Dieses Urteil könnte Signalwirkung für die Fernwärmebranche haben: Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht eines Kunden nicht greift, wenn die bisherige Wärmeversorgung grundsätzlich bereits aus erneuerbaren Energien erfolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger hatte sich auf die AVB Fernwärmeverordnung berufen. Demnach können Kunden Fernwärmeverträge kündigen, sofern sie die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen wollen. Aus Sicht des Klägers wird die gelieferte Fernwärme nicht ausreichend mit erneuerbaren Energieträgern betrieben. Knackpunkt sind ölbetriebene Heizkessel, die zur Abdeckung von Spitzenlasten verwendet werden. Die Grundlast wird aktuell mit zwei Wärmepumpen gedeckt. Der Betreiber plant, die Spitzenlast künftig über eine weitere Großwärmepumpe zu bedienen.
Tragweite der Entscheidung "erheblich"
Aus dem Urteil geht hervor, dass die Nutzung einer kundeneigenen Anlage die Abnahme vom Versorger reduzieren würde. Damit wäre die Wirtschaftlichkeit seiner Anlage gefährdet. Dem Ziel, erneuerbare Energien vorrangig zu behandeln, sei damit nicht gedient.
Rechtsanwältin Juliane Kaspers von der Energiekanzlei BBH hat die beklagte Partei in diesem Fall vertreten. Sie sagt, die Tragweite der Entscheidung sei "erheblich": Das Urteil bringe mehr Rechtssicherheit für Transformationsinvestitionen und verhindere strategisch motivierte Vertragsauflösungen trotz bereits dekarbonisierter Versorgung.
Schwarz-Rot will AVBFernwärmeverordnung novellieren
Die Oldenburger Entscheidung könnte auch deshalb wegweisend sein, weil die schwarz-rote Bundesregierung die AVBFernwärmeverordnung ohnehin überarbeiten will. Im Eckpunktepapier zum geplanten Wärmepaket kündigte die Koalition an, das Leistungsanpassungsrecht von Kunden in der AVBFernwärmeverordnung zu ändern, um Planungssicherheit für Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten.



