ausschreibungsverordnung zu überarbeiten. Heißt: Am 1. Dezember führte die Bundesnetzagentur die letzte Ausschreibung für sogenannte innovative KWK-Systeme durch. Für 2026 ist nach jetzigem Stand keine weitere Ausschreibung mehr geplant.
In der Verordnung heißt es dazu: "Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor." Auf ZfK-Anfrage verwies das Bundeswirtschaftsministerium darauf, Gesetz samt Verordnung – so der Plan – in der ersten Jahreshälfte 2026 novellieren zu wollen.
Aus Sicht der Wärmeverbände VKU und AGFW ist mehr Eile geboten. Sie fordern ein "unmittelbares gesetzliches Tätigwerden". Ansonsten drohe ein Bruch der Förderkulisse. Geht es nach ihnen, sollte sowohl die Fördermenge als auch die Förderhöhe angehoben werden. Auch die Umsetzungsfristen sollten gestreckt werden. Denn: "Lange Genehmigungsverfahren, Lieferkettenprobleme und Abstimmungsprozesse mit kommunalen Entscheidungsprozessen führen in vielen Projekten zu einer Verlängerung der ursprünglich geplanten Bauzeiten", schreiben VKU und AGFW.
Geht es nach den beiden Verbänden, ist das Enddatum 2026 außerdem viel zu knapp bemessen. Ihr neuer Vorschlag: Die KWK-Förderung sollte bis 2038 verlängert werden.
2. Kompetenzgerangel mit der Kommission
Muss die KWK-Förderung von der Europäischen Kommission beihilferechtlich gefördert werden oder nicht? Darüber streiten sich die deutsche Bundesregierung und die Kommission – und warten nun darauf, welche Entscheidung der Europäische Gerichtshof fällt. Am 23. Oktober gab der Generalanwalt seine Empfehlung ab. Demnach muss die KWK-Förderung nicht von Brüssel genehmigt werden.
Erfahrungsgemäß dauert es nach Eingang der Generalanwalts-Empfehlung drei bis sechs Monate, bis der Europäische Gerichtshof ein Urteil fällt. Heißt: Vor Ende Januar ist nicht mit einem Urteil zu rechnen. Im öffentlich einsehbaren Gerichtskalender bis Weihnachten taucht der KWK-Fall dann auch nicht auf.
Das Problem dabei: Das Bundeswirtschaftsministerium will wohl erst den Ausgang des Gerichtsverfahrens abwarten, ehe es das KWK-Gesetz überarbeitet. Sollte der Europäische Gerichtshof nicht schon im Januar, sondern erst im April entscheiden, würde das Risiko eines Fadenrisses steigen.
3. Warten auf den Kapazitätsmechanismus
Der Koalitionsvertrag ist hierzu recht klar. KWK-Anlagen sollen künftig an einem technologieoffenen und marktwirtschaftlichen Kapazitätsmechanismus teilnehmen. Die Frage ist: Soll der Kapazitätsmechanismus dann auch das KWK-Gesetz ersetzen?
VKU und AGFW fordern ein "flexibles Zusammenspiel" aus KWK-Gesetz und Kapazitätsmechanismus, um einen Ausschluss einer Überförderung zu gewährleisten. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass das KWK-Gesetz bestehen bleiben muss. Denn dieses Gesetz bleibe auch bei Einführung des Kapazitätsmechanismus das "zentrale Instrument, um Investitionen in KWK anzureizen".
Würde ein Kapazitätsmechanismus das KWK-Gesetz ablösen, entstünden für KWK-Anlagen mehrere Probleme. Erstens ist noch unklar, wie genau der geplante Kapazitätsmechanismus überhaupt ausgestaltet sein wird. Eckpunkte dafür sollen erst 2027 vorliegen. Zweitens zeichnet sich schon jetzt ab, dass bei gemeinsamen Ausschreibungen mit reinen Stromerzeugungsanlagen Wettbewerbsnachteile für KWK-Anlagen entstehen würden. Als Gründe werden von VKU und AGFW beispielsweise Planungszeiträume und Kraftwerkstechnik genannt.
4. KWK und die Förderung
Aktuell erhalten neue KWK-Anlagen für 30.000 Vollbenutzungsstunden eine Förderung. Bei modernisierten Anlagen reduziert sich diese Zahl unter bestimmten Umständen auf bis zu 6000 Vollbenutzungsstunden.
Klar ist: In einer Welt, in der Wind- und Solarenergieanlagen die Masse an Strom liefern werden und auch im Fernwärmebereich verstärkt Großwärmepumpen und Geothermie-Anlagen Energie liefern werden, gehen die Vollbenutzungsstunden für KWK-Anlagen zurück. Sie werden vor allem dann gebraucht, wenn Wind- und Solarenergieanlagen wetterbedingt keinen Strom liefern und der Wärmebedarf besonders hoch ist.
VKU und AGFW fordern deshalb, die Zahl der Förderstunden zu reduzieren und gleichzeitig die Fördersätze zu erhöhen.
5. KWK und Wasserstoff
Noch werden KWK-Anlagen überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben. Gemessen an der elektrischen Leistung entfallen laut VKU und AGFW 53 Prozent auf fossile Gase. Dazu kommt Steinkohle mit 20 Prozent. Wenn Deutschland bis 2045 klimaneutral werden will, müssen diese Anteile durch klimaneutrale Alternativen ersetzt werden. Bei Gaskraftwerken könnte die Abscheidung und Speicherung von Kohlenstoffdioxid theoretisch eine Alternative sein.
Deutlich öfter dürfte Wasserstoff als Gasnachfolger infrage kommen. "Insbesondere der Einsatz von Wasserstoff wird perspektivisch einen großen Einfluss haben", schreiben die beiden Verbände dazu. Das Problem: Noch ist ungewiss, wann wie viel Wasserstoff in Deutschland zur Verfügung stehen wird – und zu welchem Preis.
Die Wärmeverbände sehen diese Unsicherheit sogar als relativen Vorteil für die Kraft-Wärme-Kopplung. Denn: KWK-Anlagen sind durch die Doppelnutzung von Energie für Strom und Wärme besonders effizient. Sie erreichen so Wirkungsgrade von bis zu 90 Prozent. Davon können reine Gaskraftwerke nur träumen.
Die aktuelle Gesetzeslage ist so: Neu genehmigte, gasbetriebene KWK-Anlage mit einer Leistung von mehr als zehn Megawatt müssen ab 2028 auf den ausschließlichen Wasserstoffbetrieb umrüstbar sein. Die Umstellungskosten dürfen dabei höchstens zehn Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung der KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
Aus VKU- und AGFW-Sicht ist die Zehn-Prozent-Regel ein Hemmnis für Investitionen in neue KWK-Anlagen, zumal nicht absehbar ist, dass Wasserstoff ab 2028 überhaupt in ausreichenden Mengen vorhanden wäre. Die Verbände schlagen eine Förderung der Kosten kraftwerkseitiger Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei bestehenden KWK-Anlagen für den Einsatz von Wasserstoff und anderen synthetischen Brennstoffen vor. Außerdem halten sie eine Betriebskostenförderung für den Einsatz klimaschonender gasförmiger und flüssiger Brennstoffe für sinnvoll.
6. KWK und das Heizungsgesetz
Bereits in der kommenden Woche könnte Schwarz-Rot zum Gebäudeenergiegesetz, landläufig auch als Heizungsgesetz bekannt, Eckpunkte verkünden. Änderungswünsche hat hier auch die KWK-Lobby. Aus ihrer Sicht ist durch die Novelle unter dem damaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) die Kraft-Wärme-Kopplung etwas unter die Räder gekommen.
Tatsächlich wurde der Paragraf 43, der die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung bis dahin regelte, gestrichen. Demnach galt KWK als Erfüllungsoption, wenn ihr Wärmeanteil mindestens 50 Prozent beträgt.
In der Habeck-Novelle wurde dagegen die pauschale 65-Prozent-Regel eingeführt. Heißt: Grundsätzlich müssen neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Für Fernwärme, bei der die KWK eine wichtige Rolle spielt, wurden eigene Bedingungen definiert.
Der VKU hätte die Technologie aber auch gern explizit als mögliche Spitzenlastabdeckung in Kombination mit Wärmepumpen oder Solarthermie-Anlagen gesetzlich verankert. Dies würde der Tatsache gerecht, dass gerade in großen Wohngebäuden mit Wärmepumpen allein keine Möglichkeit bestehe, das 65-Prozent-Ziel zu erreichen, kommentierte der Stadtwerkeverband damals. Das Wärmeverteilsystem sei nämlich wegen des Temperaturniveaus nicht geeignet. Möglicherweise sei auch die benötigte Stromnetzanschlusskapazität nicht ausreichend und unter wirtschaftlich-sozialen Gesichtspunkten nicht herzustellen. Der VKU-Vorschlag wurde damals nicht übernommen. Jetzt heißt es: neue Regierung, neues Spiel, neues Glück.



