Das Dauerblinken der Windräder in der Nacht ist wichtig für die Sicherheit im Luftverkehr, aber nervig für Anwohner. Um die Akzeptanz von Windkraft-Anlagen in der Bevölkerung zu verbessern, soll die Nachtkennzeichnung (BNK) nun auf eine bedarfsgerechte Nutzung von Transpondersignalen oder Radarsystemen umgestellt werden.
Das kostet ordentlich Geld und daher sollen kleinere Windparks von der Regelung im Energiesammelgesetz ausgenommen werden. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat dazu nun konkrete Bedingungen für einen Befreiungsantrag erklärt, die der Anwaltskanzlei „Becker, Büttner Held“ vorliegen.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit entscheidend
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt für die Bundesbehörde vor wenn
- die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ihren Zahlungsanspruch nach dem EEG verliert, oder
- die voraussichtlichen Kosten der Ausstattung mit einem BNK-System drei Prozent der voraussichtlichen Umsatzerlöse ab Beginn der Pflicht bis zum Ende der Förderdauer der Windenergieanlage übersteigen.
Andere Gründe für die Unzumutbarkeit müssen laut BNetzA substantiiert begründet und vor allem nachgewiesen werden. Eine bestimmte Form, wie der Antrag zu stellen ist, definiert die Beschlusskammer nicht näher – empfohlen wird die Textform.
Technische Möglichkeiten nicht rechtzeitig verfügbar
Die Vorgaben der BNetzA lassen allerdings Unklarheiten offen, so die Anwaltskanzlei: Endet die EEG-Förderung für die Windenergieanlagen des Parks zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so sind die Endzeitpunkte der jeweiligen Windenergieanlagen mit deren Nennleistung anzugeben. Unklar ist, ob eine Befreiung nur für die Zukunft gilt oder auch bereits verstrichene Zeiträume – etwa ab Antragstellung – erfasst werden.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob nicht die Umsetzungsfrist verlängert werden muss. Denn möglicherweise werden die technischen Einrichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten. Dann bedürfte es auch keiner Befreiung. Offen ist außerdem, ob die im Gesetz genannten Einrichtungen zur Nutzung von Signalen von Transpondern luftverkehrsrechtlich und -technisch noch zugelassen werden. Wenn nicht, dann bliebe es bei den erheblich teureren Radartechnologien, mit denen dann nicht der Windpark, sondern jede Windkraftanlage auszustatten wäre, so Becker, Büttner, Held.
Trotz Unklarheiten Nachteile vermeiden
Daher sollte überlegt werden, ob und wann mit den Vorbereitungen für einen Antrag auf Befreiung von den Pflichten begonnen werden muss und wann – trotz etwaiger Unklarheiten – der Antrag eingereicht werden muss, um Nachteile wegen verspäteter Antragstellung zu vermeiden. (ls)



