Die Stadtwerke Lauf an der Pegnitz haben sich in einem Streit um Werbung gegen Eprimo durchgesetzt. Die Auseinandersetzung ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der hat nun den Stadtwerken Recht gegeben.
Der konkrete Fall: Im Auftrag von Eprimo schaltete eine Werbeagentur Werbeanzeigen. Diese bestanden in der Einblendung von Bannern in E‑Mail-Postfächern von Nutzern des kostenfreien E‑Mail-Dienstes T-Online. Die Stadtwerke waren der Ansicht, dass diese Werbepraxis, bei der elektronische Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten verwendet wird, gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Wechselnder Erfolg in den Instanzen
Zunächst nahm das Kommunalunternehmen den Discounter vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Unterlassung in Anspruch. Dieses Gericht gab der Klage statt und verurteilte Eprimo, diese Werbung zu unterlassen. Sie stelle eine unzumutbaren Belästigung dar und sei irreführend.
Genau gegenteilig urteile das Oberlandesgericht Nürnberg im Berufungsverfahren. Der Bundesgerichtshof schließlich war der Auffassung, dass der Erfolg der Revision von der Auslegung des Unionsrechts abhängt. Daher hat der BGH dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
EuGH lässt kaum Zweifel
Der EuGH stellte nun klar, dass die Verwendung elektronischer Post für Werbezwecke unter der Voraussetzung gestattet ist, dass ihr Empfänger zuvor darin eingewilligt hat. Außerdem ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Werbenachrichten, die wie E-Mails aussehen und häufig auftauchen, unter den Begriff des „hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens“ fallen - zumindest wenn die Einwilligung des Nutzers fehlt.
Der E-Mail-Dienst T-Online wird den Nutzern entweder als werbefinanzierte oder als kostenpflichtige Variante ohne Werbung angeboten. Der BGH soll nun feststellen, ob Nutzer, die sich für die unentgeltliche Variante entschieden haben, tatsächlich darin einwilligt haben, Werbenachrichten zu erhalten. (wa)



