Klaus Müller, designierter neuer Präsident der Bundesnetzagentur.

Klaus Müller, designierter neuer Präsident der Bundesnetzagentur.

Bild: © Christophe Gateau/dpa

Die Kosten für den Ausbau und die Digitalisierung der Stromnetze sind bundesweit unterschiedlich. Windanlagen gibt es vor allem im Norden und PV-Freiflächen-Anlagen in ländlichen Regionen. Stromkunden in Netzregionen mit vielen Erneuerbaren-Anlagen sind deshalb über die Netzentgelte stärker belastet. Die Entgelte schwanken zwischen fast 15 Cent pro Kilowattstunde (kWh) bis unter 5 Cent.

Schon länger plant die Bundesnetzagentur (BNetzA) deshalb, diese Kosten fairer zu verteilen. Nun hat die Bonner Behörde eine Festlegung veröffentlicht, welche die Verteilung der Mehrkosten neu regelt. Stromkunden in Verteilnetzen mit besonders viel erneuerbarem Strom sollen damit zum Jahresanfang 2025 entlastet werden.

Netzbetreiber mit hohen Kosten

Die Festlegung gibt künftig einen Rahmen vor, mit dem Netzbetreiber mit besonders hohen Kosten durch den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung identifiziert werden. Anschließend sollen alle Stromverbraucher fairer an diesen Mehrkosten beteiligt werden.

"Wir schaffen faire Netzentgelte für die Menschen und Unternehmen, die in Regionen mit einem starken Ausbau der Erneuerbaren leben und wirtschaften", wird Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, in einer Presseaussendung zitiert. "Die Energiewende ist eine Gemeinschaftsaufgabe, und Investitionen in die Netze kommen allen zugute."

Höhe des Beitrags

Wie hoch der Ausgleich der Mehrkosten, das sogenannte Wälzungsvolumen, ausfällt, will die BNetzA ab Mitte Oktober bekanntgeben. Dann sollen auch die konkrete Entlastungen bei einzelnen Netzbetreibern veröffentlicht werden.

Finanziert wird die Entlastung über einen "Aufschlag für besondere Netznutzung" auf den Strompreis, den alle Stromverbraucher bezahlen. Dessen Höhe geben die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) am 25. Oktober bekannt.

Kennzahl für Kostenbelastung

Um zu ermitteln, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren betroffen ist, legt die BNetzA eine Kennzahl fest. Diese setzt die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur Verbrauchlast im Netzgebiet. Die entlasteten Netzbetreiber erhalten anschließend einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung.

Dass der konkrete Ausgleichsbetrag zudem jährlich neu ermittelt werden soll, findet Zustimmung beim Verband kommunaler Unternehmen VKU. Das System müsse sich "an die weitere Entwicklung beim Hochlauf der Erneuerbaren Energien anpassen können", so VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing.

Bürokratiearme Regelung

Um die Kosten bundesweit gleichmäßig zu verteilen, will die BNetzA den Mechanismus nach § 19 StromNEV nutzen. Dieser bewirke schon heute "einen Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern". Die bisherige "§-19-Umlage" dient derzeit dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen, die entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen.

Auf diese bestehende Regelung werde jetzt bürokratiearm und rechtssicher aufgesetzt, heißt es. Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen stünden damit "überschaubare zusätzliche Kosten" für alle Stromverbraucher gegenüber.

Anreize zur Zersplitterung

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) lobt, dass für die BNetzA eine "zeitnahe und praxissichere Umsetzung" im Fokus stehe. Wichtig sei nun, dass die neue Regelung keine "Anreize zur Zersplitterung von Netzen" gebe, betont Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. "Dies werden wir nach Einführung der Regelungen genau beobachten."

Zudem könne die Festlegung laut dem Verband nur der erste Schritt einer umfassenderen Netzentgeltreform sein, "um das System für die weiteren Anforderungen der Energiewende fit zu machen und eine sachgerechte Verteilung von energiewende- und transformationsbedingten Netzkosten sicherzustellen".

Anforderungen an Daten

Die Bundesnetzagentur hatte im Dezember 2023 ein Eckpunktepapier und im Mai 2024 den Entwurf zur Festlegung konsultiert. Das Modell zur Festlegung wurde mit den Ergebnissen der Konsultation weiterentwickelt, so die Behörde. So wurden etwa Anforderungen an Daten präzisiert und Besonderheiten beim Netzbetrieb mit aufgenommen. Die Festlegung ist hier veröffentlicht.

Mit der Novelle des Energiewirtschaftsrechts im Dezember 2023 hat die BNetzA die Kompetenz erhalten, entsprechende Entscheidungen zu den Netzkosten zu treffen. Hierzu hat die Behörde in den kommenden Monaten zahlreiche Festlegungen angekündigt. (jk)

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