Die größte Herausforderung des Projektes lag in der besonders aufwändigen prozessualen Umsetzung durch die Integration von Zählern, SMGW-Administration und SAP-System, um die erfassten Verbrauchsdaten minutiös den einzelnen am Mieterstrommodell teilnehmenden Kunden zuordnen zu können.

Die größte Herausforderung des Projektes lag in der besonders aufwändigen prozessualen Umsetzung durch die Integration von Zählern, SMGW-Administration und SAP-System, um die erfassten Verbrauchsdaten minutiös den einzelnen am Mieterstrommodell teilnehmenden Kunden zuordnen zu können.

Bild: © cobia/AdobeStock

Von Jürgen Walk

Ein Stromnnetz kann keine Kundenanlage sein – mit diesem Leitsatz hatte der Bundesgerichtshof Mitte Mai seine Axt an die Basis vieler Quartiers- und Mieterstromprojekte gelegt. Nun hat der Gerichtshof die Urteilsbegründung veröffentlicht. Aus ihr lassen sich Tendenzen ablesen – nicht aber eine klare Definition, was künftig noch möglich ist und was nicht.

Es ging im konkreten Fall um die Wärmeversorgung zweier angrenzender Quartiere in Zwickau mit insgesamt 256 Wohnungen. Engie versorgt sie über ein Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser, betrieben von zwei Energiezentralen. 2018 plante Engie zwei Blockheizkraftwerke mit getrennten elektrischen Leitungssystemen, um den erzeugten Strom direkt an Mieter zu verkaufen. Hierfür beantragte Engie zwei Netzanschlüsse bei der Zwickauer Energieversorgung. Als Kundenanlagen – so der Plan – unterliegen die Leitungen nicht der Netzregulierung. Aber der Netzbetreiber lehnte ab. 

Kundenanlage gibt es im EU-Recht nicht

Der Fall ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), weil der Bundesgerichtshof Unstimmigkeiten zwischen deutschem und EU-Recht feststellte. Und der EuGH entschied im Dezember eindeutig, dass das europäische Recht Vorrang vor den deutschen Regelungen hat. Damit war klar: Es wird eng für manche Mieterstromprojekte und Quartierskonzepte. Wie eng es wird, davon hofften sich die Anbieter Klarheit durch die Urteilsbegründung, die nun veröffentlicht wurde.

Das Problem: Den Begriff Kundenanlage, der für Mieterstrom- und Quartierskonzepte essentiell ist, gibt es im europäischen Recht nicht. Eine Kundenanlage muss sich laut EnWG auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, muss wettbewerblich unbedeutend sein und muss diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Im europäischen Recht gibt es aber nur die Begriffe Verteilung und Versorgung – und ein Stromnetz gehört von eng definierten Ausnahmen abgesehen eben zur Verteilung, die reguliert werden muss.

Die spannende Frage war nur: Sieht der Bundesgerichtshof überhaupt noch ein Reservat für die Kundenanlage? Die Antwort: Ja, der Begriff lässt sich laut BGH-Urteil so auslegen, dass er konform zu EU-Recht bleibt. Mit ihm sind sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist, erfasst. Das seien etwa Energieanlagen, die der Eigenversorgung der Betreiber dienen, also beispielsweise mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden.

Für die Zwickauer Anlage gilt dies aber nicht. Dieses Netz diene dazu, die in den Blockheizkraftheizwerken erzeugte Elektrizität mit Niederspannung an die in den Wohnblöcken beider Gebiete wohnhaften Mieter – die Kunden – zu verkaufen. Die Anlagen zählen damit zum regulierten Verteilernetz.

Lage bleibt uneindeutig

Damit scheint klar, dass es für Quartierskonzepte, deren wirtschaftlicher Mehrwert auf unregulierten Leitungssystemen basiert, künftig eng werden dürfte. Weniger problematisch scheinen dagegen Mieterstromkonzepte innerhalb eines Gebäudes zu sein, bei dem Strom über eine Hausverteileranlage geliefert werden kann. Eine klare juristische Linie hierzu liefert die Urteilsbegründung aber nicht. Zudem dürfte die Abgrenzung zwischen beiden Modellen künftig noch die Juristen beschäftigen.

"Die Rechtslage für Mieterstrom bleibt auch nach dem BGH-Urteil uneindeutig", kommentiert Carolin Dähling, Bereichsleiterin bei Green Planet Energy. Wo die Abgrenzung zwischen Kundenanlage und Verteilnetz verläuft, werde vom BGH nicht eindeutig beantwortet. Netzbetreiber müssten Hausverteileranlagen weiter ermöglichen, um Mieterstromprojekte nicht auszubremsen, so Dähling. Dennoch fehle die nötige Rechtssicherheit, um die dezentrale Energiewende und innovative Quartierskonzepte zuverlässig voranzubringen. Dähling fordert Bundesregierung und Bundestag auf, eine klare Regulatorik zu schaffen, die auch größere Mieterstrom- und Quartiersprojekte rechtssicher ermöglicht. Gleichzeitig sollte die Bundesnetzagentur praxisnahe Hinweise liefern, so dass kleine Mieterstromprojekte über Hausverteileranlagen weiterhin problemlos umgesetzt werden können. 

Link zum Urteil des Bundesgerichtshofs

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Ein Stromnetz kann keine Kundenanlage sein (Mai 2025)

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