Die Dezentralisierung und Flexibilität soll vor allem die Elektroautoindustrie fördern.

Die Dezentralisierung und Flexibilität soll vor allem die Elektroautoindustrie fördern.

Bild: © nrquemi/Adobe Stock

Das Stromsystem befindet sich durch die Energiewende im Wandel: von der verbrauchsorientierten Erzeugung hin zu einem optimalen Verbrauch. Es wächst die Bedeutung jener Verbraucher, die sich bereit erklären, ihre Flexibilitätspotenziale systemdienlich zur Verfügung zu stellen.

Um netzdienliche Flexibilitätspotenziale zu heben, fehlt allerdings der gesetzliche Rahmen. Bisher lässt sich das Potenzial von Elektroautos & Co. nicht realisieren, da seit 2016 die Verordnungsermächtigung mit genauer Ausgestaltung von Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetz fehlt.

Bundeswirtschaftsministerium zögert Entscheidung hinaus

Hintergrund ist, dass das Bundeswirtschaftsministerium in einem Gutachten prüfen möchte, inwieweit Flexibilitäten im Bereich Niederspannung angereizt werden können. Dieses Gutachten verzögert sich jedoch bis Mitte 2020.

Für Anreize von Flexibiltäten schlagen die Diskussionsteilnehmer von Bne, Ubitricity und Entelios folgende Punkte vor:

  • Ausbau erneuerbarer Energien unter Nutzung flexibler Lasten und Speicher
  • Nutzung der Flexibilitäten, die steuerbare Lasten mit relevanten Leistungen und Lastverschiebungspotenzial bieten
  • Schaffung und Nutzung eines so weit wie möglich wettbewerblichen und technologieoffenen Marktumfelds und Ermöglichung von wettbewerbsorientierten Dienstleistungen und Geschäftsmodellen auf Grundlage von Energiedaten und Steuerungspotenzial.

Ein Modell fordert mehr Dezentralisierung

Als konkretes Beispiels fordert der Bne einen "Flexmarkt". Im Kern schlägt das "Flexmarkt"-Modell ein System vor, das die zentralen Märkte um einen dezentralen Markt erweitert, der die jeweiligen Flexibilitätsanbieter auf regionaler Ebene in eine eigene Logik einbindet.

Dabei erhalten diejenigen, die bereit sind, in einem definierten Maße eine dezentral erforderliche Anpassung zur Engpassbewirtschaftung zur Verfügung zu stellen, ein reduziertes Netzentgelt, das die bestehenden Ermäßigungen des Paragrafem 14a Energiewirtschaftsgesetz und Paragraf 19 Stromnetzentgeltverordnung ersetzt. (bh)

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