Deutschland

VKU: Nicht alle EVU werden rechtzeitig Entlastungszahlungen vom Bund erhalten

Stadtwerke können den Dezemberabschlag für Gas und Wärme auf unterschiedliche Art und Weise umsetzen. Der Verband VKU zeigt auf, welche Möglichkeiten es grundsätzlich gibt.
17.11.2022

"Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab", schreibt der VKU in einer Pressemitteilung.

Die Umsetzung des Dezemberabschlags im Rahmen des Entlastungspakets III der Bundesregierung rückt näher. Die Entlastungszahlungen für ihre Kunden aus Bundesfinanzmitteln müssen die Stadtwerke beantragen: Mit der Annahme der Anträge und einer ersten Prüfung hat die Bundesregierung das Unternehmen PwC beauftragt. Die Auszahlung der Anträge erfolge nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank, schreibt der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in einer Pressemitteilung.

Mittlerweile zeichne sich ab, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember die zur Weitergabe an ihre Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden, schreibt der VKU weiter. Dennoch würden die Unternehmen ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für die Kunden erbringen, versichert VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing.

„Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab. Ziel jedes Versorgers ist, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren", so Liebing weiter. Die Entlastung erfolge automatisch.

Gas-SLP-Kunden (Private Haushalte und Gewerbebetriebe)

Von zentraler Bedeutung ist hier, ob die Kunden im Dezember eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung leisten müssen. Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart sei, dann bekomme der Kunde seine Dezemberhilfe, indem der Versorger

• bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppt,

• auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichtet oder

• einen Betrag in Höhe der jeweils für Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.

• Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, ist der Erdgaslieferant nicht zur unverzüglichen Rückzahlung verpflichtet, sondern muss diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen.

Regelung für den Fall, dass keine Abschlagszahlung vereinbart ist

Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, ist der Erdgaslieferant verpflichtet, im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat zu verzichten, indem

• er den vorgesehenen Zahlungsvorgang unterlässt oder

• einen Betrag in Höhe der jeweils für Januar 2023 vereinbarten Vorauszahlung oder die Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist oder

• eine vom Verbraucher selbst veranlasste Zahlung mit der nächsten Rechnung verrechnet oder

• den einmaligen Entlastungsbetrag bis zum 31. Januar 2023 an den Verbraucher gesondert auszahlt.

Regelung bei Wärmekunden

Die Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31.Dezember 2022 zu leisten. 

Dabei kann das Wärmeversorgungsunternehmen wählen, zwischen

• dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden

• oder einer Zahlung an den Kunden

• oder einer Kombination aus beiden Elementen.

(hoe)