Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sei ein wichtiger Baustein der Energiewende im Strom- und Wärmesektor, heißt es im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes. Damit das so bleibe, solle "die KWK weiterentwickelt und umfassend modernisiert werden, damit ihr Beitrag in der Energiewende langfristig gesichert und gestärkt wird". Ziel der Novelle ist demnach auch eine Flexibilisierung der KWK. Der Referentenentwurf liegt der ZfK vor.
Das bestehende KWKG werde verändert, Grundstruktur und die Förderschwerpunkte blieben jedoch erhalten. Durch eine Verlängerung, Umgestaltung und damit verbundene Erhöhung des Kohleersatzbonus solle ein Anreiz gesetzt werden, Kohle-KWK durch moderne KWK-Systeme zu ersetzen. Der Bonus werde "zukünftig auf der Basis der Leistung der zu ersetzenden Anlage berechnet" und beträgt 180 Euro je Kilowatt.
Umstellung von Kohle- auf Gas-KWK
Damit erhalte z. B. der Betreiber einer neuen Gas-KWK-Anlage, die eine Kohle-KWK-Anlage mit einer Leistung von 100 MW ersetzt, zusätzlich zur Grundförderung einen Kohleersatzbonus in Höhe von 18 Mio. Euro einmalig ausgezahlt. Die Stilllegung von Kohle-KWK-Leistung fördere das Gesetz somit mit 180 Mio. Euro pro GW. Die neue KWK-Anlage muss in dasselbe Wärmenetz einspeisen wie die bestehende Anlage, sie muss jedoch nicht am selben Standort errichtet werden.
Die Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen können zudem einen weiteren Zuschlag erhalten, einen sogenannten Südbonus. Der Standort muss sich demnach in einer "Südregion" befinden, die in einer Anlage des Entwurfs näher definiert sind. Diese Südregion besteht danach aus kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen in Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie Bayern und Baden-Württemberg. Die KWK-Anlagen müssen nach dem 31. Dezember 2019 und bis zum 31. Dezember 2025 in den Dauerbetrieb gehen.
"Bonus für innovative erneuerbare Wärme"
Der Bonus laut Entwurf beträgt einmalig 60 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage. Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr für höchstens 2500 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Die KWK-Anlage müsse weiterhin bei entsprechender Anforderung durch den Netzbetreiber in der Lage sein, "auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenachfrage besteht, in voller Höhe der elektrischen Leistung Strom zu erzeugen".
Darüber hinaus soll mit Beginn des kommenden Jahres ein zusätzlicher "Bonus für innovative erneuerbare Wärme" eingeführt werden. Er beziehe sich auf "KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme".
Staffelung mit neun Stufen
Der Zuschlag ist gestaffelt. Er beginnt bei 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme und steigt sukzessive in neun Stufen auf schließlich 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent Erneuerbaren-Anteil an der Referenzwärme.
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
Schließlich ist ein weiterer Bonus für elektrische Wärmeerzeuger vorgesehen. Er gilt unter drei Voraussetzungen für neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt Leistung und beträgt 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Dazu muss:
- die Anlage technisch in der Lage sein, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen,
- der Standort der KWK-Anlage sich nicht in der Südregion befinden und
- der Betreiber der KWK-Anlage sich in einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Übertragungsnetzbetreiber zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen Abnahme von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung verpflichten. (hil)



