Die Gretchenfrage größerer Mieterstromprojekte lautet fast immer: Sind die Stromleitungen noch eine Kundenanlage oder schon ein Stromnetz? Kundenanlagen unterliegen nicht der Regulierung, es gibt Vorteile bei Netzentgelten oder Fördermitteln, doch wenn sie zu groß werden, spielen Bundesnetzagentur und Gerichte nicht mehr mit. Die Definition im Energiewirtschaftsgesetz ist vage. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun aber Leitplanken zur zulässigen Größe gesetzt, teilt die Kanzlei Rödl + Partner mit.
Einen sehr groben Rahmen hatte bereits der Bundesgerichtshof in Urteilen der Vergangenheit festgelegt. Ein Projekt mit 20 Wohneinheiten wurde anerkannt, eines mit 550 Wohneinheiten abgelehnt. Diesen breiten Korridor gilt es nun auszuloten.
Im konkreten Streitfall ging es um ein regeneratives und hocheffizientes Energieversorgungssystems für ein Wohngebiet mit 200 Wohneinheiten. Die Bundesnetzagentur hatte den Kundenanlagen-Begriff für das Projekt einer Bürgerenergie-Gesellschaft abgelehnt. Aber vor dem OLG konnte sich die von Rödl & Partner vertretene Gesellschaft durchsetzen.
Vorgaben voll ausgeschöpft
„Mit über 200 Letztverbrauchern in einem kleinen Wohnquartier hat das OLG die quantitativen Vorgaben der neuen BGH-Formel voll ausgeschöpft. Damit wurde eine wirtschaftliche Grundlage für zahlreiche innovative Projekte der Wärmewende geschaffen“, kommentiert Joachim Held von Rödl & Partner die Entscheidung. Außerdem habe das OLG die Refinanzierung durch verbrauchsunabhängige Entgelte anerkannt. „Damit ermöglicht das Urteil Betreiber- und Bürgerbeteiligungsmodelle für Arealversorgungsanlagen.“
Doch eine Warnung schickt die Kanzlei gleich hinterher: Die Praxis zeige, dass in Wohnhochhäusern des sozialen Wohnungsbaus und anderer Immobilienobjekte schon heute vielfach Kundenanlagen mit wesentlich mehr Wohneinheiten anzutreffen sind. Nun müssten zu große Bestands-Kundenanlagen mit hohen Nachforderungen von Netzentgelten sowie der Rückzahlung von KWKG- und EEG-Förderung rechnen, soweit das Versorgungskonzept nicht an die neue Rechtslage angepasst wird. (wa)



