Von Jürgen Walk
Die Mainova aus Frankfurt darf sich als städtisches Unternehmen nicht am Betrieb eines neuen Rechenzentrums beteiligen. Die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt am Rechenzentrumsbetreiber Mainova Webhouse verstößt demnach gegen das hessische Gemeindewirtschaftsrecht. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden. Das Urteil (Az.: 7 K 3996/23.F) ist aber noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung zugelassen – und diese Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wird es aller Voraussicht nach auch geben.
In Seckbach, einem Stadtteil von Frankfurt am Main, baut Mainova Webhouse derzeit ein großes Rechenzentrum. "MHW01" gilt als eines der nachhaltigsten Rechenzentrumsprojekte Deutschlands. Die Anlage ist teils schon im Betrieb und teils noch im Bau. Mainova Webhouse betreibt das Rechenzentrum und hat die Kapazitäten langfristig an einen Cloudbetreiber verpachtet – also an Dritte.
Mainova hat Mehrheitsbeteiligung längst verkauft
Die Muttergesellschaft Mainova verkaufte vor einem Jahr die Mehrheitsbeteiligung von 50,1 Prozent von Mainova Webhouse an den internationalen Investmentfonds Blackrock. Dennoch hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch die mittelbare Minderheitsbeteiligung der Stadt Frankfurt an Mainova Webhouse rechtswidrig ist. Geklagt hatte eine private Gesellschaft, die zwei Rechenzentren im Stadtgebiet betreibt. Dieser Klage wurde teilweise stattgegeben.
Das Gericht hat angenommen, dass die Beteiligung gegen den Subsidiaritätsgrundsatz in der Hessischen Gemeindeordnung verstößt. Dieser besagt, dass eine Gemeinde sich wirtschaftlich nur betätigen darf, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Ein solcher Passus dürfte in gleicher oder ähnlicher Form in den Gemeindeordnungen aller Bundesländer stehen.
Die Stadt – so heißt es im Urteil – könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Zwar habe Mainova bereits in der Vergangenheit Rechenzentren betrieben – laut Unternehmensangaben bereits bei seiner Gründung im Jahr 1998. Allerdings handle es sich bei den aktuellen Plänen um eine wesentliche Erweiterung, die nicht vom Bestandsschutz umfasst sei.
Gericht moniert fehlende Prüfung der Stadt
Zwar komme der Gemeinde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werde, ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings geht das Gericht dabei von einem Fehler bei der Stadt aus. Frankfurt habe es versäumt, intensiv zu prüfen, ob Private den Bau und Betrieb des Rechenzentrums nicht ebenso gut hätten ausführen können.
Die Mainova kündigte an, gegen das Urteil in Berufung gehen zu wollen. Der Energiekonzern war zwar nicht Beklagte – das war die Stadt Frankfurt. "Da wir als Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage beantragt hatten, dürfen wir unabhängig von der Stadt Frankfurt Berufung einlegen", teilt Mainova auf Anfrage mit. Dieses Recht wolle Mainova auch ausüben.
Deswegen will sich das Unternehmen zum Verfahren selbst nicht äußern. Doch die Mainova weist darauf hin, dass sie mit ihrem Rechenzentrums-Engagement nicht allein dasteht. "Auch andere kommunale Energieversorger in Deutschland haben damit begonnen, sich im Rechenzentrumsbereich erheblich zu engagieren und so in die immer wichtiger werdende digitale Infrastruktur zu investieren."
Für die Geschäftstätigkeit der Mainova WebHouse gelte in jedem Fall: Da es sich um eine gerichtliche Bewertung auf Basis der hessischen Gemeindeordnung gegen die Stadt Frankfurt handelt, "sehen wir die Geschäftstätigkeit unserer Minderheitsbeteiligung Mainova Webhouse weder zu diesem Zeitpunkt noch zukünftig beeinträchtigt", teilt Mainova mit.



