Aus zwei Rivalen wurden auf einmal ziemlich beste Freunde: Die damaligen Chefs von Eon und RWE, Johannes Teyssen und Rolf Martin Schmitz, beschließen im März 2018 eine weitreichende Neuaufteilung ihrer Geschäftsfelder.

Aus zwei Rivalen wurden auf einmal ziemlich beste Freunde: Die damaligen Chefs von Eon und RWE, Johannes Teyssen und Rolf Martin Schmitz, beschließen im März 2018 eine weitreichende Neuaufteilung ihrer Geschäftsfelder.

Bild: © Rolf Vennenbernd/dpa

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat auch die zweite Klage von zehn Stadtwerken und des Ökoenergieanbieters Naturstrom gegen den milliardenschweren Eon/RWE-Deal von 2018 abgewiesen. Der EU-Kommission sei bei der Beurteilung, „ob dieser Zusammenschluss, der sich in einen komplexen Austausch von Vermögenswerten zwischen RWE und Eon einfügt, mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist, keine offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlaufen“, teilte das EuG am Mittwoch mit.

Mit seinen Urteilen weise das Gericht die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Teils des Deals (Erwerb der Sparten Energieverteilung und –vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch Eon) ab. Die Luxemburger Richter bestätigten damit, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstelle, heißt es in der EuG-Mitteilung weiter.

Außerdem habe die Kommission auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Revision gegen das Urteil wird geprüft

In einer ersten Reaktion schloss der zu den Klägern zählende Frankfurter Regionalversorger Mainova eine Fortsetzung der juristischen Auseinandersetzung nicht aus. „Wir werden nun die Urteilsbegründung des Gerichts sowie eine mögliche Revision gegen das Urteil prüfen“, sagte Konzernsprecher Ferdinand Huhle der ZfK. Das Urteil des EuG zur Nichtigkeitsklage sei zum Nachteil des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt. „Aus unserer Sicht ist mit dem RWE/E.ON Deal ein anorganisch gewachsenes Oligopol aus nationalen Champions mit marktbeherrschender Stellung entstanden.“ Die nächste Instanz wäre der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Auch die zum Klagekreis gehörende Düsseldorfer Naturstrom AG kündigte am Mittwoch an, die Urteilsbegründung sorgfältig auswerten zu lassen und anschließend darüber zu entscheiden, ob man Rechtsmittel einlegen wird. „Unser Ziel war es, langfristig faire Bedingungen im deutschen Energiemarkt zu sichern, indem eine übermächtige Eon verhindert wird. Diese Chance wurde leider verpasst“, kommentierte Vorständin Kirsten Nölke.

Hintergrund: Komplexer Austausch von Vermögenswerten

Beim Essener Eon-Konzern zeigte man sich – wenig überraschend – entspannt. „Wir begrüßen die Entscheidung des Europäischen Gerichts. Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der fusionskontrollrechtlichen Freigabe der Europäischen Kommission“, sagte ein Eon-Sprecher der ZfK.

Im März 2018 hatten die beiden größten deutschen Energiekonzerne Eon und RWE bekanntgegeben, sich neu auszurichten und dabei in einem hochkomplexen Austausch von Vermögenswerten jeweils ihre Geschäftsfelder und Wertschöpfungsstufen neu auszurichten. Im Kern sollte die Stromerzeugung bei RWE und das Netz- und Endkundengeschäft bei Eon konzentriert werden.

Gleichzeitig stieg RWE mit 16,67 Prozent als größter Einzelaktionär bei Eon ein. Teil des Asset-Deals war auch die Übernahme des Vertriebs-, Netz- und Kundenlösungsgeschäfts des RWE-Konzerns durch Eon. RWE hatte dieses Geschäft einige Jahre zuvor in der Tochter Innogy gebündelt.

Erste Nichtigkeitsklage bereits im Mai abgewiesen

Während die Fokussierung von RWE auf die Erzeugung und von Eon auf Netze und Kundengeschäft von der Europäischen Kommission geprüft und genehmigt wurde, gab für den RWE-Einstieg bei Eon das deutsche Bundeskartellamt grünes Licht. Zehn Stadtwerke und die Naturstrom AG haben die zwei Beschlüsse, mit denen die Kommission die Zusammenschlüsse genehmigt hat, vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.

Die erste Nichtigkeitsklage (RWE/Erzeugung) hatte das EuG bereits Mitte Mai dieses Jahres „in vollem Umfang“ abgewiesen. Der EU-Kommission könne bei der Genehmigung der Übernahme von Erzeugungs-Assets und des Handelsgeschäfts der Eon durch RWE im Rahmen des größer angelegten Vermögenstauschs „kein offensichtlicher Beurteilungsfehler“ angelastet werden, erklärten die Luxemburger Richter (Rechtssache T-312/20).

Mündliche Verhandlung in Luxemburg

Die Versorger hatten Ende Mai 2020 ihre Nichtigkeitsklage beim EuG gegen die im Herbst 2019 besiegelte Übernahme der Kraftwerks-Assets durch RWE erhoben. Dieser ersten Klage folgte Ende Januar 2021 die zweite Nichtigkeitsklage (Eon/Verteilnetze + Kundengeschäft) gegen den Milliardendeal. Die mündliche Verhandlung zur zweiten Klage fand Anfang Mai dieses Jahres vor dem EuG in Luxemburg statt. (hil)

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