In den vergangenen Monaten hat die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einige Male die Gerichte beschäftigt. Ein Überblick der wichtigsten Entscheidungen.
The story goes on: Startgutschriften wirksam
Die Umstellung der VBL zum 31.12.2001 weg von einem beamtenversorgungsähnlichen System hin zum beitragsbezogenen Punktemodell bleibt ein Thema. Dies betrifft insbesondere die sog. Startgutschriften. Betroffen sind alle, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dies waren bei der Umstellung etwa 1,7 Millionen Versicherte. Es folgte ein juristisches Ping-pong: 2007 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Umstellung rechtswidrig ist, die Tarifvertragsparteien besserten daraufhin nach, der BGH kassierte dies 2016, woraufhin eine zweite Nachbesserung von Tarifvertragsparteien und VBL erfolgte. Gegen diese gingen über 300 Klagen beim Landgericht (LG) Karlsruhe ein. 36 davon sind nun abgewiesen (Az. 6 O 85/19, Urt. v. 22.05.2020): die Startgutschriften seien in der zweifach überarbeiteten Form rechtswirksam. Ein letztes Wort ist damit freilich nicht gesprochen, es wird Berufungen geben. Zu erwarten ist letztlich wieder ein Votum vom BGH.
Die Folgefrage: Ausfallhaftung des Arbeitgebers?
Parallel zu den erwähnten Klagen gegen die VBL stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber für die durch die Umstellung niedrigere Rente haftet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies für den Fall einer Zusatzversorgungskasse (im konkreten Fall der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel) abgelehnt (Az. 3 AZR 251/17, Urt. v. 20.08.2019). Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stehen danach nicht für Verschlechterungen ein, die durch die Umstellung der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes von einer Gesamtversorgung auf ein Punktesystem entstehen, denn die Umstellung entspricht den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung gilt unmittelbar nur für den Einzelfall und die betroffene ZVK. Es darf aber angenommen werden, dass sie im Kern verallgemeinerungsfähig ist.
Arbeitserleichterung für Tarifvertragsparteien: Dynamischer Verweis auf VBL ist möglich
Nicht überraschend und aus Sicht der Vertragspraxis begrüßenswert ist die Entscheidung des BAG Az. 3 AZR 225/19 (Urt. v. 21.01.2020). Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der keine Eigenbeiträge zur VBL aufwenden wollte. Seine juristische Begründung: der Verweis im. Tarifvertrag auf die VBL-Satzung „in der jeweils gültigen Fassung“ sei nicht rechtswirksam, gleiches gelte für die Verweisklausel in seinem Arbeitsvertrag. In der Tat war der Tarifvertrag an einigen Stellen mehrdeutig und wohl kein Beispiel juristischer Handwerkskunst. An der Wirksamkeit des dynamischen Verweises auf die VBL ändere das aber, so das Votum vom BAG, nichts. Damit sind Tarifvertragsparteien nicht gezwungen, jede minimale Satzungsänderung im Tarifvertrag gleich nachzuvollziehen – bei gravierenden Veränderungen kann freilich schon aus Vorsichts- und Dokumentationszwecken nur zu einem Aktualitätscheck geraten werden.
Der Klassiker: eingetragene Lebenspartnerschaft wie Ehe zu behandeln
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind zivilrechtlich der Ehe gleichgestellt. Ein Fall schaffte es dennoch vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az. 1 BvR, Beschl. v. 11.12.2019): Streitpunkt war dabei nicht die Berechnung der Zusatzrente – insoweit hatte die VBL bereits nachgegeben und wie bei Eheleuten berechnet –, sondern das in der seinerzeitigen Satzung vorgesehen Antragserfordernis – das nach seinem Wortlaut nur für Ehegatten galt. Die VBL sah es als einschlägig an und gewährte die höhere Rente erst nach Eingang der Mitteilung über die eingetragene Lebenspartnerschaft. Dies hielt dem BVerfG nicht Stand: Dass kein Antrag gestellt worden ist, ist für eingetragene Lebenspartner irrelevant (da sie durch die Altregelung in der Satzung nicht dazu in der Lage gewesen sind, zu erkennen, dass sie einen Antrag stellen müssen). Betroffen sind Lebenspartnerschaften, die vor dem 07.07.2009 geschlossen, aber zu spät mitgeteilt worden sind.
Sozialversicherung first: Rentenkürzung wegen rückständiger Beiträge
Abschließend noch eine schlechte Nachricht für rückständige Beitragszahler: die VBL als Zahlstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung darf grds. auch die rückständigen Beiträge aus der Rente durch Verrechnung einbehalten (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 101/19, Urt. v. 20.03.2020).
Die Autorin:
Simone Evke de Groot ist Rechtsanwältin bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwälte und berät seit 10 Jahren Mandanten der öffentlichen Hand und Privatwirtschaft schwerpunktmäßig in den Fragen der betrieblichen Altersversorgung und des Wirtschaftsrechts. Sie ist Mitautorin diverser Standardwerke, Referentin auf Fachtagungen und bei der Fachanwaltsausbildung sowie Prüferin zur betrieblichen Altersversorgung bei der IHK.


