Blick auf den Gaskraftwerksstandort Hürth in Nordrhein-Westfalen.

Blick auf den Gaskraftwerksstandort Hürth in Nordrhein-Westfalen.

Bild: © Oliver Berg/dpa

Kaum war der Weg frei für die sogenannte Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung, wurde das Kraftwerksgesetz an die Öffentlichkeit durchgestochen. Wohl auch um Fehlinterpretationen entgegenzutreten, wurde am Freitag aus Kreisen des Bundeswirtschaftsministeriums ein Pressepapier in Umlauf gebracht, das manche Klarstellung beinhaltete. Ein Überblick:

1. Werden nun doch weniger Gaskraftwerke ausgeschrieben, als zuvor kommuniziert?

Verwirrung gab es um die Ausschreibungsmenge selbst. In den ersten beiden Runden, in denen vor allem neue Gaskraftwerke angereizt werden sollen, sollen insgesamt neun Gigawatt (GW) ausgeschrieben werden. Bislang waren 10 GW kommuniziert worden.

Tatsächlich handelt es sich bei den 9 GW um sogenannte reduzierte Leistung. Bei Gaskraftwerken entspricht dies umgerechnet einer installierten Leistung von rund 10 GW.

2. 2027 und 2029 gibt es weitere Ausschreibungen. Was haben diese mit der Kraftwerksstrategie zu tun?

Laut Entwurf ist im Mai 2027 eine weitere Ausschreibung geplant. Hier sollen die Kriterien lockerer sein als bei den ersten beiden Runden. Der Grund: Gesucht sind nicht mehr nur Neuanlagen, die auch über kalte Dunkelflauten hinweg zuverlässig Strom einspeisen können. Stromspeicher werden als Option explizit aufgeführt.

Danach sollen voraussichtlich im Herbst 2027 und 2029 weitere Ausschreibungen durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sollen neben neuen auch bestehende steuerbare Kapazitäten sowie flexible Lasten sein. Industrieunternehmen könnten beispielsweise flexible Lasten anbieten, wenn sie zu bestimmten Zeiten auf Strom verzichten und so den Strombedarf im Netz reduzieren.

Alle Anlagen müssen bis 2031 in Betrieb gehen. Den Betreibern wird im Rahmen eines vorgezogenen Kapazitätsmarkts Geld für die Bereitstellung ihrer Anlagen garantiert. Die Laufzeiten betragen zwischen 1 und 15 Jahren, abhängig davon, wie hoch der Investitionsbedarf ist.

Wie viel Leistung im Herbst 2027 und 2029 ausgeschrieben werden soll, bestimmt die Bundesnetzagentur auf Basis des jeweils aktuellen Versorgungssicherheitsmonitorings vorab.

3. Werden Gasmotoren-Kraftwerke von den geplanten Ausschreibungen in diesem Jahr ausgeschlossen?

Nein. Nach ZFK-Informationen sind Gasmotoren-Kraftwerke zugelassen, auch wenn sie im durchgesickerten Entwurf nicht explizit aufgelistet werden.

4. Sind bestehende Gaskraftwerksstandorte von den geplanten Ausschreibungen in diesem Jahr ausgeschlossen?

Laut durchgesickertem Entwurf sind Standorte, in denen in den letzten fünf Jahren vor Gebotstermin hauptsächlich Gas zur Stromerzeugung eingesetzt wurde, nicht zugelassen. Aber: Nach ZFK-Informationen soll die Passage nicht generell den Neubau von Gaskraftwerken neben bereits bestehenden Gaskraftwerken ausschließen. Vielmehr soll damit verhindert werden, dass ein bestehendes Gaskraftwerk stillgelegt und an seiner Stelle ein neues gebaut wird.

5. Muss keines der Gaskraftwerke schon vor 2045 auf den Betrieb von Wasserstoff umstellen?

Der entsprechende Paragraf sieht keine gesonderten Pflichten dazu vor. Aber: Das Bundeswirtschaftsministerium plant zusätzliche Maßnahmen, um einen vorzeitigen Umstieg von Gaskraftwerken anzureizen. So sollen 2 GW Gaskraftwerke im Jahr 2040 auf Wasserstoff umgestellt werden und 2 weitere im Jahr 2043.

Geplant sind dafür Ausschreibungen im Jahr 2027 (für Umstieg 2040) und in den Jahren 2032 bis 2035 (Umstieg 2043).

Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vorgängerversion unter Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne). Damals war die verpflichtende Umstellung wesentlicher Teil des Kraftwerksgesetzes.

Das hatte auch spürbare Auswirkungen auf die Kostenverteilung. Die Förderkosten für Gaskraftwerke, die vorzeitig auf Wasserstoff umstellen mussten, sollte der Staat übernehmen. 14,6 Milliarden Euro wurden damals veranschlagt.

Die Kosten für Kraftwerke, die keiner Umstellungspflicht unterlagen, mussten dagegen per Umlage an Stromverbraucher weitergegeben werden. In der jetzigen Version sollen die Stromverbraucher selbst offenbar die wesentlichen Kosten schultern.

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper