Wer 2026 neue Großbatteriespeicher plant, darf sich über bessere Rahmenbedingungen freuen. (Symbolbild)

Wer 2026 neue Großbatteriespeicher plant, darf sich über bessere Rahmenbedingungen freuen. (Symbolbild)

Bild: © phonlaimaiphoto/AdobeStock

Von Julian Korb

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil für die Speicherbranche, aber auch für Netzbetreiber gesprochen. Demnach dürfen Betreiber von Verteilnetzen weiterhin sogenannte Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell für den Anschluss eines Batteriespeichers erheben. Diese auch kurz BKZ genannten Einmalzahlungen sollen dazu dienen, die Kosten für den Ausbau oder die Verstärkung des vorgelagerten Netzes zu decken.

Baukostenzuschüsse betragen in der Regel zwischen 40 und 180 Euro pro Kilowatt (kW). Bei großen Speicherprojekten mit mehr als 10 Megawatt (MW) Leistung kommen so schnell Zahlungen in Millionenhöhe zustande. Die Speicherbranche hatte zuvor vehement vor einer solchen Entscheidung und vor einem Einbruch des Speicherausbaus gewarnt.

Umstrittenes Leistungspreismodell

Präziser gesagt, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, dem Netzbetreiber die Erhebung von Baukostenzuschüssen zu untersagen. Der Hintergrund: Ein Speicherbetreiber hatte sich bei der Bundesnetzagentur über die Zahlungen beschwert, die Behörde hatte den Antrag aber abgelehnt. Nach einem ersten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf landete der Fall nun vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.

In dem konkreten Fall geht es auch um die Berechnung der Baukostenzuschüsse nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Es besagt, dass die Höhe eines BKZ maßgeblich von der vertraglich vereinbarten Übertragungsleistung, aber auch von der konkreten Netzsituation vor Ort abhängt. Das Speicherunternehmen Kyon Energy hatte dagegen argumentiert, dass Speicher grundsätzlich anders funktionieren als reine Erzeugungsanlagen und unter anderem auch das Netz entlasten können.

Speicher müssen sich an Finanzierung beteiligen

Das überzeugte die Richter am BGH nicht. Zwar gestand das Gericht ein, dass Batteriespeicher sich von Letztverbrauchern unterscheiden, indem sie Strom zeitversetzt wieder einspeisen. Dennoch erfüllten die Baukostenzuschüsse dabei eine "Lenkungs- und Steuerungsfunktion", weil der Netzanschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei.

Da Speicher zudem auch Strom aus dem Netz entnähmen, sei es gerechtfertigt, dass sie sich an der Finanzierung des Verteilernetzes beteiligten. "Der Netzanschluss ist wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren", heißt es in der Stellungnahme des Gerichts.

Die BGH-Richter stellten zudem fest, dass Batteriespeicher zwar das Gesamtnetz entlastet könnten, dies aber "nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zu Gute" komme. Das Gericht stärkte somit auch die Stellung der Netzbetreiber. Denn: "Nur der Netzbetreiber kann beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen führen kann."

Enttäuschung in der Speicherbranche

In der Branche wurde das Urteil mit Enttäuschung aufgefasst. "Für die Speicherbranche ist das ein herber Rückschlag", kommentiert der Branchenverband BVES auf Linkedin. Die besondere Rolle von Speichern werde nicht berücksichtigt – notwendige Flexibilitäten würden dadurch deutlich teurer. "Das einzig Positive ist, dass die rechtliche Unsicherheit zum BKZ vorerst geklärt ist."

Nun sei die Politik gefragt, so BVES-Geschäftsführer Urban Windelen. "Die Regulatorik muss endlich an ein Energiesystem des 21. Jahrhunderts angepasst werden." Das System von heute kenne mehr als "Verbraucher" und "Erzeuger". Ein Gericht könne diese Realität jedoch nur berücksichtigen, wenn auch die Gesetze entsprechend modernisiert seien.

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