Das Gericht vertagt die Entscheidung um das Berliner Stromnetz.

Das Gericht vertagt die Entscheidung um das Berliner Stromnetz.

Bild: © Thorben Wengert/Pixelio

Der Strom- und Gasvertrieb "Die Energieagenten Versorgungs-GmbH" aus Troisdorf ist vorläufig insolvent: Laut dem Veröffentlichungsportal der deutschen Insolvenzgerichte bestellte das Amtsgericht Siegburg bereits am vorigen Donnerstag Anwalt Jens Fahnster aus Sankt Augustin zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Was sollen Verteilnetzbetreiber (VNB) und Grundversorger jetzt tun? Wirkungslos und riskant wäre es, wenn VNB den "Energieagenten" mit der Begründung der vorläufigen Insolvenz den Lieferantenrahmenvertrag und den Netznutzungsvertrag kündigen würden. Dies lässt sich unter anderem aus früheren einschlägigen Empfehlungen der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) schließen.

Den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern

Eine Berufung auf die (vorläufige) Insolvenz würde einer Besonderheit des deutschen Insolvenzrechts widersprechen: dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters, laufende Verträge zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen (Paragraf 103 Insolvenzordnung). Der Sinn dieser Vorschrift ist, dem Verwalter die Chance zu geben, das Pleiteunternehmen zur Sanierung sinnvoll weiterzuführen, ohne dass ihm wichtige Kunden- und Lieferantenverhältnisse sozusagen herausgeschossen werden.

Der Königsweg ist vielmehr, den (vorläufigen) Insolvenzverwalter mit angemessener Frist dazu aufzufordern, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wählt er zum Beispiel die Erfüllung des Netznutzungsvertrags, kann einem VNB betriebswirtschaftlich fast nichts Besseres passieren. Denn der Verwalter garantiert mit seinem eigenen Vermögen die Erfüllung. Dass Insolvenzverwalter pleite gegangen wären, ist zumindest im Energiebereich noch nie berichtet worden.

Tennet und Netconnect hatten gekündigt

Will der VNB trotzdem die Verträge wirksam kündigen, sollte er dies anders begründen. Gerichtsfest dürfte unter anderem eine Berufung darauf sein, dass der größte Übertragungsnetzbetreiber Tennet und das größte Gas-Marktgebiet Netconnect Germany ihre Bilanzkreisverträge mit den "Energieagenten" gekündigt haben. Dann muss der VNB aber auch deren Gebieten zugehören. Ohne Bilanzkreis lässt sich keine Energielieferung einem Lieferanten zuordnen und in nachgelagerte Verteilnetze allokieren. Und Unmögliches kann nicht geschuldet werden.

Im Mai hatten die Stadtwerke Neumarkt in der Oberpfalz als erster Netzbetreiber die "Energieagenten" aus ihrem Netz ausgesperrt. Sie hatten dies richtig mit mehrfachen Zahlungsrückständen begründet. Vertreten werden sie von der darauf spezialisierten örtlichen Kanzlei Freiherr von Hirschberg.

Ersatzversorgung beginnt mit erster nicht zuordenbarer kWh

Der lokale Grundversorger übernimmt die Belieferung der Endkunden des Pleitekandidaten nahtlos in die sogenannte Ersatzversorgung, sobald der Lieferantenrahmenvertrag und der Netznutzungsvertrag durch rechtmäßige Kündigung ausläuft. Danach lassen sich die entsprechenden Energiemengen nicht mehr zuordnen. Und das ist die Voraussetzung für die Ersatzversorgung in Paragraf 38 Energiewirtschaftsgesetz. Der VNB informiert den Grundversorger und dessen Kunden darüber, doch die Ersatzversorgung beginnt bereits mit der tatsächlich entnommenen ersten Kilowattstunde, die andernfalls nicht zugeordnet werden kann.

Zahlungen nur noch an den Verwalter

Direkte Zahlungen an die "Energieagenten" sind seit der vorläufigen Insolvenz riskant: Das Gericht hat - wie üblich - angeordnet, nur noch an den Verwalter zu leisten. Dieser richtet in der Regel ein Anderkonto ein. Jedenfalls bestimmt er das Konto für Geldeingänge. Anwalt Fahnster ist nun der einzige wirksame Ansprechpartner des Pleiteunternehmens, nicht mehr dessen Geschäftsführung: Alle vermögensrechtlichen Verfügungen bedürfen seiner Zustimmung, so das Gericht.

Forderungen erst viel später anzumelden

Die Anmeldung von Forderungen, zum Beispiel von unbezahlten fälligen Netznutzungsentgelten aus der Zeit vor der vorläufigen Insolvenz, in die Insolvenztabelle, läuft erst mit der endgültigen Insolvenz an. Diese beginnt in der Regel drei Monate nach der vorläufigen. (geo)

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