Claus-Heinrich Stahl ist seit 2019 Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK).

Claus-Heinrich Stahl ist seit 2019 Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK).

Bild: © Andreas Schöttke/B.KWK

Der Gesetzesentwurf ist aufgrund der aktuellen Notwendigkeit in seinen Grundzügen sinnvoll, um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Dennoch muss die gasbasierte Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Hocheffizienztechnologie eine gesonderte Betrachtung und Behandlung aufgrund ihrer Doppelfunktion zur Strom- und gleichzeitigen Wärmeerzeugung erhalten. Auf jeden Fall müssen KWK-Anlagen von den Regelungen der vorgesehen Pönale in § 50f ausgenommen werden; grundsätzlich ist der gesamte § 50f jedoch vollständig zu streichen, da eine Pönale nicht zieldienlich ist.

Auch die Besonderheiten der Fernwärmeversorgung, die oftmals auf KWK basiert, wurden nicht berücksichtigt. Wir fordern, KWK-Anlagen der Wärmeversorgung zwingend vom Gesetz auszunehmen, um nicht die Versorgung der privaten Haushalte zusätzlich zu belasten.

Ausgleichszahlungen notwendig

Außerdem sind Ausgleichzahlungen bei Gaslieferabschaltungen für KWK-Anlagen notwendig, für ausfallende KWKG-Förderung durch Nichtausnutzung des notwendigen Wärmeanteils und bei Leistungseinbußen, die zu einem Wegfall der Energiesteuererstattung führen können, wenn der vorgeschriebene Wirkungsgrad nicht erreicht wird.

Durch die höheren Gasbezugspreise und zusätzlich auferlegten Pönalen würde der öffentliche Versorger oder Contractor in eine finanzielle Schieflage gebracht werden, da er laut Wärmelieferverordnung die Preissteigerungen unter Umständen nicht weitergeben kann. Wo ist hier eine Kompensation?

Unsichere Rechtslage

Auch nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind KWK-Anlagen als Erfüllungsoption vorgeschrieben, sowie auch laut Energieeffizienzrichtlinie (EED). Sollte der Primärenergiefaktor durch Änderung der Erzeugungsleistung nicht erfüllt werden können, werden auch Gebäudegenehmigungen und Förderrichtlinien für Effizienzgebäude nicht mehr eingehalten und mit wirtschaftlich relevanten Auswirkungen belegt. Durch das geplante Gesetz sehen wir viele anderen Gesetze, Liefervorschriften und Förderrichtlinien (KfW) im Rahmen der KWK- und Wärmelieferung betroffen, was dazu führen wird, dass es zu wesentlichen Rechtsunsicherheiten kommt.

Schlussendlich vermissen wir im Gesetz Ersatzmaßnahmen, die durch schnelle Erhöhung von Biogas- und Biomethan und anderen regenerativen Gasen zu einer zusätzlichen Bereitstellung von gasförmiger Energie aus vorhandenen Erzeugungsanlagen führen könnte. Insgesamt fehlt auch eine Öffnung bisheriger Hemmnisse in anderen geltenden Gesetzen. Hier haben verschiedene Verbände bereits gute Vorschläge vorgelegt, die neben der Substitution von Erdgas auch auf Flexibilisierungspotentiale bei der Nutzung von gasförmiger Brennstoffe in KWK abstellen. Diese Potentiale gilt es dringender denn je zu heben.

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Claus-Heinrich Stahl ist seit September 2019 Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK).

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