In den nächsten zwei Jahrzehnten steigt Deutschland schrittweise aus der fossilen Erdgasversorgung aus. Die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen werden aktuell von den zuständigen Institutionen fortentwickelt oder neu konzeptioniert. Auf Bundesebene wird aktuell das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) novelliert. Unentgeltliche Duldungspflichten stillgelegter Leitungen sollen verankert werden (§ 48b EnWG-E). Ob der Regelungsgehalt einen breitflächigen Rückbau verhindert, ist allerdings fraglich. Es sind nämlich Ausnahmetatbestände vorgesehen, die zu einem Rückbau von Anlagen führen können.
Kostenbeteiligung von Netzkunden
Aber auch Stilllegungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich der Netzbetreiber werden erhebliche Kosten verursachen. Zu dieser Einschätzung kam nicht zuletzt die Bundesnetzagentur im Rahmen der sogenannten NEST-Regulierung. Die dauerhafte Außerbetriebnahme von Versorgungsleitungen oder Hausanschlüssen ist kein bloßes Unterlassen eines Weiterbetriebs, sondern erfordert entsprechende technische Maßnahmen, um die Sicherheit stillgelegter Anlagen zu gewährleisten.
Wirtschaftlich sachgerecht wäre eine Kostenbeteiligung aller Netzkunden, die das Netz seit Inbetriebnahme genutzt haben. Bereits ausgeschiedene Netzkunden können im Rahmen der Entgeltregulierung nicht mehr an den Kosten beteiligt werden. Aber zumindest eine anteilige Verteilung der künftigen Stilllegungs- und Rückbaukosten auch auf die heutigen Netzkunden ist mit einer zeitnahen Rückstellungsbildung in der Entgeltregulierung nun möglich. Das ermöglicht eine verursachungsgerechtere Kostenverteilung. Ein weiterer netzentgelterhöhender Effekt kurz vor Stilllegung der Gasverteilnetze lässt sich so reduzieren.
Umgang mit Ewigkeitsvermutung
Liegen einschlägige Voraussetzungen vor, können Netzbetreiber handelsrechtlich für zukünftige Kosten grundsätzlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden – in Form einer Verteilungsrückstellung. Bislang lag es üblicherweise an der sogenannten Ewigkeitsvermutung, dass Netzbetreiber für ihre Gasnetze keine Rückstellungen bildeten. Inzwischen erscheint diese Ewigkeitsvermutung für einen Großteil der Erdgasleitungsinfrastruktur allerdings als hinfällig. Eine Rückstellungsbildung ist damit handelsrechtlich vielfach auch angezeigt.
Die geplante Reform des Gebäudeenergiegesetzes ändert hieran im Grundsatz nichts. Die Bundesregierung will konkrete Vorgaben anpassen. An den gesetzlich verankerten Klimaschutzzielen will sie aber unverändert festhalten.
In der bisherigen Regulierungspraxis wurden Aufwendungen für Zuführungen zu solchen Rückstellungen üblicherweise noch nicht als zulässige aufwandsgleiche Kosten anerkannt. Auch im Zuge der NEST-Festlegungen wurde zunächst keine konkrete Berücksichtigung der Rückstellungsbildung beschlossen. Der Sachverhalt wurde allerdings als Regelungsbeispiel für eine weitere Einzelfestlegung als Kostenanteile genannt, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen. Darauf aufbauend hat die Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren namens BRÜCKEN eröffnet und einen Festlegungsentwurf vorgelegt.
Hintertür für Bundesnetzagentur
Konkret geht es um Zuführungen und Auflösungen, die aus Rückstellungen für Stilllegungen und unvermeidbarem Rückbau bei Netzbetreibern und Verpächtern resultieren. Diese sollen ab der kommenden Regulierungsperiode, also ab 2028, als Kostenanteile berücksichtigt werden, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen.
Die Berücksichtigung soll mit einem Zeitversatz von zwei Jahren erfolgen. Dabei ist für Kosten im Basisjahr 2025 eine Übergangsregelung vorgesehen. Heißt: So können Netzbetreiber grundsätzlich eine Rückstellungsbildung ab dem 31. Dezember 2025 über Netzentgelte ab dem Jahr 2028 refinanzieren.
Der Festlegungsentwurf sieht grundsätzlich ein Abstellen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss vor. Allerdings behält sich die Bundesnetzagentur etwaige Kürzungen der handelsrechtlichen Ansätze für regulatorische Zwecke im Einzelfall vor. Darüber hinaus denkt sie über Anreizinstrumente für künftige Regulierungsperioden nach.
Wirtschaftsprüfer-Aussage hilfreich
Die unklaren Ausführungen zum Umgang mit gebildeten Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau in den Jahren vor 2025 sowie die gegebenenfalls künftigen regulatorischen Kostenkürzungen sind aus Netzbetreibersicht problematisch. Eine umfassende Refinanzierung dieser Sachverhalte erscheint mit dem Festlegungsentwurf weiterhin gefährdet.
Die handelsrechtliche Rückstellungsbildung ist aufgrund der zeitversetzten Abbildung der Zuführungsaufwände in der Regulierung und dem damit einhergehenden Auseinanderfallen von Aufwand und Ertrag für die Netzbetreiber zunächst ergebnisbelastend. BRÜCKEN ermöglicht den Netzbetreibern allerdings, die erwartbaren Kosten für Stilllegung und unvermeidbaren Rückbau frühzeitig zu refinanzieren. Damit sinkt für Netzbetreiber das Risiko, später die anfallenden Kosten für Stilllegungs- und Rückbaumaßnahmen größtenteils selbst tragen zu müssen oder Kunden später über Gebühr zu belasten.
Durch das Abstellen der Bundesnetzagentur auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss sind die handelsrechtlich zulässigen Bewertungsmethoden auch regulatorisch relevant. Anstelle einer relativ konstanten jährlichen Rückstellungszuführung im Rahmen der Barwert- oder der Gleichverteilungsmethode wäre auch eine Zuführungsverteilung mit Beträgen denkbar, die im Zeitablauf abnehmen.
Volkswirtschaftlich sinnvoll wäre dieses Vorgehen, denn die Netzentgelte würden am Ende der Transformationsphase weniger belastet werden. Für eine entsprechende handelsrechtliche Abbildung wäre eine Aussage des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland hilfreich. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, die handelsrechtliche Diskussion konstruktiv zu begleiten.
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