Nach vier Seiten Kurzpapier Ende Oktober stellte die Bundesnetzagentur an diesem Mittwoch hunderte Seiten vor – gespickt mit Festlegungen und dazugehörigen Erklärungen. Damit sind die finalen Nest-Beschlüsse mit Ausnahme der Qualitätsregulierung öffentlich zugänglich. Nest ist die Abkürzung für "Netze, effizient, sicher, transformiert" und das Schlagwort für die Reform der Anreizregulierung für Strom- und Gasverteilnetze. Hier ein paar Schlaglichter:
Fahrplan für vereinfachtes Verfahren
In ihrem Kurzpapier deutete die Bundesnetzagentur bereits an, dass der wirtschaftliche Schwellenwert hin zur angepassten Erlösobergrenze geändert werden würde. Aber was genau ist nun für Netzbetreiber zu tun? Aus den sogenannten Ramen-Festlegungen lässt sich Folgendes herauslesen.
Als Schwellenwert wird die angepasste Erlösobergrenze um vorgelagerte Netzkosten und im Strombereich zusätzlich um vermiedene Netzentgelte bereinigt. Bei Strom gilt eine Marktabdeckung von 90 Prozent, bei Gas 84 Prozent. Heißt: Alle angepassten Erlösobergrenzen werden der Größe nach aufgereiht. Die größten Netzbetreiber müssen bis zur Erreichung der Marktabdeckung verpflichtend ins reguläre Verfahren und somit in den Effizienzvergleich. Der Rest kann das bürokratieärmere vereinfachte Verfahren wählen.
Als Maßstab wird die angepasste Erlösobergrenze des sogenannten Basisjahres herangezogen. Für Stromverteilnetzbetreiber heißt dies: Für die nächste Regulierungsperiode ist die angepasste Erlösobergrenze im Jahr 2026 entscheidend. Bei Gas ist es das Jahr 2025.
Wie hoch der Schwellenwert in der nächsten Regulierungsperiode liegt, wie es zu diesem Schwellenwert kam und welcher pauschale Effizienzwert für die kommende Regulierungsperiode im vereinfachten Verfahren gilt, soll bei Strom Anfang Januar 2027 kommuniziert werden. Bei Gas ist es entsprechend ein Jahr früher, also Anfang Januar 2026.
Netzbetreiber, die dann am vereinfachten Verfahren teilnehmen dürfen und dies auch wollen, müssen dies bis Ende März des entsprechenden Jahres beantragen. Innerhalb von vier Wochen muss die Bundesnetzagentur oder die jeweilige Landesregulierungsbehörde die Teilnahme am vereinfachten Verfahren genehmigen. Heißt: Ende April dürfte Klarheit herrschen.
Wechsel zwischen vereinfachtem und regulärem Verfahren
Die Bundesnetzagentur bleibt bei ihrer Prognose, dass es circa zehn Teilnehmer zusätzlich im regulären Verfahren im Strom- und Gasnetzbereich geben dürfte. Heruntergebrochen dürften es bei Strom etwa sechs Unternehmen mehr sein, bei Gas etwa vier.
Was hierbei zu beachten ist: Die Zahl der Wechsler zwischen beiden Verfahren dürfte etwas höher sein und sich im niedrigen zweistelligen Bereich bewegen. Denn es gibt auch einige Unternehmen, die zukünftig vom regulären ins vereinfachte Verfahren wechseln können.
Die Branchensorge, dass der Effizienzvergleich durch besonders effiziente Wechsler ins reguläre Verfahren durcheinandergewirbelt würde und sich etablierte Unternehmen dadurch deutlich verschlechtern könnten, hält die Bundesnetzagentur übrigens für unbegründet. "Wir halten das für einen praktisch nicht relevanten Fall", sagte Bundesnetzagentur-Chef Müller im ZfK-Interview. "Dieser junge, dynamische Netzbetreiber, der dann auch noch besonders effizient ist, hat sich mir noch nicht vorgestellt. Aber mal angenommen, das wäre trotzdem der Fall: Dann haben wir uns schon in der Vergangenheit den Ausreißer im Effizienzvergleich immer besonders genau angesehen. Das werden wir auch weiter tun."
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Eigenkapitalzinssatz
Wie hoch dürfen die Rendite für Strom- und Gasnetzbetreiber sein, die sie im Rahmen der Netzentgelte in Rechnung stellen dürfen? Dies bestimmt die Bundesnetzagentur über den sogenannten Eigenkapitalzinssatz. Damit soll eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals gewährleistet werden.
Aus Branchensicht ist der aktuelle Zinssatz zu niedrig. Seit 2021 liegt der Eigenkapitalzinssatz für Bestandsanlagen bei gut fünf Prozent. Bei Neuinvestitionen gilt ein variabler Satz, der darüber liegt. Für BDEW-Chefin Kerstin Andreae ist klar: "Neun Prozent nach Steuern" sollten es künftig sein. Rheinenergie-Chef Andreas Feicht hatte bei den ZfK Media Days sieben bis acht Prozent genannt.
Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller ließ am Mittwoch durchblicken, dass seine Behörde bei Strom noch warten will, ehe sie einen neuen Eigenkapitalzinssatz festlegt. Der Hintergrund: Je weiter die Nullzinsjahre in der Vergangenheit rücken, desto weniger fallen sie bei der Berechnung des Eigenkapitalzinssatzes ins Gewicht. Desto höher dürfte der neue Eigenkapitalzinssatz ausfallen.
"Allein aus den methodischen Ansätzen, die nun beschlossen sind, ergibt sich eine signifikante Steigerung der Eigenkapitalzinse", versprach Müller. Der BDEW erwartet, dass die Bundesnetzagentur zeitnah eine Mindestverzinsung kommuniziert, um so das Vertrauen von Netzbetreibern und Investoren zurückzugewinnen. "Die Festlegung für den Eigenkapital- wie auch Fremdkapitalzins sollte für Strom und Gas – entgegen der Position der Bundesnetzagentur – gemeinsam und frühestens 2027 erfolgen."
Kritik an verkürzter Regulierungsperiode
Was bereits gemutmaßt wurde, machte Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller offiziell. Die Landesregulierungsbehörden gaben im sogenannten Länderausschuss dem ersten Schwung an Nest-Festlegungen nicht ihren Segen, weil sie offenbar nicht an die notwendige Vereinfachung und Entbürokratisierung des Prozesses durch das Nest-Paket glauben. Ihre Sorge: Durch die Verkürzung der Regulierungsperiode von fünf auf drei Jahren in den 2030er-Jahren werden Arbeitsaufwand und Überlastung nur noch größer.
Müller zeigte sich optimistisch, dass die Beschleunigung der Verfahren gelinge. Er verwies noch einmal darauf, dass das Nest-Paket auf diesen Punkt hin bis Ende 2030 evaluiert werde. Dies war aber bereits vorhin so vereinbart gewesen. Die Bundesnetzagentur bewegte sich hier also im Kern nicht. Und doch wurde im Vergleich zum Sommerentwurf noch ein Satz ergänzt. "Am Evaluationsprozess ist der Länderausschuss regelmäßig und anlassbezogen zu beteiligen", heißt es nun.
Verlierer Gasnetzbetreiber
Im Vergleich zu Stromverteilnetzbetreibern müssen Gasverteilnetzbetreiber zwei Nachteile hinnehmen. Gasnetzbetreiber müssen in der nächsten Regulierungsperiode ohne Betriebskostenaufschlag auskommen. Außerdem wird für sie der Eigenkapitalzinssatz wohl schon zügiger festgelegt, was ebenfalls eine Schlechterstellung darstellen dürfte (siehe Eigenkapitalzinssatz oben).
Während die Bundesnetzagentur für Stromverteilnetzbetreiber einen Erlöszuwachs von fast eineinhalb Prozent gegenüber den Bestandsregelungen prognostiziert, erwartet sie für Gasverteilnetzbetreiber einen Erlösrückgang. "Angesichts aktuell erheblicher Überrenditen und eines eher schrumpfenden Geschäftsmodells ist dies aber aus unserer Sicht folgerichtig", argumentierte Vizepräsidentin Barbie Haller. "Auch hier gibt die Regulierung gleichzeitig wirtschaftliche Sicherheit für Unternehmen in der Transformation durch Anpassungsmöglichkeiten bei der Abschreibung." Gemeint ist etwa die Festlegung Kanu 2.0.
Der Verband der Gas-Fernleitungsnetzbetreiber FNB Gas zeigte sich ernüchtert. "So wird das nichts mit der Transformation", urteilte er.
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Qualitätsregulierung
Das Nest-Paket ist noch nicht ganz vollständig. Ein Teil fehlt: die Qualitätsregulierung. Die Bundesnetzagentur will noch vor Weihnachten dazu einen Festlegungsentwurf veröffentlichen. Dieser soll bis Ende Januar 2026 konsultiert werden. Dabei soll auch die Energiewende-Kompetenz von Netzbetreibern gemessen werden.
"Ganz wichtige Punkte sind: Wie schnell und in welcher Qualität können Netzanschlüsse zur Verfügung gestellt werden? Und wie schnell sind Netzbetreiber beim Einbau intelligenter Messgeräte?", sagte Bundesnetzagentur-Chef Müller dazu im ZfK-Interview. "Wir wollen, dass es in jedem Aufsichtsgremium eines Netzbetreibers, in jeder Stadtrats- und Kreistagssitzung eine Diskussion darüber gibt, wo wir beim Smart-Meter-Rollout stehen. Das kann man nur tun, wenn Zahlen und Vergleichswerte vorliegen."
In einem ersten Schritt will die Bundesnetzagentur vor allem Transparenz schaffen. "Ob sich daraus in weiteren Schritten Bonus- und Malus-Systeme ergeben, die sich auf die Erlösobergrenze auswirken, werden wir sehen", erläuterte Müller. "In anderen Ländern ist das bereits der Fall."
Wichtig sei dabei, keine weitere Bürokratie aufzubauen. "Allerdings liegen schon jetzt Parameter vor. Die kann man automatisiert aufnehmen, ohne 866 PDF-Dokumente und Excel-Tabellen zu versenden. Dafür schaffen wir gerade die technischen Voraussetzungen."



