Biogasanlagen können flexibel gefahren werden und dienen somit als ausgleichender Energieträger im System zur fluktuierenden Wind- und Sonnenenergie.

Biogasanlagen können flexibel gefahren werden und dienen somit als ausgleichender Energieträger im System zur fluktuierenden Wind- und Sonnenenergie.

Bild: © Wilhelmine Wulff/pixelio.de

Wer seine Biogasanlage flexibilisiert und damit überbaut hat, könnte nun ordentlich zur Kasse gebeten werden. Zumindest wenn es nach EWE Netz und dem Oberlandesgericht Stuttgart geht. In der Klage des Netzbetreibers geht es um die Rechtmäßigkeit des Formaldehydbonus für Anlagen, die zunächst ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung (BImSchG) betrieben wurden.

Bislang gilt nach dem EEG 2009: Biogasanlagen und Satelliten-BHKW, die den Formaldehydgrenzwert von 40 mg pro Kubikmeter einhalten (seit Juli 2018: 20 Milligramm pro Kubikmeter), bekommen eine Anreizvergütung – einen Cent pro erzeugter kWh. Dieser Bonus wurde allen Anlagen gewährt, egal, ob sie bereits bei ihrer Inbetriebnahme eine Genehmigung nach dem BImSchG hatten oder erst später genehmigungspflichtig wurden.

Bonus steht und fällt mit dem Zeitpunkt der BImschG-Genehmigung

Das OLG in Stuttgart hat nun jedoch geurteilt, dass Anlagen, die zunächst „nur“ mit einer Baugenehmigung betrieben wurden und durch eine Überbauung erst später BImSchG-pflichtig wurden, keinen Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus haben. Betroffen sind also Betreiber kleiner Anlagen, die später auf die Überbauung und Flexibilisierung und Satelliten-BHKW gesetzt haben.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Alle Anlagen die bereits vor dem Jahr 2008 ans Netz gegangen sind, steht der Bonus unabhängig von ihrer Genehmigung zu, sowohl in der Vergangenheit als auch Zukunft. Anlagen die ihren Betrieb in den drei Folgejahren aufgenommen haben, sind nur dann ausgenommen, wenn sie von Anfang an eine BImSchG-Genehmigung hatten oder zumindest eine gebraucht hätten. Gemeint sind damit überwiegend Anlagen mit einem Gaslager von drei Tonnen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Viele Betreiber solcher Schwergewichte haben damals lediglich eine Baugenehmigung erhalten vor dem Hintergrund, dass nur sehr wenige Behörden die Problematik der Drei-Tonnen-Gaslagereigenschaft geprüft haben. Wer nachweisen kann, dass er von Anfang ein solches Gaslager hatte, wäre unter das BImSchG gefallen und muss den Bonus weder zurückzahlen, noch entfällt dieser für die Zukunft.

Im schlimmsten Fall bedeutet das für alle betroffenen Anlagebetreiber, dass sie die Bonussumme der drei vergangenen Jahre zurückzahlen müssen. Für den Kläger EWE drängt die Zeit, denn zum Jahreswechsel verkürzt sich der Rückforderungszeitraum auf zwei anstelle von drei Jahren. Das Urteil aus Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig, da noch die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesgerichtshof geklärt werden muss.

Musterklagen als weiterführende Option

Der Fachverband Biogas hat sich dieser grundsätzlichen Problematik der Rückforderungen bereits angenommen und im Netzgebiet der EWE die betroffenen Biogasbetreiber zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Damit nicht jeder Betroffene mit einem hohen Prozess- und Prozesskostenrisiko als Kläger belastet wird, wurde im Rahmen dessen auch die Möglichkeit einer „Musterklage“ vorgestellt, bei der stellvertretend für viele Betroffene nur ein Anlagenbetreiber die Klage führt und finanziell von den anderen unterstützt wird. Wenn sich ausreichend Interessenten hierfür finden, könnte auf diesem Weg versucht werden, die Rechtsfrage des Anspruchs auf den Formaldehydbonus noch bis zu einem anderen Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zu führen und dort klären zu lassen. (ls)

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